Drucksache Nr. 1578/2013:
Straßenausbaubeitrag An Mußmanns Haube von Meldaustraße bis Bussilliatweg
- Aufwandsspaltung -

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1578/2013 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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1578/2013
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Straßenausbaubeitrag An Mußmanns Haube von Meldaustraße bis Bussilliatweg
- Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die in der Anlage gekennzeichnete Straße An Mußmanns Haube von Meldaustraße bis Bussilliatweg den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der nördlichen Nebenanlage (Gehweg / Grünflächen einschließlich Flächen für halbhohes Parken) und der Straßenentwässerungseinrichtungen gesondert zu ermitteln und abzurechnen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 98.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

Die nördliche Nebenanlage zwischen Bussilliatweg und Erich-Klabunde-Hof wies aufgrund ihres Alters erhebliche Schäden auf und entsprach hinsichtlich ihres Aufbaus nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen.
Bei der im Jahre 2010 durchgeführten Straßenbaumaßnahme wurde die nördliche Nebenanlage vom Bussilliatweg bis Erich-Klabunde-Hof auf einem verstärkten Unterbau neu hergestellt und in Teilen neu gegliedert.

Außerdem wurden in 2010 der Mischwasserkanal und die Straßenabläufe von Meldaustraße bis Ortmannweg neu hergestellt und die Straße anschließend wieder hergestellt. Diese Erneuerung war notwendig, da der Mischwasserkanal aufgrund seines Alters und durch Wurzeleinwüchse erhebliche Schäden aufwies.

An den übrigen Teileinrichtungen wurden keine Veränderungen vorgenommen.

Für die durchgeführten Baumaßnahmen ist ein beitragsfähiger Aufwand von
ca. 190.000,- € entstanden.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Straße An Mußmanns Haube gehört zu den Innerortsstraßen. Für diese betragen die von den Anliegern/Anliegerinnen zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand
60% für die nördliche Nebenanlage und 50% für die Entwässerung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b und c der Straßenausbaubeitragssatzung).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 01.08.2013