Antrag Nr. 1639/2017:
Änderungsantrag der Gruppe LINKE & PIRATEN zu Drucks. Nr. 1200/2017: Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungsssatzung)

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1639/2017 (Originalvorlage)
1200/2017 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

  • 09.06.2017: Ausschuss für Arbeitsmarkt- Wirtschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten: getrennte Abstimmung der einzelnen Punkte: I. einstimmig II. einstimmig III. 4 J / 7 N / 0 E IV. 1 J / 10 N / 0 E V. 1 J / 10 N / 0 E VI. 1 J / 10 N / 0 E
  • 15.06.2017: Verwaltungsausschuss: Einzelabstimmung: Ziffer 1: 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Ziffer 2: 10 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Ziffer 3: 4 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Ziffer 4: 1 Ja-Stimme, 9 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Ziffer 5: 4 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung Ziffer 6: 1 Ja-Stimme, 9 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung
  • 15.06.2017: Ratsversammlung: Ziffer I + II, einstimmig beschlossen Ziffer III, 25 Stimmen dafür, 34 Stimmen dagegen, 2 Enthaltungen Ziffer IV, bei 5 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt Ziffer V, bei 16 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt Ziffer VI, bei 5 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt

Nachrichtlich:

  • Stadtbezirksräte 01 - 13

Antragsteller(in):

Gruppe LINKE & PIRATEN

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der Gruppe LINKE & PIRATEN zu Drucks. Nr. 1200/2017: Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungsssatzung)

Antrag

zu beschließen:
In Anlage 1 zur Drucksache werden folgende Änderungen vorgenommen:
I. In Artikel 1 wird unter 2. a) im § 3 Abs. 1 Satz 1 die Bezeichnung "Limmer Straße" durch "Limmerstraße" ersetzt.

II: In Artikel 1 wird unter 2. a) im § 3 Abs. 1 Satz 2 das Wort "Zeitungen" durch "Publikationen" ersetzt.

III: In Artikel 1 wird unter 2. b) im § 3 Abs. 2 Satz 2 das Wort "Tannenbaumverkauf" durch das Wort "Weihnachtsbaumverkauf" ersetzt.

IV: In Artikel 1 wird unter 3. d) im § 7 Abs. 3 Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:
"Der Boden des für die Außengastronomie genutzten Freibereichs wird durch geeignetes Bodenmaterial gebildet. Teppiche sowie Zelte oder Pavillons sind grundsätzlich nicht zulässig."

V.: In Artikel 1 wird unter 7. b) im § 11 Abs. 1 kein neuer Satz 2 angefügt, also die Formulierung "Erlaubnisse werden nur für volle Kalendermonate erteilt." ersatzlos gestrichen.

VI: In Artikel 1 wird unter 7. c b) im § 11 Abs. 2 die Sätze 3, 4 ,5 und 6 nicht eingefügt, also die Passage ". Die
Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Verkaufseinrichtung eine wesentliche Ortsveränderung durch eine Person ohne besondere Vorbereitungsmaßnahmen zulässt (z.B. Eiswagen, Kaffeefahrrad,). Ihre Bereifung muss einen Ortswechsel problemlos ermöglichen. Die Verkaufseinrichtung muss den anerkannten Regeln der Technik genügen. Insbesondere muss sie über eine eigene Bremsvorrichtung verfügen" ersatzlos gestrichen.

Begründung

zu I. Die Straßenbezeichnung lautet "Limmerstraße", vgl. z.B. die "offizielle Straßenkarte der Landeshauptstadt Hannover" auf hannover.de:
www.hannover.de/Offizielle-Karte-der-Landeshauptstadt -Hannover

zu II. Gemäß allgemeiner Definition erscheinen Zeitungen werktäglich (Tageszeitungen) oder einmal wöchentlich (Wochen- oder Sonntagszeitungen). Davon zu unterscheiden sind Monatsmagazine wie zum Beispiel die in Hannover erscheinende Publikation "Asphalt". Die Macher bezeichnen ihr Druckerzeugnis, das auf den hannoverschen Straßen u.a. von Arbeitslosen feilgeboten wird, aus guten Gründen als "Asphalt-Magazin" - vgl. www.asphalt-magazin.de. Deswegen sollte das Wort "Publikationen" als passender, übergeordneter Begriff in der Satzung verwendet werden.

zu III: Unter dem "Oberbegriff" Weihnachtsbäume" werden in Hannover regelmäßig nicht nur Tannen, sondern auch Fichten und weitere Nadelbäume feilgeboten. Hier sei auch auf § 11, Abs. 5 verwiesen, in dem zutreffend der Begriff "Weihnachtsbaumhandel" verwendet wird und nicht etwa "Tannenbaumhandel".

zu IV: Warum gemäß Verwaltungsentwurf auch barrierefreie Podestkonstruktionen, welche keine Unfallgefahren darstellen, im Satzungstext grundsätzlich ausgeschlossen werden sollen, ist nicht nachvollziehbar, dies insbesondere dann nicht, wenn das vorhandene Bodenmaterial, also in den meisten Fällen der Gehweg, nicht eben ist, so dass darauf abgestellte Sitz- und Tischmöbel kippeln und ihrerseits eine Unfallgefahr darstellen würden. Der textliche Ausschluss von Podesten ist auch insofern fragwürdig, dass die Verwaltung ja selbst erläutert, dass niedrige Podeste, die der Erreichung einer Ebene mit dem Gehweg nutzen, erlaubt werden können.

zu V: Die von der Verwaltung vorgeschlagene Einfügung nähme dem ambulanten Handel die Chance, bei Großfestivitäten passgenau zu pingeln.

zu VI: Die von der Verwaltung vorgeschlagenen Passage ist insbesondere im technischen Bereich zu unkonkret und wirkt insoweit durchaus willkürlich.

Brigitte Falke
stellv. Vorsitzende