Drucksache Nr. 1650/2011:
Verein "Bildung und Beruf e.V."
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

Informationen:

Beratungsverlauf:

  • 02.09.2011: Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung: Bei 1 Stimmenthaltung zur Anerkennung empfohlen
  • 26.09.2011: Jugendhilfeausschuss: Einstimmig
  • 06.10.2011: Verwaltungsausschuss: Einstimmig

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Kommission für Kinder- und Jugendhilfeplanung
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
 
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1650/2011
4
 

Verein "Bildung und Beruf e.V."
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

Antrag,

zu beschließen,
den Verein „Bildung und Beruf e.V.“ als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Vorhaben des Vereins „Bildung und Beruf e.V.“ im Bereich Beschäftigung und Qualifizierung richten sich an junge Frauen und junge Männer gleichermaßen und sollen unter anderem eine Erweiterung bisheriger Geschlechterrollenvorgaben erwirken. Darüber hinaus fühlt sich der Verein dem Diversity Managements verpflichtet.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit Schreiben vom 07.04.2011 beantragte der Verein „Bildung und Beruf e.V.“ die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII.

Der Verein „Bildung und Beruf e.V.“ wurde im Jahre 1997 gegründet. Nach der geänderten Satzung vom 07.01.2000 ist Zweck des Vereins die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, insbesondere Arbeit Suchende, Schwerbehinderte, lernbehinderte Jugendliche, oder ähnliches in Form beruflicher Qualifikation, Unterweisung und integrativer Beratung. Weiterer Zweck nach der Satzung des Vereins ist das Erbringen von Leistungen, die unmittelbar und mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen.

Der Satzungszweck soll insbesondere durch Unterhaltung einer Bildungseinrichtung zur Durchführung adäquater Maßnahmen, Unterhaltung eines Waldkindergartens und Leistungen der direkten Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes verwirklicht werden. Die Satzung vom 03.06.1997 und die geänderte Satzung vom 07.01.2000 des Vereins sind als Anlage 1 beigefügt.

Der Verein „Bildung und Beruf e.V.“ ist seit 2004 Kooperationspartner der Jugendberufshilfe und des Standortes Alemannstraße für Jugendbeschäftigungsmaßnahmen der Landeshauptstadt Hannover und wird in diesem Rahmen durch den Fachbereich Soziales gefördert.

Der Verein „Bildung und Beruf e.V.“ trägt mit seiner konzeptionellen Grundausrichtung und seinen unterschiedlichen Maßnahmen und Projekten im Bereich der Jugendberufshilfe zur individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen bei und hilft beim Abbau von Benachteiligung.

An seinem Bildungs- und Beschäftigungsstandort Hannover „Am Listholze 50 C“ hält der Verein Räumlichkeiten für eine Großtagespflegestelle vor. Qualifizierte Tagespflegepersonen sollen hier die Kinder der jungen Mütter betreuen, die sich in einer Qualifizierungs- oder Beschäftigungsmaßnahme des Vereins befinden. Die Großtagespflegestelle ist integraler Bestandteil des Gesamtkonzeptes. Das pädagogische Grundkonzept des Vereins „Bildung und Beruf e.V.“ ist als Anlage 2 beigefügt.

Durch seine vorgehaltenen Maßnahmen der Jugendsozialarbeit im Schnittbereich von individuellen Hilfen für den einzelnen jungen Menschen, Bildungsarbeit und Arbeitsmarktpolitik leistet der Verein „Bildung und Beruf e.V.“ einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe. Die Jugendhilfeangebote des Vereins finden ihren Schwerpunkt vornehmlich im Wirkungskreis des Fachbereiches Jugend und Familie der Landeshauptstadt Hannover.

Der Verein „Bildung und Beruf e.V.“ wurde am 30.10.1997 unter der laufenden Nummer 765 im Vereinsregister des Amtsgerichts Stadthagen eingetragen. Ein Eintrag einer Satzungsänderung hinsichtlich des Vereinszwecks und der Gemeinnützigkeit erfolgte im vorgenannten Vereinsregister am 14.01.2000. Der entsprechende Registerausdruck des Amtsgerichts Stadthagen ist als Anlage 3 beigefügt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung - AO. Laut Vereinssatzung ist er selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die vorläufige Gemeinnützigkeit des Vereins „Bildung und Beruf e.V.“ wurde aufgrund der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Erziehung sowie Volks- und Berufsbildung mit Freistellungsbescheid vom 14.08.2001 durch das Finanzamt Nienburg / Weser abschließend anerkannt. Der Nachprüfungsbescheid vom 16.10.2008 bestätigt die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – AO (Anlage 4).

Nach § 75 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie

1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,

2. gemeinnützige Ziele verfolgen,

3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im Stande sind und

4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Einen Anspruch auf Anerkennung hat, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mehr als drei Jahre tätig gewesen ist.

Die Verwaltung sieht die vorgenannten Voraussetzungen als gegeben an und befürwortet die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.

Eine Anerkennung hat keine Ressourcenauswirkungen.
51.2 
Hannover / 25.08.2011