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1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 1891 mit Begründung und Umweltbericht zuzustimmen,
2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Genderspezifische Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Das Ergebnis der Klimawirkungsprüfung (KWP) ist in Anlage 3 dargestellt.
siehe Anlage 2 zur Drucksache, Begründung Kapitel 7 - Kosten für die Stadt.
Der Bebauungsplan Nr. 1891 soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau des Schulzentrums IGS Bothfeld schaffen.
Der Stadtbezirksrat Bothfeld-Vahrenheide hat am 09.09.2020 (Drs. 15-1423/2020) die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. Sie fand in der Zeit vom 08.10.2020 bis 13.11.2020 statt. Während dieser Zeit sind neun Stellungnahmen eingegangen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 11.05.2023 bis 12.06.2023 statt. Es ging eine abwägungsrelevante Stellungnahme ein.
Die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen und die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangene abwägungsrelevante Stellungnahme werden in Anlage 4 behandelt.
Das ursprüngliche weitere städtebauliche Ziel – Entwicklung von Wohnbauland – wird nicht weiter verfolgt. Die Überplanung der nördlich des Schulzentrums gelegenen rückwärtigen Grundstücksteile in der Gernsstraße wurde verworfen, da es hierfür noch keine konkrete Planung gibt. Von daher werden die Wohnbauflächen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Nur so können zeitliche Verzögerungen für den dringend benötigten Schulneubau vermieden werden. Da sich die Grundzüge der Planung nicht geändert haben und weiterhin Fläche für den Gemeinbedarf “Schule und Sport“ sowie “soziale und kulturelle Einrichtungen“ festgesetzt werden, müssen die Verfahrensschritte der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, die noch als gemeinsames Verfahren durchgeführt wurden, nicht wiederholt werden.
Die Straße Hintzehof ist eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche. Für die Umgestaltung des Schulzentrums IGS Bothfeld ist es erforderlich, Teile der Straßenflächen in Bauland oder Grünfläche umzuwandeln. Um die Verkehrsfläche diesen Nutzungen zuordnen zu können und damit eine Aufhebung des Gemeingebrauchs zu ermöglichen, ist eine Einziehung der Fläche nach § 8 NStrG erforderlich. Im Gegenzug werden mit der Neugestaltung des Schulzentrums auch neue Wegeverbindungen als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Um diese Wege dem Gemeingebrauch zuführen zu können, ist eine Widmung der Flächen nach § 9 NStrG erforderlich. Beides wird nicht im Bebauungsplanverfahren sondern in einem separaten Verfahren erfolgen.
Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 5 beigefügt.
Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterführen zu können.