Drucksache Nr. 1662/2007:
Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der LHH

Informationen:

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An die Stadtbezirksräte 01 - 13 (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1662/2007
2
 

Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der LHH

Antrag,


die in der Anlage 1 beigefügte Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover (SOG-VO) zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

sind nicht betroffen

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages



Aufgrund des § 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung1 ist die Gemeinde für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes ermächtigt, zur Abwehr von abstrakten Gefahren Verordnungen zu erlassen. Die bestehende Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover vom 23.04.1987 (Straßen- und Grünanlagenordnung, abgekürzt StrGrüO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.07.2005, tritt gemäß § 61 des Nds. SOG spätestens 20 Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft. Die StrGrüO ist am 26.08.1987 in Kraft getreten, so dass jetzt der Beschluss einer neuen Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover vorgeschlagen wird.

Die Verordnung wurde auf tatsächlich notwendigen Regelungsbedarf unter dem Aspekt der Deregulierung überprüft und überarbeitet. Die Anzahl der Vorschriften konnte im Ergebnis von bisher 24 auf 17 Paragraphen reduziert werden. In der Anlage 2 sind die bisherigen und die neuen Regelungen gegenübergestellt.

Ein Teil der Vorschriften der zurzeit geltenden Verordnung kann entfallen, weil inzwischen Regelungen in höherrangigen Bundes- oder Landesgesetzen oder anderen Satzungen/Verordnungen enthalten sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Regelungen der bisherigen Verordnung:

- Herrichten von Überfahrten, § 4 – straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen sind bundesgesetzlich abschließend geregelt,
- Benutzungszeiten von Gartengeräten, § 13 – Die Benutzungszeiten von motorbetriebenen Gartengeräten sind in § 7 Abs.1 der Geräte- und Maschinenlärmverordnung2 geregelt (werktags 7.00 - 20.00 Uhr). Für besonders lärmintensive Geräte, wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler sind die Benutzungszeiten eingeschränkt (werktags 9.00 – 13.00 und 15.00 – 17.00 Uhr);
- Verbot der Verunreinigung, § 15 Abs. 1 – ist in § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz3 geregelt;
- Nutzung von Altglascontainern, § 15 Abs. 3 – ist in § 16 der Satzung über die Abfallwirtschaft in der Region Hannover4 geregelt;
- Verbot der Wagenwäsche, § 16 – ist in §17 der Abwassersatzung geregelt;
- Anleinpflicht für Hunde, § 19 – ist mit Inkrafttreten der Verordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover5 entbehrlich geworden.
Ein anderer Teil der bisherigen Vorschriften der Straßen- und Grünanlagenordnung kann entfallen, weil sie unseres Erachtens nicht mehr zeitgemäß sind und kein Regelungsbedarf zu erkennen ist:

- § 5 Abs. 1 b) Baden oder Wäschewaschen in öffentlichen Brunnen;
- § 5 Abs. 1 e) Feuermelder gibt es nach Auskunft der Feuerwehr nicht mehr;
- § 14 Ausklopfen von Gegenständen.

Das bisherige Verbot nach § 8 f) der StrGrüO, außerhalb dafür eingerichteter Plätze zu grillen oder Feuer zu entfachen soll dahingehend abgeändert werden, dass das Grillen in den Grünanlagen mit Ausnahme der Kinderspielplätze und Spielparks gestattet ist, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden (neu § 11 Abs.2 Nr. 1) – 3). Diese Änderung erfolgt, da diese Art der Freizeitgestaltung im Laufe der Zeit gerade in einer Großstadt wie Hannover immer beliebter geworden ist. In der Mehrzahl der Fälle entstehen dadurch auch keine Gefährdungen; faktisch wird das Grillen in den Grünanlagen in der Landeshauptstadt Hannover bereits geduldet. Wenn es im Einzelfall zu Beanstandungen kommt, ist eine Ahndung mittels Bußgeld gem. § 11 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 13 der jetzt vorgeschlagenen Verordnung möglich. Das Entfachen von offenen Feuern bedarf grundsätzlich einer Genehmigung.

Andere Vorschriften müssen aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis zur Klarstellung konkretisiert werden:

- § 2 Abs. 2 Nr. 1) neu– hier wurden die Straßen, Wege, und Plätze innerhalb von Grünanlagen aufgenommen, da die Verordnung über das Halten von Hunden sich auf diese Regelung bezieht und anderenfalls der Leinenzwang nicht für die Wege, Straßen und Plätze gelten wird;
- § 2 Abs. 2 Nr. 6) neu – die Anpflanzungen einschließlich des Wurzelbereichs wurden aufgenommen, um die Bäume und die Straßenbegleitflächen vor Beschädigungen zu schützen und die Ahndungsmöglichkeiten gegenüber parkenden AutofahrerInnen zu vervollständigen, die bisher häufig sehr nah am Wurzelbereich parken und dadurch das Wachstum der Bäume behindern.

Neu aufgenommen werden soll
- in § 6 (neu) das Verbot des Ablegens von Werbematerial, Zeitungen und Zeitschriften auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen. Geregelt wird auch, dass dieses Papier in Hauseingängen nur abgelegt werden darf, wenn durch geeignete Vorkehrungen eine Verunreinigung der öffentlichen Straßen und Anlagen ausgeschlossen ist. In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Verschmutzungen der Straße und zu Beschwerden der Anlieger/innen gekommen, wenn Werbezettel oder Zeitschriften verweht wurden. Eine Ahndung gegenüber dem Verursacher nach abfallrechtlichen Vorschriften ist nicht möglich, da es sich zum Zeitpunkt des Ablegens nicht um Abfall handelt. Durch die neue Vorschrift soll gegen die Verteiler des Materials bzw. die Auftraggeber vorgegangen werden können. Begleitend bzw. im Vorfeld sollen die Verlage auf diese neue Regelung durch ausführliche Informationsschreiben aufmerksam gemacht werden.

Die Neufassung der Verordnung ist mit den betroffenen Fachbereichen, insbesondere dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün und der Polizeidirektion Hannover abgestimmt.


Fußnoten:
1Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9)

2Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) vom 29.08.2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)

3Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994, zuletzt geändert durch Art. 7 G über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (ÖffentlichkeitsbeteiligungsG) vom 9.12.2006 (BGBl. I S. 2819)

4Satzung über die Abfallwirtschaft in der Region Hannover (Abfallsatzung) in der Fassung vom 01. April 2006 (gemeinsames Amtsblatt für die Region und die Landeshauptstadt Hannover 2005, S. 234)

5Verordnung über das Halten von Hunden in der Landeshauptstadt Hannover vom 07.12.1998 (HundeVO) (Abl. RBHan. 1998, S. 850), geändert durch Verordnung vom 14.09.2000, Abl. RBHan. 2000, S. 545
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Hannover / 20.06.2007