Drucksache Nr. 1661/2012:
Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1661/2012
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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover

Antrag,

die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover sowie die in diesem Zusammenhang u.a. durch das Angebot neuer Friedhofsleistungen erforderliche Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover (Anlage 4) zu beschließen.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die o.g. Satzungen zu verkünden und ggf. notwendige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Beide Geschlechter sind gleichermaßen betroffen. Eine Benachteiligung bestimmter Einwohner/-innengruppen ist nicht gegeben.

Kostentabelle

Durch das erweiterte Angebot neuer Friedhofsleistungen werden keine wesentlichen Einnahmesteigerungen erwartet, zum einen, weil die Leistungen in den vergangenen Monaten schon als Verwaltungsaufwand berechnet worden waren und zum anderen, weil durch das neue Grabartenangebot lediglich Verschiebungen in der Auswahl der Grabart erwartet werden, nicht aber eine Zunahme der Fallzahlen insgesamt.

Die aktuellen Gebühren 2012 bleiben in unveränderter Höhe bestehen. Die hier vorgelegte Novellierung der Gebührensatzung ersetzt nicht die zum Ende eines jeden Jahres vorzulegende Kalkulation der Friedhofsgebühren. Diese wird dem Rat wie gewohnt im November 2012 zur Entscheidung vorgelegt.

Begründung des Antrages

1.
Der Rat der Landeshauptstadt hat zuletzt im Jahr 2005 eine Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen. Seitdem wurden Rechtsvorschriften vor allem auf Landesebene geändert oder erlassen, insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen neugefasst, die auf die Friedhofssatzung Einfluss haben. Außerdem führten ernsthafte Bedürfnisse verschiedener Interessengruppen zu einer Erweiterung des Angebots auf den städtischen Friedhöfen.

Die insoweit notwendige Überarbeitung einzelner Regelungen der Friedhofssatzung wurde zum Anlass genommen, die gesamte Friedhofssatzung einer erneuten inhaltlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Dabei wurde auch deutlich, dass Regelungen von den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Städtetages abweichen bzw. sprachlich klarer gefasst werden können.

In der hier als Anlage 1 vorgelegten überarbeiteten Neufassung der Friedhofssatzung wurden daher eine Vielzahl redaktioneller, inhaltlicher und rechtlicher Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen ist es zweckmäßig, die Friedhofssatzung in einer Neufassung zu beschließen.

Insbesondere sind folgende inhaltliche Änderungen der Friedhofssatzung vorgesehen:

· Der Friedhofszweck soll um eine Selbstverständlichkeit erweitert werden: Die Friedhöfe dienen nicht nur der Bestattung von Verstorbenen, sondern in besonderer Weise auch der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.

· Unterschiedliche Regelungen sollen mit aufgenommen werden, um den verschiedenen ethnisch und religiös bedingt abweichenden Bestattungs- und Trauerritualen einen größtmöglichen Spielraum im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften zu geben. Dazu gehört z.B. die sargfreie Bestattung für Muslime.

· Anstelle von Kinderreihengrabstätten sollen künftig Kinderwahlgrabstätten angeboten werden, damit Eltern die Möglichkeit haben, über die jeweilige Ruhezeit hinaus ein Grab länger erhalten zu können. In diesem Zusammenhang sollen dann auf Wunsch und auf Kosten der Angehörigen bestehende Kinderreihengrabstätten in Kinderwahlgrabstätten umgewandelt werden können.

· Für erhaltenswerte Grabanlagen mit vielen Grabstellen (ehemalige Familien- oder Erbgrabstätten) vor allem auf denkmalgeschützten Friedhöfen soll in Anerkennung der geänderten Familienstrukturen die Möglichkeit bestehen, die Zahl der Grabstellen zu reduzieren. Für die Familien würde damit der Anreiz geschaffen, die Grabstätte zu erhalten.

· In Nr. 1 im Anhang zur Friedhofssatzung sollen die allgemeinen Gestaltungsprinzipien für Grabmale und Grabbeete auf den städtischen Friedhöfen explizit erklärt werden.

· Außerdem wird vorgeschlagen, die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Grabstätten auf Stadtteilfriedhöfen dahingehend zu ändern, dass künftig überall Grabmale mit Flächenpolituren zulässig sind. Diese Wahl besteht auf den Stadtteilfriedhöfen derzeit nur eingeschränkt. Während auf Stadtfriedhöfen in der Regel sowohl Gräberfelder mit als auch Gräberfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zur Auswahl stehen, ist das Angebot auf den Stadtteilfriedhöfen unübersichtlicher. Auf verschiedenen Stadtteilfriedhöfen sind Flächenpolituren zulässig, teils in gesonderten Gräberfeldern, teils auf dem gesamten Stadtteilfriedhof. Dies gilt jedoch bisher nicht für die Stadtteilfriedhöfe Badenstedt (neu), Bothfeld und Kirchrode. Hier waren Flächenpolituren bisher traditionell nicht erlaubt. Um eine einheitliche Regelung für alle Stadtteilfriedhöfe zu schaffen, sollten hier Flächenpolituren überall zugelassen werden.



Es soll hier nicht verschwiegen werden, dass es zum Verwaltungsvorschlag auch abweichende Meinungen gibt, nämlich dass sich vollflächig polierte Grabmale in der Masse nur schlecht in die parkartige Umgebung einfügen und mit dieser Öffnung für Flächenpolituren auf der Gesamtfläche der Stadtteilfriedhöfe die dort kultivierte, individuelle Gesamtgestalt der Friedhöfe beeinträchtigt wird. Während matte Oberflächen auch in der Natur zu finden sind und ihre Patina den Alterungsprozess eines Grabmals zeigt, wirkt ein vollflächig poliertes Grabmal in natürlicher Umgebung wie ein Fremdkörper und behält seine glatte Oberflächenstruktur über viele Jahrzehnte.

Da der Punkt Polituren bisher nicht Gegenstand der Anhörung war, wird die Verwaltung zu diesem Punkt die Verbände und Institutionen nachträglich erneut beteiligen und dem Rat das Ergebnis während der Sommerpause nachliefern.



Dem Antrag liegt in der Anlage 1 die vollständige Fassung des Entwurfs der Friedhofssatzung 2012 bei. Anlage 2 enthält eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Friedhofssatzungstextes, bezogen auf die geänderten Paragraphen und/oder Absätze. In grau unterlegt sind dabei die wesentlichen, inhaltlichen Änderungen. In der rechten Spalte sind sämtliche Änderungen erläutert.
















Ergebnis der Beteiligung von wichtigen Verbänden und Institutionen in Bezug auf die geplanten Änderungen in der Friedhofssatzung

Wie bereits bei der Novelle der Friedhofssatzung in 2005 wurden auch diesmal die wichtigsten Institutionen um eine Stellungnahme gebeten. Das Schreiben mit der Bitte um Abgabe einer Stellungnahme wurde mit Datum des 23.03.2012 an folgende Institutionen versandt:
· Fachverband Hannoverscher Bestatter
· Bildhauer- und Steinmetz-Innung Hannover
· Landesfachverband der Friedhofsgärtner im Wirtschaftsverband Gartenbau
· Ev.-luth. Stadtkirchenverband Hannover
· Katholische Kirche in der Region Hannover

Inhaltlich relevante Rückmeldungen zu den vorgelegten Satzungsänderungen kamen bisher nur vom Landesfachverband der Friedhofsgärtner. Eine Auflistung der Anregungen und Bedenken mit Hinweisen auf deren Umsetzung befindet sich in der Anlage 3.

Die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingefügte Änderung bezüglich der Öffnung der Stadtteilfriedhöfe für vollflächig polierte Grabmale wird den Verbänden und Institutionen gesondert mitgeteilt und in Bezug auf diese Änderung um deren Stellungnahme gebeten.

2.

Durch die Änderungen in der Friedhofssatzung ergeben sich sowohl redaktionelle als auch inhaltliche Änderungen für die Gebührensatzung. Außerdem wurden in die Gebührensatzung Gebührenpositionen für zwei neue Grabarten gemäß Friedhofssatzung mit aufgenommen.
Folgende wesentliche inhaltliche Änderungen sind für die Gebührensatzung vorgesehen:

· In § 2 Abs. 1 werden Ziffer 1.3 und 1.4 (Kinder-Erdreihengräber für Sarglängen von 1,60 bzw. 1,20 m) ersatzlos gestrichen, da diese Grabarten in Stöcken in den letzten 7 Jahren nur sehr vereinzelt genutzt wurden. Die dadurch frei werdenden Flächen werden künftig für Kinder-Erdwahlgrabstätten bis 0,60 m Sarglänge vorgehalten.
· In § 2 Abs. 1 wird die Ziffer 1.5 (Kinder-Erdreihengrab bis 0,60 m Sarglänge) gestrichen, da künftig auf mehreren Friedhöfen nur noch Kinder-Erdwahlgrabstätten in dieser Größe angeboten werden (vgl. § 15 Abs. 2 des Entwurfs zur Friedhofssatzung). Entsprechend werden diese Kinder-Erdwahlgrabstätten künftig unter § 2 Abs. 2 ohne Veränderung der Gebührenhöhe erfasst.
· § 2 Abs. 2 wird um zwei neue Grabarten für pflegearme Urnenwahlgräber erweitert. Neben den bereits bestehenden Angeboten auf den Stadtfriedhöfen Engesohde (Urnenhain) und Seelhorst (Urnenwaldgrabstätte) soll es mit In-Kraft-Treten der Satzungen ein weiteres Angebot auf dem Stadtfriedhof Stöcken (Urnenufergrabstätte) und ab Frühjahr 2013 auf dem Stadtfriedhof Ricklingen (als Rasengräber unter Bäumen) geben.
· In § 4 Abs. 1 wird die Gebührenposition für die Beisetzung von Totgeburten und Em­bryos gestrichen, da keine Beisetzungen mehr in so genannten Zwischengräbern angeboten werden. Die Beisetzungen von Totgeburten und Embryos finden entweder individuell in Kindergrabstätten statt oder als Sammelbestattung zweimal im Jahr im Auftrag mehrerer Krankenhäuser auf dem Stadtfriedhof Stöcken. Hierzu werden die Eltern zunächst zu einem ökumenischen Gottesdienst eingeladen, danach erfolgt die gemeinsame Beisetzung in Abteilung 14.
· In § 4 Abs. 1 werden außerdem Gebührenpositionen für den Mehraufwand bei Tuchbestattungen aus religiösen Gründen im muslimischen Gräberfeld auf dem Stadtfriedhof Stöcken aufgenommen. Bisher wurde diese neue Leistung als Verwaltungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2 in derselben Höhe erhoben.
· Außerdem wird § 4 Abs. 4 gestrichen, da die Trägergesellschaft Hannoverscher Bestatter GmbH nicht mehr existiert. Die Gebühr für das Tragen und Absenken des Sarges bei einer Beisetzung in einer anonymen Reihengrabstätte wird künftig unter § 4 Abs. 1 Ziffer 1.10 geführt.
· In § 7 Abs. 1 wird die Umschreibungsgebühr gestrichen und stattdessen eine Verwaltungsgebühr für die Erteilung einer schriftlichen Bewilligung für die Gewerbetreibenden zur Betätigung auf den städtischen Friedhöfen eingeführt.

Auch hier ist aufgrund der Vielzahl der erforderlichen Änderungen der Erlass einer Neufassung der Gebührensatzung angezeigt.

In Anlage 4 ist die Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover enthalten. Anlage 5 zeigt die Gegenüberstellung der geänderten Passagen aus alter und neuer Gebührensatzung (in grau unterlegt sind dabei die wesentlichen, inhaltlichen Änderungen).

Anlagen:

Anlage 1 Neufassung der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover
Anlage 2 Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Wortlauts der Friedhofssatzung (Alte Fassung / Neue Fassung), einschließlich Erläuterungen zu den geänderten Passagen
Anlage 3 Auflistung und Auswertung der Stellungnahmen beteiligter Institutionen zu den Änderungen der Friedhofssatzung
Anlage 4 Neufassung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover
Anlage 5 Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Wortlauts der Gebührensatzung (Alte Fassung / Neue Fassung) in Bezug auf die geänderten Passagen




67.4 
Hannover / 18.06.2012