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Die nähere Berücksichtigung von Gender-Aspekten (z. B. Anlage von Frauenparkplätzen) muss vertraglich geregelt werden (Kaufvertrag oder städtebaulicher Vertrag).
Die Kosten werden im weiteren Bebauungsplanverfahren ermittelt.
Das Grundstück Velberstraße 4 mit einer Grundstücksgröße von ca. 950m² wird zurzeit als unbefestigter Parkplatz genutzt. Die umgebende Blockrandbebauung ist mit vier- bis fünfgeschossigen Gebäuden bebaut. Es gilt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1247 vom 19.01.2000. Er setzt für das Grundstück
Velberstraße 4 „Stadtteilparkhaus“ und für die Nachbargrundstücke besonderes Wohngebiet fest. Mit der Festsetzung „Stadtteilparkhaus“ sollten die durch den Umbau der Limmerstraße im öffentlichen Raum verloren gegangenen Stellplätze kompensiert werden.
Die Pläne zur Ansiedlung eines Stadtteilparkhauses sind trotz langjähriger, wiederholter Bemühungen gescheitert. Neues Planungsziel ist es deshalb, auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit zusätzlichen Stellplätzen für den Stadtteil zu errichten. Die Änderung des Bebauungsplan Nr. 1247 ist erforderlich, um dafür ein entsprechendes Baurecht zu schaffen.
Der Bebauungsplan soll im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden (siehe dazu Anlage 2 Abschnitt 5, Verfahren, Grundstücksausschreibung).