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Aussagen zu den Geschlechterdifferenzierungen gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (DS 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher nicht ausgeführt.
Zu 1 a):
Grundlage der Straßenreinigung ist in Niedersachsen § 52 Nds. Straßengesetz (NStrG). Der Begriff der öffentlichen Straße, die der Straßenreinigung gem. § 52 NStrG unterliegt, wird in § 2 NStrG definiert. Eine Reinigungspflicht für Straßenbegleitgrünflächen ergibt sich hiernach, wenn diese insbesondere als Trenn-, Seiten-, Rand- oder Sicherheitsstreifen der Straße anzusehen sind.
Gemäß herrschender Rechtsprechung ist die Zugehörigkeit einer Grünfläche zur Straße nach natürlicher Betrachtung im Einzelfall zu entscheiden und im Regelfall zu bejahen, wenn es sich um Gräben, Böschungen, Grünanlagen und dgl. handelt, die sich zwischen der Straße und dem anliegenden Grundstück befinden.
Zur öffentlichen Straßenreinigung gehört zurzeit bereits das Straßenbegleitgrün bis zu einer Breite von 2 m, soweit es Bestandteil der öffentlichen Straße ist. Straßenbegleitgrünflächen mit einer Breite über 2 m werden vom Fachbereich Umwelt und Stadtgrün der Landeshauptstadt Hannover gereinigt.
Mit Beschluss des Rates zum Haushaltskonsolidierungsprogramm V wurde diese erweiterte Finanzierung der Reinigung sämtlicher Straßenbegleitgrünflächen aus Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 750.000 € beschlossen (s. DS 2669/2003, Anlage 1, lfd. Nr. 135, Ziffer 1).
Eine Trennung in der Zuständigkeit zwischen dem Zweckverband, dem die Straßenreinigung in der Stadt Hannover übertragen wurde und dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün gemäß der bisherigen „2-m-Regelung“ soll mit dieser Regelung aufgehoben werden. Stattdessen soll eine klare Aufgabenzuordnung zum Zweckverband/Stadtreinigung und Winterdienst erfolgen.
In der weiteren Konkretisierung dieser Maßnahme wurde festgestellt, dass es sich um
130 ha Straßenbegleitgrünflächen handelt, deren Reinigung (einschließlich Laubbeseitigung) ab 01.01.2005 im Rahmen der Straßenreinigung vom Zweckverband aha/Stadtreinigung und Winterdienst ausgeführt werden soll. Die Pflege dieser Grünflächen (Rasen- und Gehölzschnitt, Baumpflege) wird weiterhin vom Fachbereich Umwelt und Stadtgrün durchgeführt. Weitere 40 ha Straßenbegleitgrün grenzen an Bundes- und Landesstraßen und fallen deshalb nicht unter diese Regelung.
Die Personal- und Sachkosten für die Reinigung dieser Flächen betragen
850.000 €/a.
Der Stadtanteil an diesen Straßenreinigungskosten beträgt
212.500 € (25% Anteil).
Der Fachbereich Umwelt und Stadtgrün wird 850.000 € durch folgende Maßnahmen einsparen:
Personalkosten: 790.000 €
davon Wechsel zu aha 19 Mitarbeiter/innen: 630.000 €
weitere ca. 5 Stellen mit Kw-Vermerken: 160.000 €
Sachkosten: 60.000 €
Gesamt: 850.000 €
Da das Einsparvolumen in der Drucksache 2669/2003 (HK V), Anlage 1, lfd. Nr. 135 für diese Einzelmaßnahme mit 750.000 € beziffert wurde, besteht für den Fachbereich Umwelt und Stadtgrün eine Deckungslücke von
112.500 € (850.000 € Einsparung minus 212.500 € Stadtanteil = 637.500 €), die über weitere HK-Maßnahmen des Fachbereiches Umwelt und Stadtgrün erbracht werden.
Zu 1 b):
Da es sich bei der Übernahme der Reinigung der 130 ha Straßenbegleitgrünflächen rechtlich nicht um einen „klassischen“ Betriebsübergang entsprechend § 613a BGB handelt, kann Personal nur
auf freiwilliger Basis zum Zweckverband wechseln.
Die Bedingungen, zu denen Beschäftigte wechseln können, wurden zwischen dem FB Umwelt und Stadtgrün, dem FB Personal und Organisation und dem Zweckverband unter Beteiligung der jeweiligen Personalvertretung verhandelt.
Leitgedanke des vereinbarten
Personalüberleitungsvertrages ist, die hiervon betroffenen Beschäftigten - soweit es aus den Begebenheiten heraus möglich ist – gleichzustellen mit den Beschäftigten, die im Jahre 2003 vom ehemaligen Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Hannover zum Zweckverband der Region Hannover übergeleitet wurden.
Daher wurde die Anwendung des bezirklichen Tarifvertrages aus Anlass der Bildung der Region Hannover vom 22.05.2001 (Anlage 1.2) im Überleitungsvertrag geregelt.
Für die am Wechsel interessierten Beschäftigten wurden Vergleichsberechnungen zu Ihrer Vergütung erstellt. Die Eingruppierung in der Straßenreinigung ist die Lohngruppe 2/2a des Bundesmanteltarifvertrages für ArbeiterInnen gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II). Dazu erhält die/der Straßenreiniger/in einen tariflichen Erschwerniszuschlag.
Die Beschäftigten des Fachbereiches 67, die aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit eine etwas höhere Vergütung erhalten, können unter Besitzstandswahrung wechseln (§ 3 des Überleitungsvertrages). Sie haben dann allerdings keinen Anspruch auf den Erschwerniszuschlag für StraßenreinigerInnen.
19 Beschäftigte haben sich verbindlich erklärt, zum 01.01.2005 zum Zweckverband zu wechseln, davon 7 unter Besitzstandswahrung.
Mehrkosten in Höhe von ca.
13.000 €, die durch die Besitzstandswahrung entstehen, werden aha von Seiten der Stadtverwaltung jährlich über einen Zeitraum von 10 Jahren erstattet. Die 13.000 € werden aus dem Fachbereichsbudget erwirtschaftet.
Zu 2):
Im Rahmen der Beschlussfassung zur Übertragung der Reinigung des Straßenbegleitgrüns durch den Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover aha wird seitens des aha eine entsprechende Anpassung der Straßenreinigungssatzung sowie der Straßenreinigungsverordnung und des Straßenbestandsverzeichnisses erforderlich.
Die Zuständigkeit über die Beschlußfassung liegt gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 13 der Verbandsordnung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover bei der Verbandsversammlung.