Informationen:
Beratungsverlauf:
- 06.01.2014: Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen: Einstimmig
- 15.01.2014: Stadtentwicklungs- und Bauausschuss: Einstimmig
- 23.01.2014: Verwaltungsausschuss: Einstimmig
Nachrichtlich:
- Stadtbezirksrat Linden-Limmer
Beschlussdrucksache | ||||||||||
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis) In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss In den Verwaltungsausschuss |
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Wortlaut des Änderungsantrages:
Die Stadtverwaltung wird aufgefordert, für die künftige Nutzung des Grundstücks Velberstraße 4 einen „vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ (§ 12 Baugesetzbuch) aufzustellen für ein Vorhaben, das folgende Anforderungen erfüllt:
1. Wohnungen im 1. – 5. Obergeschoss
2. Öffentliche Parkplätze im Erdgeschoss, die tagsüber nur stundenweise genutzt werden dürfen.
3. Die notwendigen Einstellplätze für die Wohnungen in einer Tiefgarage.
Als Vorhabenträger soll vorrangig eine Wohnungsbaugenossenschaft oder eine Baugemeinschaft ausgewählt werden.
Die Aufstellung eines „Angebotsbebauungsplans“ für Wohnungen in den Obergeschossen, „wohngebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen“ im Erdgeschoss und eine Tiefgarage lehnt der Stadtbezirksrat Linden-Limmer ab, weil nicht zu erwarten ist, dass Stellplätze für den Stadtteil erhalten bleiben.
Stellungnahme der Verwaltung
a) zu den verfahrensbezogenen Punkten des Antrags:
Die Entscheidung, ob ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden soll, fällt in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses/Rates. Voraussetzung für die Einleitung eines derartigen Verfahrens ist der Antrag eines Vorhabenträgers. Die Verwaltung kann zum jetzigen Zeitpunkt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nicht vorschlagen, weil für das städtische Grundstück kein Vorhabenträger existiert.
Der Ablehnung eines Angebotsbebauungsplanes wird nicht gefolgt. Ohne Vorhabenträger kann das Verfahren zurzeit nur als Angebotsbebauungsplan durchgeführt werden.
Der Antrag zum bevorzugten Erwerber/Vorhabenträger (Wohnungsbaugesellschaft/Baugemeinschaft) wird in die Grundstücksausschreibung übernommen.
Nach der Grundstücksausschreibung wird geprüft, ob das Verfahren als Angebotsplan oder als vorhabenbezogener Plan weitergeführt werden soll oder kann und eine entsprechende Entscheidung durch den Verwaltungsausschuss/Rat herbeigeführt.
b) zu den planerischen Inhalten der allgemeinen Ziele und Zwecke:
Den im Antrag unter 1. bis 3. genannten planerischen Änderungsbeschlüssen wird dadurch gefolgt, dass die textlichen und zeichnerischen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes Nr. 1247, 1. Änd. entsprechend des Änderungsbeschlusses des Stadtbezirksrates überarbeitet wurden und diese überarbeitete Fassung (als Anlage 2 und 3 dieser Ergänzungsdrucksache beigefügt) der Öffentlichkeit zusammen mit der Verwaltungsvorlage (Anlage 2 und 3 der Drucksache 1632/2013) durch Auslegung in der Bauverwaltung für die Dauer eines Monats im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgestellt werden.