Drucksache Nr. 1667/2010:
Eingabe gemäß § 22 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) (Petition Nr. 05/10)

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
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1667/2010
2
 

Eingabe gemäß § 22 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) (Petition Nr. 05/10)

Antrag,

der Verwaltungsausschuss möge beschließen, die Petition wird zurückgewiesen. Die Petentin erhält hierüber eine begründete Nachricht.
[ANMERKUNG: Die Drucksache wurde nachträglich aufgrund personenbezogener Daten angepasst.]

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Der Inhalt der Drucksache wirkt sich nicht unterschiedlich auf Frauen und Männer aus.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Petitionsinhalt
Der Petitionsinhalt ist der Anlage 1 zu entnehmen.

Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit
Bei der Petition handelt es sich um Anregungen und Beschwerden im Sinne von § 22 c der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO). Der Rat hat durch § 15 Abs. 6 der Haupt-
satzung der Landeshauptstadt Hannover bestimmt, dass der Verwaltungsausschuss zuständig ist, sofern es sich nicht um Angelegenheiten handelt, für die der Rat gemäß § 40 Abs. 1 ausschließlich zuständig ist. Im vorliegenden Fall soll durch eine bauliche Verkehrs-
beruhigungsmaßnahme die Grundlage für eine Minimierung des Verkehrsaufkommens und die Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit erreicht werden, hier ist der Rat nicht zuständig.





Begründung des Antrages

Das Wohngebiet liegt unmittelbar östlich der Richard - Lattorf -Straße und südlich der Wunstorfer Landstraße. Bei der Wunstorfer Landstraße handelt es sich um eine übergeordnete Straße, die u. a. dem durchgehenden innerörtlichen Durch-
gangsverkehr dient. Die Haupterschließungsstraße Richard - Lattorf - Straße dient der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten sowie der Verbindung an das überörtliche Straßenverkehrssystem. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt u. a. über die Tegtmeyerallee,
Im Großen Brüchenfeld und Ernst - Cammann - Straße an die wiederum mehrere öffentliche Verkehrsflächen angeschlossen wurden.

Die Sammelstraßen Tegtmeyerallee und Im Großen Büchenfeld dienen der Er-
schließung der angrenzenden Bebauung und befinden sich innerhalb einer verkehrs-
rechtlich ausgewiesenen Tempo 30 Km/h – Zone. Die Zonen - Geschwindigkeits-
beschränkung wurde vor geraumer Zeit zum Schutz der Wohnbevölkerung, der Fußgänger sowie der Fahrradfahrer angeordnet. Führt nur die reine Einrichtung der Tempo-30-Zone über die erforderliche Beschilderung nicht zu einem angepassten Geschwindigkeitsniveau, sind in erster Linie punktuelle geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen angezeigt. Dieser Handlungsbedarf sollte durch eine Geschwindig-
keitsmessung über einen längeren Zeitraum und durch das örtliche Unfallgeschehen nachgewiesen werden. Auffälligkeiten dieser Kriterien sind der Verwaltung derzeit nicht bekannt. Die für eine Sammelstraße charakteristische Verkehrsbelastung von 400 bis 800 Kfz/h wird nicht überschritten.

Nach Straßenverkehrsrecht müssen die Verkehrsteilnehmer innerhalb geschlossener Ortschaften und abseits der Vorfahrtstraßen grundsätzlich mit der Anordnung von Tempo 30 - Zonen rechnen. Ein sog. Zonenbewusstsein, also die den Verkehrs-
teilnehmern vermittelte Vorstellung, sich in einer Tempo 30 - Zone zu befinden, ist im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr erforderlich. Auf Grund dessen sieht die Verwaltung aus rechtlicher Sicht keinen zwingenden Handlungsbedarf für Ver-
kehrsberuhigungsmaßnahmen. Die v. g. Straßenverkehrsflächen sind uneinge-
schränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Somit können die Straßenverkehrs-
flächen von jedermann genutzt werden. Die Verkehrsteilnehmer, die auf öffentlichen Straßenverkehrsflächen fahren, haben sich gemäß § 1 StVO so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeid-
bar, behindert oder belästigt wird.

Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches ist aus verkehrsplanerischer Sicht möglich, wenn es sich um einen Wohnweg mit überwiegender Aufenthalts-
funktion handelt. Die Erschließungsfunktion ist untergeordnet. Der verkehrsberuhigte Bereich muss aus einer Mischfläche bestehen, um die Gleichrangigkeit der Verkehrsteilnehmer zu verdeutlichen. Die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches ist hier bei den angesprochen Straßen wegen ihrer untergeordneten Aufenthaltsfunktion aus planerischer Sicht nicht sinnvoll. Des Weiteren ist die nachträgliche Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereiches in der Regel mit hohem Kostenaufwand verbunden, da eine Mischverkehrsfläche meist (wie auch
hier) nicht vorliegt. Eine Grunderneuerung der Straßen ist derzeit nicht erforderlich und auch mittelfristig nicht geplant.

Die Straßenverkehrsflächen eines verkehrsberuhigten Bereiches dürfen infolge
ihrer Mischfunktion keine „Fahrbahnen“ sowie keinen „Fahrbahnrand“ haben und der Parkraum muss in bestimmten Bereichen gekennzeichnet sein. Der vorhandene Straßenausbau der o. g. Straßen entspricht nicht dem erforderlichen

Anforderungsprofil der Straßenverkehrsordnung, um jeweils einen verkehrs-
beruhigten Bereich (VZ 325/326) in den genannten Straßenverkehrsflächen einrichten zu können. Um einen verkehrsberuhigten Bereich anordnen zu
können, muss zunächst eine bauliche Umgestaltung der v. g. Straßen erfolgen.

Die von der Petentin geforderte Einrichtung einer „verkehrsberuhigten Zone“ ist nach Straßenverkehrsordnung (STVO) nicht möglich. Eine Rechtsgrundlage liegt somit nicht vor.

Aus verkehrsplanerischer und verkehrsrechtlicher Sicht sieht die Verwaltung für die beiden öffentlichen Straßenverkehrsflächen keinen Handlungsbedarf. Es muss auch erwähnt werden, dass im Rahmen des verkehrlichen Abwägungsgebotes Einzel-
wünsche nicht berücksichtigt werden können.

Hinsichtlich des derzeitigen Verkehrsaufkommens ist anzumerken, dass die zusätzlichen Verkehrsmengen durch die Baumaßnahme Wunstorfer Landstraße temporär verursacht werden. Sobald die Baumaßnahme abgeschlossen ist, ist
mit den in Tempo 30-Zonen üblichen Verkehrsbelastungen zu rechnen.

Kraftfahrzeuge, zu denen auch Krafträder gehören, unterliegen der Verpflichtung einer regelmäßigen technischen Überprüfung, um am Straßenverkehr teilnehmen
zu dürfen. Es ist somit davon auszugehen, dass die durch die beiden Straßen-
verkehrsflächen geführten Kraftfahrzeuge ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen.

Die Verwaltung schlägt deshalb dem Verwaltungsausschuss vor, die bereits angeordnete Tempo - 30 Km/h - Zone mit den bisherigen Ausbauformen beizubehalten.
66.21 
Hannover / 24.08.2010