Drucksache Nr. 1577/2020:
Wiederaufnahme der Entgeltpflicht gemäß der städtischen Entgeltregelung für die Nutzung von Kindertageseinrichtungen

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1577/2020 (Originalvorlage)

Beratungsverlauf:

Nachrichtlich:

  • Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Jugendhilfeausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
An den Ausschuss für Haushalt Finanzen und Rechnungsprüfung (zur Kenntnis)
 
Nr.
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1577/2020
1
 

Wiederaufnahme der Entgeltpflicht gemäß der städtischen Entgeltregelung für die Nutzung von Kindertageseinrichtungen

Antrag,

zu beschließen, dass

vom 01. - 30. Juni 2020 auf die Erhebung von Entgelten inkl. Essengeld erneut verzichtet wird. Ab dem 01.07.2020 wird das Entgelt inkl. Essengeld auf Grundlage der §§ 1 und 9 der bestehenden städtischen Entgeltregelung und der individuellen Betreuungsverträge wieder erhoben. Ziffer 3 der Beschlussdrucksache Nr. 1163/ 2020 wird hierdurch ersetzt.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Umsetzung des Ratsbeschlusses wirkt sich grundsätzlich in gleicher Weise auf alle Geschlechter aus. Das Vertragsverhältnis schließt alle Kinder gleichermaßen ein, ohne damit eine gruppenbezogene Bevorzugung oder Benachteiligung zu verbinden.

Kostentabelle

Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilfinanzhaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Bezeichnung
EinzahlungenAuszahlungen
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Beiträge u.ä. Entgelte für Investitionstätigkeit 0,00 €
Veräußerung von Sachvermögen 0,00 €
Veräußerung von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
  
  
Erwerb von Grundstücken und Gebäuden 0,00 €
Baumaßnahmen 0,00 €
Erwerb von bewegl. Sachvermögen 0,00 €
Erwerb von Finanzvermögensanlagen 0,00 €
Zuwendungen für Investitionstätigkeit 0,00 €
Sonstige Investitionstätigkeit 0,00 €
  
Saldo Investitionstätigkeit 0,00 €
0,00 €

Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36501
Kindertagesbetreuung
Angaben pro Jahr
Ordentliche ErträgeOrdentliche Aufwendungen
Zuwendungen und allg. Umlagen 0,00 €
Sonstige Transfererträge 0,00 €
Öffentlichrechtl. Entgelte 0,00 €
Privatrechtl. Entgelte 0,00 €
Kostenerstattungen 0,00 €
Auflösung Sonderposten (anteilige Zuwendungen) 0,00 €
Sonstige ordentl. Erträge 0,00 €
  
Außerordentliche Erträge 0,00 €
  
Erträge aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Personalaufwendungen 0,00 €
Sach- und Dienstleistungen 0,00 €
Abschreibungen 0,00 €
Zinsen o.ä. (TH 99) 0,00 €
Transferaufwendungen 0,00 €
Sonstige ordentliche Aufwendungen -2.000.000,00 €
  
Saldo ordentliches Ergebnis 2.000.000,00 €
Außerordentliche Aufwendungen 0,00 €
Saldo außerordentliches Ergebnis 0,00 €
Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo aus internen Leistungsbeziehungen 0,00 €
Saldo gesamt 2.000.000,00 €
Bis zu 2 Mio. € mtl. ab Juli 2020 (Verlust bislang: April bis Juni 2020 = 6 Mio. €).

Begründung des Antrages


Die Umgehensweise mit der Entgelt- und Beitragspflicht folgte bislang der Nds. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus. So wurde gemäß der Beschlussdrucksache 0786/ 2020 mit Wirkung für die Monate April und Mai auf die Erhebung von Entgelten generell verzichtet.

Die dann im Mai 2020 mit der DS 1163/ 2020 für den Kindertagesstättenbereich getroffenen Regelungen zur sukzessiven, gestaffelten Wiederaufnahme der Entgeltpflicht nach individueller Inanspruchnahme sind aufgrund der seit dem 22.06.2020 erfolgten Wiederaufnahme eines eingeschränkten Regelbetriebs größtenteils obsolet.

So sind seit dem 22.06.2020 unabhängig von der individuellen Inanspruchnahme wieder die Betreuungsverträge als Grundlage für die Entgeltpflicht heranzuziehen.

Im Sinne eines weiteren Entgegenkommens mit Blick auf die Eltern und um den administrativen Aufwand für die Träger zu minimieren, soll dies jedoch erst ab dem 01.07.2020 realisiert werden. Damit wird im Kindertagesstättenbereich nach April und Mai auch für den Monat Juni 2020 komplett auf die Erhebung von Entgelten verzichtet.

Die Träger sind gehalten, die in den Verträgen fixierten Betreuungszeiten temporär zu reduzieren, wenn die Betreuung dauerhaft nicht vollumfänglich im vertraglich vereinbarten Umfang geleistet werden kann.

Die besondere Eilbedürftigkeit und das besondere städtische Interesse folgen dem geschilderten Regelungserfordernis für den Zeitraum ab Juni 2020. Eine Entscheidung der Ratsversammlung könnte hierfür frühestens am 24.09.2020 herbeigeführt werden.
51.06 
Hannover / 26.06.2020