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dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zum Bebauungsplan Nr. 1914 – Kirchröder Straße / Karl-Wiechert Allee mit der Grünes Viertel Stephansstift GmbH & Co.KG sowie dem Stephansstift (zu) Hannover, beide ansässig Kirchröder Straße 44, 30625 Hannover zu den in der nachfolgenden Begründung genannten wesentlichen Vertragsbedingungen zuzustimmen.
Die Gender-Aspekte sind im Zusammenhang mit der Beschluss-Drs. zum Auslagebeschluss für den Bebauungsplan Nr. 1914 – Kirchröder Straße / Karl-Wiechert Allee, die sich gleichzeitig im Verfahren befindet, eingehend geprüft worden. Sie gelten für den städtebaulichen Vertrag in gleichem Maße.
Aufwendungen der Stadt, die im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans und seiner Realisierung für das Vertragsgebiet (Anlage 1) entstehen, werden dem Investor durch den städtebaulichen Vertrag vollumfänglich auferlegt. Der Stadt entstehen für das Vertragsgebiet soweit keine Kosten.
An dem vorhandenen öffentlichen Straßennetz der äußeren Erschließung, sind von der Stadt folgende Umbaumaßnahmen geplant:
- Verbreiterung Anna-von-Borries-Straße
- Aufweitung / Umgestaltung nördliche Seitenanlage Kirchröder Straße
- Umgestaltung Knoten Anna-von-Borries-Straße / Kirchröder Straße
Diese Umbaumaßnahmen werden durch die Stadt realisiert und können vertraglich nicht der Grünes Viertel Stephansstift GmbH & Co.KG und dem Stephansstift (zu) Hannover auferlegt werden. Bei der Stadt verbleiben hierfür voraussichtlich Kosten in Höhe von ca. 3,2 Mio. €.
Das Stephansstift (zu) Hannover hat die Projektgesellschaft Grünes Viertel Stephansstift GmbH & Co.KG - nachfolgend beide gemeinsam als "Projektträger" genannt – neu gegründet, um die ca. 3 ha große Fläche zwischen Kirchröder Straße, Karl-Wiechert Allee und Anna-von-Börries Straße einer baulichen Entwicklung zuzuführen. Die Grundstücke der denkmalgeschützten Villa, des Diakoniekollegs sowie die Friedhofsfläche sollen im Eigentum des Stephansstifts (zu) Hannover verbleiben, die übrigen Flächen eigentumsrechtlich auf die Grünes Viertel Stephansstift GmbH & Co.KG übertragen werden. Die eigentumsrechtliche Übertragung steht noch aus. Der Projektträger beabsichtigt nach Freilegung der Grundstücke, diese umzustrukturieren und einer neuen Nutzung zuzuführen. Dabei wird das Vertragsgebiet in fünf Baufelder (Anlage 2) aufgeteilt, das durch teils öffentliche, teils private Erschließungsstraßen und zwei private Grün- und Spielplätze gegliedert ist.
Der Projektträger beabsichtigt das Vertragsgebiet mit bis zu IV geschossigen Wohnhäusern inkl. Tiefgaragen, einem mechanischen Parkhaus sowie einem Gebäude mit einem Lebensmittelnahversorger im Erdgeschoss und Wohnungen in den Obergeschossen zu bebauen. Nördlich der dekmalgeschützten Villa entsteht zudem ein Gebäudekomplex aus Sport- und Werkstätten, Mensa, Büroeinheiten sowie Wohneinheiten für Studierende bzw. Auszubildende. Im südöstlichen Bereich des Vertragsgebietes entsteht ein Alten- und Pflegezentrum. Insgesamt sollen im Vertragsgebiet ca. 267 Wohnungen für die Allgemeinheit, ca. 18 Wohneinheiten für Studierende bzw. Auszubildende und ca. 120 Betten im Alten- und Pflegeheim entstehen (Bauvorhaben).
Das bestehende Planungsrecht lässt diese Entwicklung des Gebietes nicht zu. Um die Bebauung zu ermöglichen, hat die Stadt daher das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1914 eingeleitet.
Zur Regelung der sich im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1914 ergebenden städtebaulichen Fragen hat sich die Verwaltung mit dem Projektträger auf einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB zu folgenden wesentlichen Vertragsbedingungen geeinigt:
- Der Projektträger verpflichtet sich, das Vertragsgebiet gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 1914 in seiner endgültigen Fassung und den Regelungen des städtebaulichen Vertrags zu entwickeln und strebt hierzu eine Realisierung innerhalb von 84 Monaten nach Bekanntmachung der Satzung zum Bebauungsplan an. Alle Kosten in Zusammenhang mit der Realisierung des Bauvorhabens trägt der Projektträger.
Im Falle archäologischer Funde, Kampfmittel und/oder erheblichen Belastungen des Bodens (maßgebliche LAGA Einstufung Z2 oder größer) und/oder artenschutzrechtlichen Belangen, verlängert sich die Frist zur Fertigstellung ausschließlich für das betroffene Baufeld um die Dauer der von der zuständigen Behörde angeordneten Maßnahmen, soweit durch diese die Bautätigkeit vollständig unterbrochen oder ganz überwiegend unterbunden wird.
- Für die Gestaltung der Hochbauten und der zugehörigen Freiflächen in den jeweiligen Baufeldern verpflichtet sich der Projektträger jeweils einen mit der Stadt einvernehmlich abzustimmenden Planungswettbewerb nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) unter Einladung von mindestens vier Planungsteams, bestehend aus je einem Architektur- und je einem Landschaftsarchitekturbüro (nachfolgend „Wettbewerb“) durchzuführen. Für Baufeld 5 beschränkt sich der Wettbewerb jedoch ausschließlich auf die Fassade (Fassadenwettbewerb). Ein Architekturbüro darf sich dabei für maximal zwei Baufelder am Wettbewerb beteiligen.
Der durch die Jury im jeweiligen Wettbewerb mit dem ersten Preis bedachte Entwurf ist vom Projektträger umzusetzen. In begründeten Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit der Stadt auch der zweite Preisträger verbindlich beauftragt werden. Abweichungen zwischen dem jeweiligen Wettbewerbsbeitrag und der Planung zu den Bauantragsunterlagen sind mit der Stadt im Einvernehmen abzustimmen.
Verbindliche Grundlage der Wettbewerbe sind neben dem Bebauungsplan, die Regelungen des städtebaulichen Vertrages, die Funktionsplanung sowie die im Vorfeld einvernehmlich zwischen der Stadt und dem Projektträger abgestimmten Ziele und Inhalte der Auslobungsunterlagen.
Die Wettbewerbsverfahren sind vor der Einreichung der jeweiligen Bauanträge für die Baufelder 1 bis 5 durchzuführen. Sämtliche Kosten der Umsetzung trägt der Projektträger.
- Der Projektträger verpflichtet sich, in dem Wettbewerbsverfahren für den Lebensmittelnahversorger folgende zusätzlichen Anforderungen verbindlich zu berücksichtigen:
a) die Kfz-Stellplätze auf dem Parkplatz sind entsprechend des Gebäudeinfrastrukturmobilitäts-Gesetzes (GEIG) auszustatten;
b) die notwendige Anzahl von Fahrradabstellplätzen gemäß § 48 NBauO auf eigene Kosten zu errichten. Dabei müssen die Fahrradbügel gut einsehbar sein und einen ausreichenden Seitenabstand von mind. 120 cm haben. Es sind nur Fahrradbügel „Modell Hannover“ bzw. in Abstimmung mit der Stadt adäquate Fabrikate in hochwertiger Qualität zu verwenden. Die Hälfte der Fahrradabstellbügel ist zu überdachen. Die Fahrradabstellplätze müssen spätestens bei Inbetriebnahme des Lebensmittelnahversorgers hergestellt sein;
c) eine eigenständige energetische Beratung unter Einbeziehung des Betreibers im Zuge der konkretisierenden Objektplanung vor Durchführung des o. a. Wettbewerbsverfahrens bei der städtischen Klimaschutzleitstelle vorzunehmen;
d) die Stellplatzanlage durch ein Baumraster zu gliedern (je 4 Stellplätze ein Baum), wobei Lage und Qualität der Bäume im Vorfeld mit der Stadt abzustimmen sind;
e) eine Fremdnutzung der Stellplätze nach 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr durch geeignete Baumaßnahmen zu verhindern;
f) die Anlieferzeit sowie sonstige Be- und Entladevorgänge ausschließlich auf den Zeitraum zwischen 6 Uhr und 22:00 Uhr zu beschränken. Die Lage der Anlieferzone ergibt sich aus dem Wettbewerbsverfahren und muss in ihrer Ausgestaltung gesunde Wohnverhältnisse in den darüber liegenden Wohnungen gewährleisten;
g) für Einkaufswagen, die sich außerhalb des Gebäudes befinden, Einhausungen vorzuhalten. Zudem sind die Einkaufswagen mit lärmarmen Rollen zu versehen.
- Im Rahmen der geplanten Umnutzung des Vertragsgebietes zu Wohnen erfolgte im Jahr 2018 eine orientierende Untersuchung. Das Gutachten hat gezeigt, dass in einigen Bereichen, insbesondere für die damals noch nicht festgelegten Spielplatzflächen weitere Untersuchungen gemäß dem Mindestuntersuchungsprogramm (MUP) der Stadt notwendig sind. Der Projektträger ist verpflichtet, auf eigene Kosten diese weiteren Bodenuntersuchungen in Auftrag zu geben, die Ergebnisse in ein Bodenmanagementkonzept einarbeiten zu lassen und dieses mit der Stadt und Region abzustimmen, bevor mit Erd- und Aushubarbeiten begonnen wird. Veränderungen im Bodenmanagementkonzept jeglicher Art sind bei Bekanntwerden der Stadt anzuzeigen.
Der Projektträger verpflichtet sich, Erd- und Aushubarbeiten vor deren Beginn den zuständigen Stellen von Stadt und Region anzuzeigen. Vor einer Freigabe durch die Stadt darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist auf Kosten des Projektträgers belasteter Boden abzutragen und durch unbelasteten Boden zu ersetzen. Dabei sind die Anforderungen der Bodenwerte für die Bauleitplanung der Stadt anzuhalten. Eine Verwertung von belasteten Bodenmaterial auf Freiflächen ist ausgeschlossen. Die Anforderung zum Einbau von Bodenmaterial in unversiegelte Bereiche auf sensibel genutzten Flächen unterliegt dem städtischen Standard.
Die Erdarbeiten sind fachgutachterlich begleiten zu lassen, um eine ordnungsgemäße Separierung und Deklaration des Aushubs vornehmen zu können. Für die Deklaration des Aushubmaterials sind Haufwerke gemäß LAGA PN 98 anzulegen, die fachgerecht zu beproben sind. Die Verwertung bzw. Entsorgung des Materials erfolgt auf Grundlage der Deklarationsanalysen. Die Verwendung von PC-Baustoffen unterliegt den städtischen Standards. Die Einhaltung der hydrogeologischen Anforderungen sind Voraussetzung für den Wiedereinbau von PC-Baustoffen. Die Dokumentation ist nach Abschluss der Arbeiten der Stadt und der Region unaufgefordert vorzulegen.
Tiefbauarbeiten im Vertragsgebiet (Anlage 1) sind kampfmitteltechnisch begleiten zu lassen.
- Die Stadt überträgt dem Projektträger im Rahmen eines Erschließungsvertrages, der wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Vertrages ist, die Herstellung der öffentlichen Erschließung des Vertragsgebietes. Die Umsetzung der verkehrlichen Erschließungsmaßnahmen erfolgt gemäß den Standards der Stadt. Der Projektträger trägt sämtliche Kosten der Erschließung. Die Erfüllung der durch den Projektträger übernommenen öffentlichen Erschließungsverpflichtungen wird durch Sicherheitsleistungen abgesichert.
Zudem wird der Projektträger durch den städtebaulichen Vertrag verpflichtet, die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden privaten Erschließungsflächen selbst herzustellen bzw. auf eigene Kosten herstellen zu lassen. Die Profile und Querschnitte der privaten Erschließungsflächen sowie das zu verwendende Material ergeben sich aus der dem städtebaulichen Vertrag beigefügten Funktionsplanung. Die anschließenden Ausführungsplanungen für die Straßen sind mit der Stadt einvernehmlich abzustimmen.
- Für die Gestaltung der privaten Freiflächen ist der dem städtebaulichen Vertrag beigefügte Freianlagenplan verbindlich umzusetzen. Die Pflanzmaßnahmen sind spätestens in der auf die Fertigstellung des Bauvorhabens folgenden Pflanzperiode vorzunehmen. Nach Umsetzung der Pflanzmaßnahmen lädt der Projektträger die Stadt zu einem gemeinsamen Abnahmetermin ein. Dabei festgestellte Mängel sind vom Projektträger unverzüglich zu beheben. Die Pflanzverpflichtungen gelten jedoch erst dann als erfüllt, wenn die Bäume / Gehölze endgültig angewachsen sind. Hierzu lädt der Projektträger nach Ablauf von zwei Jahren die Stadt erneut zu einem Abnahmetermin ein.
- Im Vertragsgebiet befinden sich Bäume und Gehölze, die der Baumschutzsatzung der Stadt unterliegen. Für die Errichtung des Bauvorhabens müssen diese teilweise gefällt werden. Dem Projektträger ist bekannt, dass hierfür eine Fällgenehmigung des städtischen Fachbereichs Umwelt und Stadtgrün erforderlich ist. Diese regelt die Einzelheiten der Fällung und die erforderlichen Ersatzpflanzungen. Vor dem Vorliegen der Fällgenehmigung darf mit der Fällung nicht begonnen werden.
Bäume und Gehölze im Vertragsgebiet, die nicht gefällt werden, sind durch geeignete Maßnahmen zum Baumschutz gegen Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Sollte es dennoch zu einer Beschädigung eines Baumes kommen, hat der Projektträger die Stadt zu informieren und die Kosten der Maßnahmen zur Schadensbehebung zu tragen.
- Das Bauvorhaben löst nach Maßgabe der Drucksache 1775/2009 und unter Berücksichtigung der aktuellen städtischen Standards einen rechnerischen Bedarf von rd. 1.566 m² an Spielfläche für größere Kinder über 6 Jahre aus. Der Projektträger verpflichtet sich, diesen Bedarf durch die Schaffung zweier privater Spielplätze mit öffentlicher Nutzung auf dem Vertragsgebiet nachzukommen.
Hierzu wird der Projektträger durch ein qualifiziertes Landschaftsarchitekturbüro und im Einvernehmen mit der Stadt sowie nach städtischen Standards eine Ausführungsplanung für die Spielplatzflächen erstellen lassen. Die Ausführungsplanung ist vom Projektträger auf eigene Kosten verbindlich umzusetzen bzw. umsetzen zu lassen. Die Spielplätze müssen mit Bezugsfertigkeit der Wohngebäude auf den Baufeldern 1, 2 und 3.1 betriebsfertig hergestellt sein, was mittels Sicherheitsleistung besichert wird.
Das Betreten der Spielplätze und ihre bestimmungsgemäße Nutzung sowie der Zugang werden durch Eintragung von Dienstbarkeiten zugunsten der Stadt im Grundbuch gesichert. Alle Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Spielplätzen, wie Herstellung, Unterhaltung, Verkehrssicherung etc. obliegen dem Projektträger.
Die Spielplätze dürfen täglichen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr von allen Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und durch sie begleitende bzw. sie beaufsichtigende Erwachsene benutzt werden, auch ohne dass diese Anwohner*innen im Vertragsgebiet sind. Ein Ausschluss von Spielplatznutzern ist nur möglich, wenn diese andere Personen gefährden, belästigen oder behindern. Im Übrigen ist der Projektträger berechtigt, eigene Benutzungsregeln für den Spielplatz aufzustellen.
- Nach Maßgabe des am 26.01.2017 zu Drucksache Nr. 1928/2016 beschlossenen städtischen Infrastrukturkostenkonzeptes löst das Bauvorhaben folgenden zusätzlichen Infrastrukturbedarf in Bezug auf die Kindertagesstättenversorgung (Krippen- und Kindergartenplätze) aus:
a) 35 Kindergartenplätze für über 3-jährige (Ü3) und
b) 13 Krippenplätze für unter 3-jährige (U3).
Nach dem Infrastrukturkostenkonzept wären die der Stadt hierfür anfallenden Folgekosten bzw. Leistungen von dem Projektträger regelmäßig zu ersetzen. Der Projektträger hat sich aber entschlossen, die vorbenannten Bedarfe an Betreuungsplätzen durch Errichtung einer eigenen dreigruppigen Kindertagesstätte mit zwei Ü3-Gruppen (50 Betreuungsplätze) und einer U3-Gruppe (15 Plätze) selbst zu decken, wobei die über den o.a. Bedarf hinausgehenden Plätze auf eigene Veranlassung geschaffen werden. Der Projektträger beabsichtigt die vorgesehene Einrichtung auf einem südlich der Kirchröder Straße gelegenen Grundstück, welches sich im Eigentum des Stephansstifts (zu) Hannover befindet, zu realisieren.
Die Einrichtung muss den gesetzlichen Anforderungen genügen und ist bis spätestens mit Bezugsfertigkeit der Gebäude auf den Baufeldern 1, 2 und 3.1 betriebsfertig herzustellen. Diese Verpflichtung wird bis zur vertragsgemäßen Inbetriebnahme der Kindertagesstätte durch eine Sicherheitsleistung besichert. Die Einrichtung ist anschließend für mindestens 25 Jahre zu betreiben. Der Nutzungszweck wird durch Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt im Grundbuch gesichert. Eine Schließung der Einrichtung bzw. Reduzierung der Kapazität unterhalb des ermittelten Bedarfs an Plätzen bedarf der Zustimmung der Stadt. Ferner ist die Einrichtung verpflichtend zu versichern. Im Schadensfall darf die Versicherungssumme ausschließlich zur Reparatur bzw. Wiedererrichtung verwendet werden.
- Der Projektträger hat sich zur energetischen Ausgestaltung des Bauvorhabens durch die Klimaschutzleitstelle beim städtischen Fachbereich Umwelt und Stadtgrün beraten lassen. Die bei dem Beratungsgespräch getroffenen energetischen Festlegungen sind bei der Durchführung des Bauvorhabens verbindlich. Danach ist der Projektträger verpflichtet, folgende Vorgaben zu erfüllen und diese nachzuweisen:
a. die geplanten Gebäude sind mindestens nach Effizienzhaus-55-Standard gemäß der Definition, den technischen Mindestanforderungen und den Berechnungsvorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vom Stand 2021 zu errichten;
b. die Gebäude werden aus dem Fernwärmenetz mit Wärme zur Gebäudeheizung und Trinkwarmwasserbereitstellung beliefert. Bei nachgewiesener Unwirtschaftlichkeit eines Fernwärmeanschlusses wäre alternativ eine Wärmeversorgung aus einer großen Wärmepumpe, die den Strom zum Großteil aus Photovoltaikanlagen im Baugebiet bezieht oder aus einer dezentralen Kraft-Wärme-Kopplung herzustellen. Beim Einbau von Wärmepumpen ist eine Jahresarbeitszahl von mindestens 3,5 einzuhalten. Die Jahresarbeitszahl ist nach der geltenden Fassung der VDI 4650 zu bestimmen;
c. auf den Dächern der max. viergeschossigen Gebäude sind fest installierte Photovoltaikmodule zu installieren. Die Pflicht zur Errichtung von Photovoltaikanlagen kann auch durch Dritte z.B. über Pacht– oder Betreibermodelle erbracht werden. Die Anforderung kann auch ganz oder teilweise durch alternative Systeme zur Nutzung von erneuerbaren Energien z.B. Solarthermien-Anlagen erfüllt werden.
Die Einhaltung der Vorgaben ist vom Projektträger 6 Monate nach Bezug der Gebäude nachzuweisen.
- Der Projektträger verpflichtet sich, die Leitungsinfrastruktur für die Kfz-Stellplätze entsprechend des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes herzustellen. Den Bewohner*innen/Mieter*innen ist die Ladeinfrastruktur aktiv anzubieten. Zudem verpflichtet sich der Projektträger mindestens 15 % der vorgesehenen Fahrradabstellplätze für Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrräder auszurüsten.
- Der Projektträger verpflichtet sich auf eigene Kosten pro 40 m² Geschossfläche (ohne Keller und Tiefgaragen) des Bauvorhabens, mit Ausnahme des Lebensmittelnahversorgers und des Alten- und Pflegezentrums, mindestens einen Fahrradstellplatz herzustellen. Dabei müssen folgende Vorgaben erfüllt werden:
a. 90% der Fahrradabstellplätze sind gesichert und beleuchtet, vorzugsweise ebenerdig im Gebäude, ansonsten gebäudenah als ebenerdige und überdachte Stellplätze oder in Tiefgaragen unterzubringen;
b. 10 % der Fahrradabstellplätze sind in Hauseingangsnähe als gut einsehbare Besucherstellplätze mit Fahrradanlehnbügel herzustellen;
c. alle Fahrradabstellplätze müssen jeweils eine komfortable Unterbringung sowie barrierefreie Zugänglichkeit insbesondere bei der Nutzung von Pedelecs, E-Bikes und Lastenfahrräder ermöglichen.
Zudem verpflichtet sich der Projektträger für den Lebensmittelnahversorger mindestens 40 und für das Alten- und Pflegezentrum mindestens 12 überdachte Besucherstellplätze mit Fahrradanlehnbügel in Hauseingangsnähe herzustellen. Es sind Fahrradbügel Modell „Hannover“ oder in gleichwertiger Qualität zu verwenden.
Die Fahrradabstellplätze müssen spätestens bei Bezugsfertigkeit der jeweiligen Gebäude des Bauvorhabens hergestellt sein.
- Der Projektträger ist verpflichtet, im Vertragsgebiet mindestens zwei Pkw- Stellplätze für eine Anmietung durch Car-Sharing-Betreiber zu marktüblichen Konditionen vorzuhalten und die im Stadtgebiet Hannover tätigen Anbieter innerhalb von 2 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung darüber zu informieren und innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung des Bauvorhabens diesen ein verbindliches Angebot zu unterbreiten. Die Verpflichtung für den einzelnen Stellplatz entfällt, soweit innerhalb von 3 Monaten nach Unterbreitung des Angebotes aus nicht vom Projektträger zu vertretenden Gründen kein entsprechender Mietvertrag zustande kommen sollte.
- Der Projektträger verpflichtet sich für mindestens 30% der jeweils konkret zur Errichtung vorgesehenen Wohneinheiten mit Ausnahme des Alten- und Pflegezentrums, einen vollständigen und prüffähigen Antrag auf Förderung von sozialem Mietwohnraum bei der zuständigen Wohnraumförderstelle einzureichen. Für 50% davon soll, für mindestens 30% der Wohnungen muss dabei verpflichtend ein Antrag nach dem Programmteil B (Förderung für Mieter*innen mit niedrigem Einkommen und mit städtischen Belegrechten) des am 19.09.2013 (Beschluss-Drucksache Nr. 1724/2013) vom Rat der Stadt beschlossenen Kommunalen Wohnraumförderprogramm für Mietwohnungen gestellt werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Fassung der jeweiligen Förderbestimmungen.
Im Falle einer Förderzusage besteht die Verpflichtung, die geförderten Wohnungen zu errichten und zu vermieten. Soweit trotz vertragsgemäßer Antragstellung keine Förderung gewährt wird, gilt die Verpflichtung als erfüllt. Bei einer teilweisen Förderung gilt diese für den entsprechenden Anteil. Anträge auf Förderung müssen vor Einreichung des ersten Bauantrags für das Bauvorhaben vorgelegt werden. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird mittels Vertragsstrafe abgesichert.
Die Realisierung der geförderten Wohnungen hat in jedem Baufeld gleichmäßig zu erfolgen, dabei ist kaufmännisch zu Runden. Wobei das Baufeld 2 frei von geförderten Wohnungsbau realisiert werden kann.
Die Baufelder 3.1 und 3.2 gelten als ein Baufeld. Eine anderweitige Verteilung wird mittels Vertragsstrafe gesichert.
- Dem Projektträger ist bewusst, dass für die Errichtung von Anlagen, die das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Villa beeinflussen, eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Sollten bei Erdarbeiten mögliche archäologische Funde zu Tage treten, sind diese unverzüglich der Stadt oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalschutz anzuzeigen.
- Der Projektträger verpflichtet sich, die im Bebauungsplan Nr. 1914 festgesetzten öffentlichen Flächen (z. B. öffentliche Verkehrsflächen) unentgeltlich, lasten- und hypothekenfrei sowie kostenlos innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses an die Stadt zu übertragen.
- Flächen, die im Bebauungsplan als mit Dienstbarkeiten zu belastend dargestellt sind, sind den jeweils vorgesehenen Berechtigten zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Dienstbarkeiten sind im jeweiligen Grundbuch einzutragen.
- Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass die Verpflichtung des Projektträgers zur Stellung von Sicherheitsleistungen durch das Stephansstift (zu) Hannover erfolgt. Die durch die Stiftung geprägte Struktur findet bei der Stellung von Sicherheiten dabei Berücksichtigung, dass anstelle der ansonsten obligatorischen Bürgschaft, ein verpfändetes, insolvenzfestes Anlagekonto in entsprechender Höhe als Sicherheit zu stellen ist.
- Der vorgesehene städtebauliche Vertrag enthält die bei der Stadt obligatorische Verpflichtung, alle vertraglichen Verpflichtungen und Bindungen etwaigen Rechtsnachfolgenden mit der Maßgabe zur Weitergabe aufzuerlegen. Jegliche Veräußerung oder sonstige Übertragung von Rechten und Pflichten bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Eine Übertragung der sich aus dem Erschließungsvertrag ergebenden Pflicht kann nur einheitlich und im Ganzen vorgenommen werden. Die Stadt darf ihre Zustimmung nur verweigern, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erfüllung der vertraglichen Pflichten nicht gesichert ist.
Neben den oben genannten Punkten enthält der Vertrag noch die erforderlichen allgemeinen Regelungen (insbesondere Übernahme der Planungskosten, Bestimmungen für den Fall der Veräußerung des Grundstücks/Rechtsnachfolge einschließlich Vertragsstrafe bei Verstoß hiergegen, Verwendung von Planunterlagen, Salvatorische Klausel, Folgen bei wesentlichen Abweichungen des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 1914 vom Entwurf, der dem Vertrag zugrunde liegt, Sicherheitsleistungen, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen - insbesondere bei Verzögerungen, Aufhebung oder Feststellung der Nichtigkeit des v.g. Bebauungsplanes im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens -).
Die mit dem Projektträger vereinbarten Vertragskonditionen sind insgesamt und im Einzelnen angemessen und als Voraussetzung bzw. Folge des geplanten Bauvorhabens ursächlich.