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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt
Entlastung für das Haushaltsjahr 2002
Antrag,
der Rat wird gebeten,
a) über die vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister gemäß
§ 100 Abs. 3 NGO festgestellte Rechnung des Haushaltsjahres 2002 zu beschließen,
b) dem Oberbürgermeister gemäß § 101 Abs.1 NGO
- mit Ausnahme des Netto-Regiebetriebes Gebäudewirtschaftsbetrieb (GWB),
für den noch kein Jahresabschluss erstellt worden ist –
Entlastung zu erteilen.
Begründung
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Rechnung für das Haushaltsjahr 2002
(Anlage 1 - hellrosa/hellgelb -) entsprechend den §§ 119 und 120 NGO
dahingehend geprüft, ob
° der Haushaltsplan eingehalten wurde,
° die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt waren,
° bei den Einnahmen und Ausgaben des gemeindlichen Geld- und Vermögensverkehrs nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgebenden Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren wurde,
° das Vermögen richtig nachgewiesen wurde.
Zu den einzelnen Prüfungsergebnissen wird auf die Ausführungen im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes (Anlage 2 und Ergänzung zu Anlage 2 – bereits gesondert übersandt -) sowie auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters zum Schlussbericht (Anlage 3 – ebenfalls gesondert übersandt -) verwiesen.
Das Rechnungsprüfungsamt hat in seinem Schlussbericht (S. 147) empfohlen, dem Oberbürgermeister
“mit Ausnahme des Netto-Regiebetriebes Gebäudewirtschaftsbetrieb, für den noch immer kein Jahresabschluss erstellt worden ist,”
Entlastung zu erteilen.
Die weitere Ausnahme, die sich auf den Jahresabschluss der Städtischen Alten- und Pflegezentren bezieht, ist als hinfällig anzusehen, da die entsprechenden Unterlagen am 04.09.2003 vollständig und in endgültiger Fassung dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt worden sind (vgl. Ergänzung zu Anlage 2).
Die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht und der Schlussbericht mit der Stellungnahme des Oberbürgermeisters werden nach §§ 101 (2) und 120 (4) NGO an sieben Tagen öffentlich ausgelegt, nachdem der Beschluss des Rates über die Jahresrechnung und die Entlastung der Bezirksregierung Hannover mitgeteilt und öffentlich bekanntgemacht worden ist.
20.11 // Dez. II
Hannover / Oct 1, 2003