Drucksache Nr. 1603/2005:
Bebauungsplan Nr. 630, 1. Änderung - Lindener Hafen (Süd) -
- Textliche Änderung -
Satzungsbeschluss

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An die beratenden Mitglieder des Bauausschusses (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1603/2005
4
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 630, 1. Änderung - Lindener Hafen (Süd) -
- Textliche Änderung -
Satzungsbeschluss

Antrag,

den Bebauungsplan Nr. 630, 1. Änderung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 NGO als Satzung zu beschließen sowie der Begründung zuzustimmen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Zur Qualität eines Wohngebietes zählt neben der ruhigen Lage und dem Grün- und Frei-
flächenangebot auch die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die in Geschäften Praxen und Büros angeboten werden. Einzelläden, Ladengruppen und Marktplätze dienen als Kommunikationspunkte, an denen nachbarschaftliche Kontakte geknüpft und erhalten werden. Die Aufgaben der örtlichen Versorgung werden je nach Lage und Einzugsbereich von Nachbarschaftsläden und zentralen Einkaufsschwerpunkten (Marktbereichen) wahrge-
nommen. Diese Planung dient der Sicherung der wohnungsnahen Versorgungsstruktur, da sie Einzelhandelsbetriebe (insbesondere Nahversorger) im Plangebiet ausschließt und so auf integrierte Standorte lenkt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Rat der Landeshauptstadt Hannover hat in seiner Sitzung am 09.06.2005 die öffentliche Auslegung des o. g. Bebauungsplanes beschlossen. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Begründung haben in der Zeit vom 23.06. bis 22.07.2005 öffentlich ausgelegen.

In dieser Zeit gingen keine Stellungnahmen ein, die sich gegen die Planung richteten. Die Region Hannover wies darauf hin, dass die Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.

Die Region Hannover gab ferner aus wasserwirtschaftlicher Sicht den Hinweis, dass für eine Versickerung von Niederschlagswasser sowie für eine Grundwasserbenutzung im Zusammenhang mit Bautätigkeiten grundsätzlich eine Erlaubnis der Region Hannover - Untere Wasserbehörde - erforderlich ist. Darüber hinaus wies die Region Hannover darauf hin, dass für den Stichkanal Linden nördlich des Fössedükers als Gewässer I. Ordnung ein Gewässerrandstreifen von beidseitig 10 m und für die Fösse als Gewässer II. Ordnung ein Gewässerstreifen von beidseitig 5 m zu beachten ist. Diese Hinweise führten lediglich zu einer redaktionellen Änderung der Begründung in den Abschnitten 2.0 und 3.2.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschafträume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün ist als Anlage 4 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Planverfahren abschließen zu können.
 61.12
Hannover / 23.08.2005