Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
den Bebauungsplan Nr. 1262, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit
§ 10 Abs. 1 NKomVG als Satzung zu beschließen und der Begründung zuzustimmen.
Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht erkennbar.
Die Kosten werden in Abschnitt 7 der Bebauungsplanbegründung (Anlage 2 zu dieser Drucksache) dargestellt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1262, 1. Änderung hat in der Zeit vom
7. Mai 2014 bis 8. Juni 2015 öffentlich ausgelegen. In dieser Zeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Nach Ablauf der öffentlichen Auslegung ging am 15. Juni 2015 das Schreiben eines Rechtsanwaltes ein, der die Eigentümer eines Gewerbegrundstücks nördlich der Straße
Am Bahndamm vertritt. Es handelt sich dabei nicht um eine Stellungnahme nach
§ 3 Abs. 2 BauGB und ist deshalb nicht formell im Bebauungsplanverfahren abzuhandeln. Unabhängig davon wird der Inhalt nachfolgend dargestellt. In dem Schreiben äußert der Anwalt die Befürchtung seiner Mandanten, dass sie durch die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft in ihren eigenen Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt würden. Diese Befürchtungen stützen sich vor allem darauf, dass das Lärmgutachten zum Bebauungsplan nach Ansicht des Rechtsanwaltes das Grundstück seiner Mandanten nicht in die Lärmbeurteilung einbezogen hat.
Die Verwaltung hat aufgrund dieses Schreibens den TÜV Nord als Gutachter gebeten, dies zu überprüfen. Diese Überprüfung hat ergeben, dass die zulässigen Lärmwerte auch bei Berücksichtigung des Gewerbegebietes nördlich der Straße Am Bahndamm, in dem das Grundstück der Einwender liegt, eingehalten bzw. unterschritten werden. Das Lärmgutachten wurde zur Klarstellung entsprechend ergänzt. Dem Rechtsanwalt wurde diese Ergänzung mit einem erläuternden Schreiben der Verwaltung zugeschickt.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.
Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren abschließen zu können.