Drucksache Nr. 1564/2004:
Straßenausbaubeitrag Pasteurallee von Silberstraße bis Schierholzstraße
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung sowie Einzelfallsatzung nach § 4 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Haushalt, Finanzen und Rechnungsprüfung
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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Zu TOP
 
1564/2004
2
 

Straßenausbaubeitrag Pasteurallee von Silberstraße bis Schierholzstraße
- Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung sowie Einzelfallsatzung nach § 4 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung -

Antrag,

1) für die in der Anlage 1 gekennzeichnete Straße Pasteurallee von Silberstraße bis Schierholzstraße den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der beiderseitigen Nebenanlagen (Gehwege, Radwege, Sicherheitsstreifen, Grünflächen, Bushaltestelle) gesondert zu ermitteln und abzurechnen

und

2) für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahme Pasteurallee im Abschnitt von Silberstraße bis Schierholzstraße die als Anlage 2 beigefügte Einzelfallsatzung nach § 4 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 30.000,- € erwartet.

Begründung des Antrages

zu 1)

Die Nebenanlagen der Durchgangsstraße Pasteurallee im Abschnitt von Silberstraße bis Schierholzstraße wurden vom 24.08.1999 bis 23.07.2001 ausgebaut.

Vor diesen Ausbaumaßnahmen waren die Nebenanlagen der Pasteurallee im Abschnitt von Silberstraße bis Schierholzstraße entweder weitestgehend unbefestigt (Gehwege) oder nur mit einem einfachen bituminösen Belag befestigt (Radwege). Der Ausbau der Gehwege mit Betonplatten und der Radwege mit Betonpflaster, jeweils auf 12 cm Schottertragschicht und 10 cm Frostschutzschicht, erfüllt den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung (SABS).

Für den Straßenausbau ist ein beitragsfähiger Aufwand von ca. 150.000,- € entstanden.

An der Fahrbahn und den Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen der Pasteurallee im Abschnitt von Silberstraße bis Schierholzstraße sind beitragsrelevante Veränderungen weder vorgenommen worden noch für die kommenden Jahre geplant. Das gleiche gilt für die übrigen Verkehrsflächen des Straßenzuges Pasteurallee/Osterfelddamm außerhalb des vorbezeichneten Straßenabschnitts, die entweder bereits vor Inkrafttreten der Straßenausbaubeitragssatzung im Jahr 1992 erneuert worden waren oder für die ein Erneuerungsbedarf derzeit nicht absehbar ist.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von


§ 6 Abs. 1 NKAG nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einen Abschnitt oder einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

zu 2)

Die Stadt kann nach § 4 Abs. 4 SABS im Einzelfall durch ergänzende Satzung eine andere Verteilung festlegen, wenn wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung sprechen. Wichtige Gründe für eine andere Vorteilsbemessung liegen vor, wenn die ausgebaute Anlage von den beitragspflichtigen Anliegern und der Allgemeinheit in einem wesentlich anderen Aufteilungsverhältnis in Anspruch genommen wird, als sich dies aus den in § 4 Abs. 1 SABS festgelegten Anliegeranteilssätzen ergibt.

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 SABS betragen bei Durchgangsstraßen die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand je nach Straßenteileinrichtung zwischen


25 und 65 % (z.B. 25 % für Radwege, Sicherheitsstreifen und Bushaltestellen und 55 % für Gehwege und Grünanlagen). Dieser Satzungsvorschrift liegt der Regelfall einer Durchgangsstraße zugrunde, deren Fahrbahnen und Radwege deutlich überwiegend der Allgemeinheit dienen und von deren Gehwegen und Parkflächen erfahrungsgemäß überwiegend die anliegenden Grundstücke profitieren.

Für die Nebenanlagen der Durchgangsstraße Pasteurallee im Abschnitt von Silberstraße bis Schierholzstraße sind ausnahmsweise die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 SABS für eine andere Aufteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf die beitragspflichtigen Anlieger und die Stadt als Repräsentantin der Allgemeinheit erfüllt, und zwar aus dem folgenden Grund:

An der Pasteurallee im Abschnitt von Silberstraße bis Schierholzstraße liegen insgesamt lediglich 14 Grundstücke, die von der Pasteurallee im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG bevorteilt sind. Die Fronten dieser bevorteilten Grundstücke (ca. 240 m) entsprechen nur einem Anteil von ca. 50 % der Gesamtfrontlängen der Grundstücke an der Pasteurallee im Abschnitt von Silberstraße bis Schierholzstraße (ca. 480 m). Bei den übrigen Grundstücken, die beiderseits an die Pasteurallee im Abschnitt von Silberstraße bis Schierholzstraße angrenzen, handelt es sich um nicht bevorteilte öffentliche Straßenverkehrs- und Grünflächen (Messeschnellweg und Grünverbindungen beiderseits des Messeschnellweges).

Die Abrechnung der Baumaßnahmen an der Pasteurallee stellt deshalb eine Sondersituation dar. Dieser soll in beitragsrechtlicher Hinsicht dadurch Rechnung getragen werden, dass die von den Anliegern zu tragenden Anteile am beitragsfähigen Aufwand für die Radwege etc. auf 50 % von 25 % (= 12,5 %) und für die Gehwege etc.


auf 50 % von 55 % (= 27,5 %) vermindert und die korrespondierenden Anteile der Stadt dementsprechend erhöht werden.

Die beantragten Ratsbeschlüsse sind erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.

 66.03
Hannover / 13.07.2004