Drucksache Nr. 1687/2005:
Straßenausbaubeitrag Bergstraße von Im Buchenfelde bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 35/22 - Abschnittsbildung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1687/2005 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1687/2005
1
 

Straßenausbaubeitrag Bergstraße von Im Buchenfelde bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 35/22 - Abschnittsbildung -

Antrag,

für die Bergstraße im Abschnitt von Im Buchenfelde bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 35/22 den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau sämtlicher Verkehrs- und Grünflächen sowie der Entwässerungseinrichtungen (Straßenabläufe) und der Beleuchtungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 49.000,00 € erwartet.

Begründung des Antrages

Die Bergstraße wurde auf der Teillänge von Im Buchenfelde bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 35/22 in den Jahren 2001/2002 neu ausgebaut. Zuvor war der Straßenabschnitt nur mit einer einfachen Asphaltdecke befestigt.

Bei den durchgeführten Baumaßnahmen wurden alle Verkehrsflächen des Straßen- abschnitts entsprechend dem heutigen Ausbaustandard auf einem verstärkten Unterbau hergestellt. Außerdem wurden in dem Straßenabschnitt erstmals separate Senkrecht- parknischen ausgebaut.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von
§ 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Bei den entstandenen Kosten für die Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen handelt es sich weitestgehend um Folgekosten des beitragsfähigen Straßenbaus.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des
OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Für den Ausbau des abzurechnenden Straßenabschnitts ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 66.000,- Euro entstanden.

Die Bergstraße gehört zu den "Anliegerstraßen"; der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt 75% (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitrags- satzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 30.08.2005