Drucksache Nr. 1676/2016:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Anrechnung von geschaffenen Kindertagesstättenplätzen im Rahmen eines späteren städtebaulichen Vertrags zum zukünftigen Bebauungsplans Nr. 1821 Constantinstraße

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1676/2016
1
 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Anrechnung von geschaffenen Kindertagesstättenplätzen im Rahmen eines späteren städtebaulichen Vertrags zum zukünftigen Bebauungsplans Nr. 1821 Constantinstraße

Antrag,

dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Co 4zig GmbH, Constantinstr. 40 in 30177 Hannover - nachfolgend "Co 4zig" genannt - zur Anrechnung von im Vorfeld geschaffenen Kindertagesstättenplätzen im Rahmen eines späteren städtebaulichen Vertrags zum zukünftigen Bebauungsplan Nr. 1821 - Constantinstraße - zu den in der Begründung aufgeführten wesentlichen Bedingungen zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die mit der Vereinbarung verfolgten Ziele wirken sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer aus. Geschlechterbezogene Bevorzugungen oder Benachteiligungen sind damit nicht verbunden. Die Vereinbarung betrifft im Wesentlichen Familien bzw. Alleinerziehende mit Kindern im Stadtbezirk. Die geplante Schaffung von Betreuungsplätzen in Kindertagesstätten wirkt sich insbesondere unter dem Aspekt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf positiv aus.

Kostentabelle


Durch die Vereinbarung entstehen keine finanziellen Auswirkungen für die Stadt.


Begründung des Antrages

Co 4zig beabsichtigt, in der Nordostecke des ehemaligen Firmengeländes der VHV-Versicherung, Constantinstraße 40/Gerrit-Engelke-Str. 27 nach Abbruch der in diesem Bereich vorhandenen Gebäude eine Kindertagesstätte (Kita) mit fünf Gruppen neu zu errichten. Das v.g. Grundstück bzw. der Geltungsbereich dieser Vereinbarung - nachfolgend "Grundstück Constantinstraße" genannt -ist im beigefügten Lageplan (Anlage 1) durchgehend und dünn umrandet.

Bei der an dieser Stelle derzeit vorhandenen 3-Gruppen-Kita handelt es sich um eine temporäre Nutzung durch die Caritas. Diese hatte zuvor eine Kita in der Nähe aufgegeben, um diese an der Isernhagener Straße neu zu errichten. Nach Fertigstellung der neuen Kita wird die Caritas den temporären Standort auf dem Grundstück Constantinstraße verlassen. Die von Co 4zig geplante 5-Gruppen-Kita stellt nach Fertigstellung somit in vollem Umfang ein zusätzliches Angebot im Stadtteil dar.

Der Bau der Kita erfolgt im Zusammenhang mit dem von Co 4zig geplanten Abbruch der auf dem Grundstück Constantinstraße vorhandenen Bürogebäude und der Entwicklung des Areals zu Wohnzwecken. Die Kita an dieser Stelle ist nach § 34 BauGB bereits jetzt planungsrechtlich zulässig, weshalb Co 4zig sie schon im Vorgriff auf die spätere Entwicklung des Grundstücks realisieren will.

Die geplante Wohnbebauung bedarf hingegen eines neuen Bebauungsplans. Hierzu hat der Verwaltungsausschuss am 17.12.2015 zu Beschluss-Drs. 2376/2015 bzw. 2376/2015 E1 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 1821 und den Beschluss zur Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im Lageplan (Anlage 1) dick gestrichelt umrandet. Dieser Bebauungsplan wird voraussichtlich durch einen städtebaulichen Vertrag flankiert werden, zu dem dann zu gegebener Zeit ein gesondertes Beschlussfassungsverfahren durchzuführen sein wird.

Co 4zig möchte in diesem Zusammenhang bereits jetzt die Sicherheit haben, dass das im Vorfeld geschaffene zusätzliche Angebot an Kita-Plätzen später bei Errichtung der geplanten Wohnbebauung im Rahmen der Ermittlung des Bedarfs an Kita-Plätzen nach dem in Aufstellung befindlichen Infrastrukturkostenkonzept der Stadt angerechnet wird.

Hierzu hat sich die Verwaltung mit Co 4zig auf folgende Inhalte einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verständigt:
  • Co 4zig beabsichtigt, im Vorfeld des derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 1821 in der nordöstlichen Ecke des Grundstücks Constantinstraße eine Kita mit 5 Gruppen zu errichten. Diese soll nach Abstimmung mit der städtischen Fachverwaltung (Kindertagesstättenplanung, OE 51.42) aus zwei U3-Gruppen mit jeweils 15 Plätzen, zwei Ü3-Gruppen mit jeweils 25 Plätzen sowie einer altersübergreifenden Gruppe mit 15 Plätzen für Kinder über 3 Jahren sowie 5 Plätzen für Kinder unter 3 Jahren bestehen.
  • Unter der Voraussetzung, dass
    1. im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 1821 ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird und
    2. in diesem städtebaulichen Vertrag Regelungen zur Deckung des Bedarfs an Kita-Plätzen getroffen werden,
    vereinbaren die Stadt und Co 4zig, dass die o.g. Kita-Plätze im tatsächlich geschaffenen Umfang auf den Bedarf an Kita-Plätzen angerechnet werden, der sich nach dem in Aufstellung befindlichen Infrastrukturkostenkonzept der Stadt durch die im Rahmen des zukünftigen Bebauungsplans mögliche bzw. geplante Wohnbebauung ergibt.
  • Falls die Vorhabenträgerschaft von Co 4zig auf einen Dritten wechselt, muss dieser die Voraussetzung für die bereits bestehende Förderzusage der Landesschulbehörde für die Kita erfüllen.
  • Die Regelung ist auf den Bedarf an Kita-Plätzen auf dem Grundstück Constantinstraße beschränkt. Eine Anrechnung auf Wohnbauvorhaben auf anderen Grundstücken wird ausdrücklich nicht vereinbart.
  • Der Bau bzw. die Inbetriebnahme der Kita vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens erfolgt auf eigene Veranlassung von Co 4zig. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung, falls die Kita ganz oder teilweise errichtet ist, dann aber
    1. der Bebauungsplan nicht zustande kommt,
    2. im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens kein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen wird oder
    3. das o.g. Infrastrukturkostenkonzept nicht vom Rat beschlossen wird.
  • Aufgrund der Planungshoheit des Rates kann Co 4zig aus dem Abschluss der o.g. Vereinbarung keine Bindung der Stadt für die Aufstellung oder die Inhalte eines Bebauungsplanes oder den Abschluss oder die Inhalte eines städtebaulichen Vertrages herleiten.


Neben den oben genannten Punkten enthält der die Vereinbarung noch die erforderlichen allgemeinen Vertragsregelungen.
61.16 
Hannover / 08.08.2016