Drucksache Nr. 1674/2018:
Bebauungsplan Nr. 299, 4. Änderung – südlich Paracelsusweg-
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1674/2018
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 299, 4. Änderung – südlich Paracelsusweg-
Beschluss über Stellungnahmen, Satzungsbeschluss

Antrag,

1. a) die Hinweise der Region Hannover zu berücksichtigen,
b) die Stellungnahme des Bezirksverbandes der Kleingärtner nicht zu berücksichtigen
sowie
2. den Bebauungsplan Nr. 299, 4. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB, § 84 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3,4 und 6 NBauO sowie § 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Genderaspekte wurden eingehend geprüft.
Benachteiligungen von Altersgruppen, geschlechtsspezifische Benachteiligungen oder anderweitige gruppenbezogene Benachteiligungen sind nicht zu erkennen.

Kostentabelle

Die Planung ist auf einer städtischen Fläche vorgesehen. Für die Realisierung der Schule ist die Herstellung einer Stichstraße, eines Bolzplatzes und der Entwässerung sowie eine Bodenvorbereitung und -sanierung erforderlich (siehe Anlage 2, Begründung zum Bebau-
ungsplan Nr. 299, 4. Änderung, Abschnitt 14 Kosten für die Stadt). Die Kosten für die Er-
richtung der Grundschule werden Bestandteil einer gesonderten Drucksache.

Begründung des Antrages

Durch die rege Bautätigkeit im Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld und insbesondere durch das geplante Baugebiet im Bereich des ehemaligen Oststadtkrankenhauses mit über 600 neu-
en Wohneinheiten wird der Bedarf an Schulplätzen steigen. Die Kapazitätsgrenzen einiger Schulen sind jedoch erreicht oder auch schon überschritten. Dies betrifft auch die Grund-
schule Groß-Buchholzer-Kirchweg. Daher ist ein zusätzlicher Schulstandort erforderlich.

Im Plangebiet, dass sich in städtischem Eigentum befindet, ist zurzeit ein Bolzplatz vor-
handen. Aufgrund seiner integrierten Lage im Stadtteil ist die Fläche gut als Standort für eine Schule geeignet.

Durch die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Schule“ soll zukünftig der Neubau einer dreizügigen Grundschule mit Sporthalle planungs-
rechtlich ermöglicht werden. Der vorhandene Bolzplatz soll auf einen Teilbereich der Flä-
che reduziert werden und weiterhin für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Nr. 299, 4. Änderung, die in der Zeit vom 01.06.2016 bis 04.07.2017 durchgeführt wurde, gingen abwägungserhebliche Stellungnahmen der Region Hannover, des Bezirksverbands der Kleingärtner und des BUND ein.

In der Zeit vom 14. Juni bis 20. Juli 2018 hat der Entwurf des Bebauungsplans 299, 4. Än-
derung gemäß §3(2) BauGB öffentlich ausgelegen. Stellungnahmen aus der Öffentlich-
keit sind nicht eingegangen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden über die öffentliche Auslage informiert. In diesem Zuge hat der Bezirksverband der Kleingärtner mit Schreiben vom 13.7.2018 seine Stellungnahme aus der vorherigen Beteiligung wieder-
holt. Die Region Hanover hat mit Schreiben vom 19.07.18 eine aktuelle Stellungnahme abgegeben.


Schreiben der Region Hannover vom 19.07.2018:

Boden – und Grundwasserschutz:
Im Rahmen nachfolgender Baugenehmigungsverfahren auf dieser Fläche ist die Untere Bodenschutzbehörde der Region Hannover zu beteiligen.
Sofern im Zusammenhang mit Bautätigkeiten das Entnehmen, Zutage fördern, Zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser erforderlich ist und damit eine Grundwasserbenut-
zung stattfindet, bedarf es grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Erlaubnisfrei ist lediglich die vorübergehende Grundwasserbenutzung (Absenkung während der Baumaß-
nahme) in einer geringen Menge (insgesamt weniger als 5.000 m³). Wasserrechtliche An-
tragsunterlagen sind mindestens 6 Wochen vor Beginn der geplanten Grundwasserabsen-
kung für die Durchführung eines wasserrechtlichen Verfahrens nach §§ 8, 9 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover (Team Boden- und Grundwasserschutz Ost -36.27- Frau Strote, Tel.: 0511/616-22763) einzureichen.

Gewässerschutz:
Wasserbehördliche Belange (Niederschlagswasserversickerung)
Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Wasserrechtliche Antragsunterlagen sind mindestens 6 Wochen vor Baubeginn zur Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens bei der Unteren Wasserbehörde der Region Hannover - Team Gewässerschutz Ost (36.29) -, Sachbearbei-
ter: Herr Müller, Tel. (0511) 616-22760, einzureichen.
Erlaubnisfrei ist die Versickerung von Niederschlagswasser, das auf Dach- oder Wege-
flächen von Wohngrundstücken anfällt. Für Hofflächen (Flächen mit Kraftfahrzeugverkehr) gilt die Erlaubnisfreiheit nur, wenn die Niederschlagswasserversickerung über den Ober-
boden (belebte Bodenzone) wie bei Mulden- und Flächen-Versickerungsanlagen ausge-
führt wird.
In jedem Fall ist die Planung und Ausführung der Niederschlagswasserversickerung grund-
sätzlich gemäß dem Stand der Technik auf der Grundlage des DWA-Arbeitsblattes A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" (Deut-
sche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. - Januar 2002) durchzu-
führen.

Belange der Regionsschulen:
Als Trägerin der Schülerbeförderung wird darauf hingewiesen, dass sich im Paracelsusweg neben der geplanten Grundschule die Förderschule Schwerpunkt Sprache Albert-Liebmann-Schule befindet, zu der ein erheblicher Teil der Schülerschaft mit Kleinbussen befördert wird.
Für diese Fahrzeuge der Schülerbeförderung sind weiterhin ausreichend Halteflächen auszuweisen, die ein gesichertes Ein- und Aussteigen für die Kinder ermöglichen. Hierzu ist mit der LHH, Fachbereich 61.13, verabredet, den derzeitigen Taxenstand umzulegen, um dadurch Stellflächen für die Schülerbeförderung in Nähe der Förderschule zu erhalten.
Es wird eindringlich appelliert, die Zufahrt zu der geplanten Grundschule so zu gestalten, dass keine Gefährdung für Schülerinnen und Schüler der Förderschule und der zukünftigen Grundschule entsteht.
In diesem Zusammenhang wird angeregt, die Ampelschaltung an der Einmündung Paracelsusweg in die Podbielskistraße zu optimieren, sowie im Kurvenbereich des Paracelsusweges an der Einmündung der neuen Privatstraße einen neuen Übergang mit Verkehrsinsel zu bauen, um eine gesicherte Querung des Paracelsusweges für Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.

Regionalplanung:
Die Planung ist mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.



Stellungnahme der Verwaltung:
Im Hinblick auf den Boden- und Grundwasserschutz wurden die Ergebnisse der orientie-
renden Untersuchung sowie die Ergebnisse der Grundwasser- und Bodenluftuntersuch-
ungen ausgewertet und in der Planung berücksichtigt. Sie sind in die Begründung auf-
genommen worden.
Die Hinweise zur Grundwasserbenutzung sind von allgemeiner Art und gelten für alle Bauvorhaben. Die Übernahme in die Begründung ist nicht zwingend erforderlich.
Die Hinweise zur Niederschlagswasserversickerung sind von allgemeiner Art und gelten für alle Bauvorhaben. Die Übernahme in die Begründung ist nicht zwingend erforderlich.

Die sichere Schülerbeförderung für die Albert-Liebmann-Schule wurde eingehend geprüft und mit den zuständigen Stellen der Region Hannover sowie der Schulleitung diskutiert. Im Ergebnis bietet die LHH an, die Taxi-Stände im nördlichen Paracelsusweg zu verlegen und in diesem Bereich eine Ausnahmegenehmigung (zeitlich begrenzte Halteverbotszone) für die Schülerbeförderung der Albert-Liebmann-Schule zu erteilen. Diese ersetzt die bisher für den Kurvenbereich bestehende Ausnahmegenehmigung.
Die LHH hat im Bebauungsplan die neue Stichstraße als private Verkehrsfläche ausge-
wiesen. Es wird angestrebt, die Befahrbarkeit durch Privatfahrzeuge auszuschließen, so dass die Verkehrssicherheit für Schulkinder sowie für den allgemeinen Fuß- und Rad-
verkehr erhöht wird. Desweiteren wird geprüft, ob eine Verkehrsinsel im Kurvenbereich des Paracelsusweges geschaffen werden kann. Die Schülerbeförderung ist eine organisatorische Angelegenheit und kann durch verkehrsbehördliche Maßnahmen unterstützt werden. Sie kann nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt werden.

Die Verwaltung empfiehlt, die Hinweise zu Boden- und Grundwasserschutz und Niederschlagswassernutzung zur Kenntnis zu nehmen und nicht in die Begründung aufzunehmen und die Anregungen zur Schülerbeförderung zu berücksichtigen.



Der Bezirksverband Hannover der Kleingärtner e.V. hat mit Schreiben vom 13.07.18 seine Stellungnahme vom 28.06.2017wiederholt:
Aus Sicht des Bezirksverbandes bestehen im Hinblick auf die Belange der Kleingärtner keine Bedenken. Wir verweisen noch einmal auf unsere Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Allerdings haben wir unter dem Aspekt des Flächenverbrauchs in der Stadt zum Planverfahren grundsätzliche Bedenken mit folgender Begründung:
An diesem Standort besteht bereits ein Schulgebäude, das vor vierzig Jahren als dreizügige Grundschule gebaut worden ist. Insofern entspricht es genau den Anforderungen der Fachplanung.
Die derzeitige Nutzung des Gebäudes durch die Region Hannover ist nicht an den Standort gebunden wie eine Grundschule. Wir regen an, für die Förderstufenschule der Region, die zentrale Aufgaben übernimmt, einen anderen Standort im Stadtgebiet auszuweisen, der u.U. viel geeigneter ist als der jetzige peripher gelegene.
Nach den Erläuterungen zum B-Planverfahren kommen weitere Bedenken hinzu. Der Verkehr auf dem nahen Messeschnellweg belastet das Grundstück mit erheblichen Immissionen, für die baulicherseits dann Gegenmaßnahen getroffen werden sollen. In den Pausen und in der Freizeit sollen sich die Schülerinnen und Schüler im Freien aufhalten, wo diese Maßnahmen dann wirkungslos sind. Wir halten den Standort für eine Grundschule unter den gegebenen Umständen für ungeeignet.

Stellungnahme der Verwaltung:
Die Förderschulen für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich sowohl in Trägerschaft der Region, der Städte und Gemeinden sowie von freien Trägern befinden, sind über das ganze Regionsgebiet verteilt. Die Albert-Liebmann- Schule ist eine davon und hat für ihre Zwecke einen guten Standort. Bis vor einigen Jahren waren hier noch Grundschulklassen untergebracht, die aber aufgrund geringer Schülerzahlen an einen anderen Standort verlegt wurden. Mittlerweile sind die Schülerzahlen wieder gestiegen, so dass eine zusätzliche Grundschule erforderlich ist.
Bei der Suche nach einem geeigneten Standort sind Auswahlkriterien wie schnelle Verfügbarkeit, Kosten für Freimachung sowie Grundstücksgröße und -lage von entscheidender Bedeutung gewesen. Das für den Neubau ausgewählte Grundstück befindet sich in städtischem Eigentum, ist nicht bebaut und befindet sich in zentraler Lage zum geplanten Einzugsbereich. Es kann fußläufig auch durch Grünanlagen erreicht werden und ist zudem durch öffentliche Verkehrsmittel gut zu erreichen.
Bei der Gebäudeplanung wird darauf geachtet, dass die Freibereiche wie z.B. der Schulhof durch die Gebäude von den zu erwartenden Verkehrsimmissionen des Messeschnellwegs abgeschirmt werden. Auch bei den Unterrichtsräumen soll auf diesen konstruktiven Schallschutz geachtet werden. Damit sind geeignete Maßnahmen für den Schallschutz möglich.

Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu berücksichtigen.


Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist in Anlage 3 beigefügt.

Die beantragten Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.

61.13 
Hannover / 01.08.2018