Drucksache Nr. 1663/2004:
Änderung der Abwassersatzung

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verwandte Drucksachen:

1663/2004 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Werksausschuss für Stadtentwässerung
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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1663/2004
3
 

Änderung der Abwassersatzung

Antrag,

die anliegende Änderungssatzung zur Abwassersatzung vom 07.12.2000 zu beschließen (Anlage 1).

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (s. Drucksache Nr. 1278/2003) sind für die vorliegende Drucksache nicht relevant, da geschlechtsspezifische Auswirkungen der Satzungsänderung nicht ersichtlich sind.

Kostentabelle

Welche finanziellen Auswirkungen die Satzungsänderung haben wird, lässt sich nicht verlässlich prognostizieren, da nicht gesagt werden kann, in welchem Umfang GrundstückseigentümerInnen von der Möglichkeit Gebrauch machen werden, „ihr“ Niederschlagswasser selbst zu beseitigen. Da jedoch niemand gezwungen werden soll, sich von der zentralen Regenwasserkanalisation abzuklemmen, ist davon auszugehen, dass die Anlage in ihrer heutigen Dimension weiterbetrieben werden muss. Dies bedeutet, dass die Gesamtkosten der Regenwasserkanalisation (Unterhaltung, Instandhaltung, Reinigung usw.) nicht oder allenfalls geringfügig sinken werden – s. hierzu im Detail die Anlage 2.

Um zu den finanziellen Konsequenzen überhaupt eine Vorstellung zu entwickeln, ist in der anliegenden Tabelle (Anlage 3) in drei Szenarien dargestellt,

- wie sich die Umsatzerlöse aus der Regenwassergebühr entwickeln würden,
- wie die Auswirkungen auf den Stadtanteil wären,
- wie sich der Gebührenbedarf entwickeln würde,

wenn 2, 4 oder 6 % der heute angeschlossenen Flächen nicht mehr in die zentrale Anlage entwässern würden. Die Mindererlöse betragen nach dieser Prognose bis zu 1.096.000,- €, der Stadtanteil würde sich um maximal 420.000,- € erhöhen. Eine Gebührenerhöhung von 0,01 € bis zu 0,02 € pro m² wäre erforderlich, um die Differenz zwischen den Mindererlösen und dem Mehraufwand für den Stadtanteil Oberflächenentwässerung auszugleichen. Erfahrungen der Stadtentwässerung in Hamburg, wo vor einigen Jahren der Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser aufgehoben wurde, haben allerdings gezeigt, dass sich angeschlossene Grundstückseigentümer nur in sehr geringem Umfang abgeklemmt haben. Die in der Anlage 3 skizzierten Szenarien stellen deshalb wohl eine „Worst-case“- Betrachtung dar.

Zusätzliche Kosten können entstehen durch einen erhöhten Kontrollaufwand der Stadtentwässerung bei den Grundstücksanschlüssen, durch das Verschließen dieser Anschlüsse oder durch einen größeren Aufwand bei der Beseitigung von Fehlanschlüssen. Demgegenüber wird es in gewissem Umfang auch zu Kostenentlastungen kommen, da die Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen nach den derzeit noch geltenden Satzungsregelungen entfällt. Auch hier gilt aber, dass eine verlässliche Quantifizierung der Kostenentwicklungen nicht möglich ist, weil nicht gesagt werden kann, wie viele Grundstückseigentümer nach einer Änderung der Satzung „ihr“ Niederschlagswasser selbst beseitigen werden.

Begründung des Antrages

Mit der anliegenden Änderungssatzung legt die Verwaltung einen Vorschlag vor, wie die am 15.12.2003 im Verwaltungsausschuss beschlossene Abschaffung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung umgesetzt werden kann.

Grundsätzlich ist nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) der Grundstückseigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser zu beseitigen. Dies gilt dann nicht,

- wenn die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (Anschluss- und Benutzungszwang), wie das bisher in Hannover der Fall war,

- oder wenn ein gesammeltes Fortleiten des Niederschlagswassers erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.

Der bisher angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang auch für Niederschlagswasser hat sich in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen in der Abwassersatzung zu Ausnahmen aus Sicht der Stadtentwässerung in der Praxis bewährt und trägt insbesondere den im Stadtgebiet sehr uneinheitlichen Versickerungsbedingungen Rechnung. Bei einer Aufhebung des Anschluss- und Benutzungszwanges erwartet die Stadtentwässerung eine deutliche Zunahme von sogenannten Fehleinleitungen (Regenwasser wird in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet) mit diversen Folgeproblemen wie z.B. dem Sinken der Reinigungsleistung in den Klärwerken oder einer erhöhten Belastung der Vorfluter. Nach Auffassung der Stadtentwässerung wäre es deshalb sinnvoll und richtig, an den bisherigen Regelungen, die auch verwaltungsgerichtlich bestätigt wurden, festzuhalten.

Mit Beschluss und Inkrafttreten der anliegenden Änderungssatzung wird der generelle Anschluss- und Benutzungszwang für die Niederschlagswasserbeseitigung aufgehoben. Im Grundsatz haben damit alle GrundstückseigentümerInnen das auf ihren Grundstücken anfallende Niederschlagswasser selbst zu beseitigen. Lediglich in den Fällen, wo ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten, bleibt die Stadt nach dem NWG beseitigungspflichtig. Das ist z.B. dann der Fall, wenn Niederschlagswasser aufgrund der topografischen Verhältnisse und/oder aus Platzgründen auf privaten Grundstücken nicht versickern oder anderweitig beseitigt werden kann und deshalb auf öffentliche Wege und Straßen gelangt oder Schäden verursacht. Liegt ein solcher Fall vor, müssen die entsprechenden Grundstücke auch weiterhin angeschlossen bleiben bzw. angeschlossen werden. Hierauf weisen die entsprechenden Satzungspassagen hin.

GrundstückseigentümerInnen, die ihr Niederschlagswasser künftig versickern lassen oder anderweitig beseitigen wollen, haben dies nach der Abwassersatzung (lediglich) anzuzeigen, damit der Anschluss an die zentrale Anlage ggf. verschlossen werden kann. Die bisherige einzelfallbezogene Prüfung der Stadtentwässerung, ob überhaupt eine Versickerung oder sonstige Beseitigung auf dem Grundstück durchführbar ist sowie die Kosten für die Stellungnahme der Stadtvermessung zu den Untergrundverhältnissen entfallen. Davon unberührt und durch die Abwassersatzung nicht beeinflussbar bleibt das Erfordernis für GrundstückseigentümerInnen, in bestimmten Fällen der Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde (Region Hannover) einholen zu müssen; bspw. ist dies erforderlich, wenn auf Gewerbe- oder Parkplatzflächen anfallendes Niederschlagswasser versickert werden soll.

Die Änderungssatzung sieht aus Gründen des Bestandsschutzes auch vor, dass – unabhängig von einer Möglichkeit, das anfallende Niederschlagswasser selbst beseitigen zu können – bestehende Anschlüsse an die Niederschlagswasseranlage weiter genutzt werden können, wenn dies von dem/der GrundstückseigentümerIn gewünscht wird.

Die §§ 3 – 6 wurden wie in der Anlage dargestellt, in weiten Teilen umformuliert. Bei den sonstigen Änderungen handelt es sich um kleinere Anpassungen an anderen Stellen des Satzungstextes, die wegen des Wegfalls des Anschluss- und Benutzungszwanges für Niederschlagswasser vorgenommen werden müssen. Klarstellend berücksichtigt wird auch, dass die Zuständigkeit für die Reinigung der Leichtflüssigkeitsabscheider nicht mehr bei der Stadt liegt (§ 13), die Erwähnung dieser Abscheider wurde dort gestrichen.
68 / VII
Hannover / 18.08.2004