Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Elterngeldähnliche Sonderleistung für Pflegeeltern
Antrag,
zu beschließen, dass Pflegeeltern ab dem 01.06.2022 im ersten Aufnahmejahr eine elterngeldähnliche Leistung beanspruchen können, um einen Ausgleich zu schaffen für einen zeitweisen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung und Erziehung eines Pflegekindes. Hierbei handelt es sich um die Verlängerung einer Maßnahme, die bereits seit dem 01.06.2020 befristet für zwei Jahre umgesetzt wird.
Nachdem das befristete Modellprojekt erfolgreich war, soll die Maßnahme fortgesetzt werden. Sie entfällt, sobald eine Gesetzesänderung des Bundes erfolgt, die den Bezug von Elterngeld oder einer elterngeldähnlichen Leistung durch Pflegeeltern regelt.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Gender-Aspekte werden im Rahmen des Schriftverkehrs bei entsprechenden Ansprachen an Pflegeeltern und deren Pflegekinder berücksichtigt. Die Aufgabe der Fachkräfte ist es, die Beratung und Begleitung während der Antragstellung gender- und kultursensibel zu gestalten.
Kostentabelle
Darstellung der zu erwartenden finanziellen Auswirkungen in Euro:
Teilergebnishaushalt 51 - Investitionstätigkeit
Produkt 36302 | Hilfen zur Erziehung |
| Angaben pro Jahr |
| Ordentliche Erträge | Ordentliche Aufwendungen |
|---|
|
| | Transferaufwendungen |
€67,800.00 |
| |
|
| Saldo ordentliches Ergebnis |
-€67,800.00 |
|
|
|
|
Die notwendigen Aufwendungen können wie in den Jahren 2020 bis 2022 im Produkt 36302 Hilfen zur Erziehung gedeckt werden.
Leistungsbeschreibung
Diese Leistung kann im Sinne einer Leistung zum notwendigen Unterhalt des Kindes im Sinne des § 39 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gelten.
Leistungsberechtigt ist die hauptbetreuende Vollzeitpflegeperson, die tatsächlich / nachweislich ihre Erwerbstätigkeit vollständig ruhen lässt. Aus fachlichen Erwägungen sollte der Betreuungszeitraum mindestens sechs Monate betragen.
Die Leistungsdauer beträgt ab Aufnahme des Kindes regelhaft bis zu 12 Monate.
In besonders zu begründenden Einzelfällen kann die Leistung auch länger gewährt werden.
Die Leistungshöhe beträgt 800,- € pro Monat (= 9.600,- € pro Jahr/Kind) im ersten Kalenderjahr nach Aufnahme des Kindes.
Die Leistungshöhe orientiert sich an der Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Es werden 67 % des Verdienstausfalls finanziert. Hier gilt eine Verdienstobergrenze des vorherigen Einkommens von 1.200,- €. Die Höchstsumme einer möglichen Auszahlung liegt demnach bei 804,- €, abgerundet 800,- €. Hier folgt die Landeshauptstadt Hannover den bereits umgesetzten Verfahren anderer Jugendämter wie beispielsweise der Region Hannover.
Nach den Erfahrungen des Modellprojekts ist mit acht Leistungsberechtigten zu rechnen. In 2020 gab es acht Familien, die die Hilfe in Anspruch genommen haben, im Jahr 2021 sieben.
Begründung des Antrages
- Die Landeshauptstadt Hannover hat geeignete Angebote im Rahmen der Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen vorzuhalten. Die Betreuung und Erziehung in einer Pflegefamilie kann insbesondere jüngeren Kindern eine adäquate Erziehungshilfe bieten. Zu diesem Zweck wirbt, prüft und qualifiziert der Pflegekinderdienst (PKD) der Landeshauptstadt Hannover interessierte Paare und Alleinstehende regelmäßig.
- In den letzten Jahren hat sich hier eine bundesweite Entwicklung abgezeichnet, die Zahl interessierter Pflegeeltern ist rückläufig. Der Bedarf an Pflegefamilien für Kinder (vornehmlich 0 Jahre bis Grundschulalter) steigt dagegen kontinuierlich an. Wird für diese Kinder keine Pflegefamilie gefunden, erfolgt eine Unterbringung in Heimeinrichtungen.
- Im Jahr 2021 sind in der Landeshauptstadt Hannover für sieben Kinder unter sechs Jahren Pflegefamilien gefunden worden. Im gleichen Zeitraum wurden 41 Kinder unter sechs Jahren in Heimeinrichtungen untergebracht. In den Jahren vor Einführung der elterngeldähnlichen Leistungen waren durchschnittlich 6 Vermittlungen zu verzeichnen. Nach Einführung der elterngeldähnlichen Leistungen konnte die Zahl der Vermittlungen leicht gesteigert werden. Im Jahr 2020 sind acht Familien anspruchsberechtigt gewesen, im Jahr 2021 sieben.
- Ein Faktor für den Rückgang der überwiegend berufstätigen Bewerber*innen sind die erheblichen finanziellen Einbußen. Diese entstehen im Besonderen im ersten Jahr der Aufnahme. Um den emotionalen, pädagogischen und psychischen Bedarfen der Kinder gerecht zu werden, ist erforderlich, dass ein Pflegeelternteil seine berufliche Tätigkeit zurückstellt.
- Bisher können berufstätige Pflegepersonen zwar Elternzeit in Anspruch nehmen, anders als leibliche Eltern haben sie jedoch keinen Anspruch auf Elterngeld. Der Gesetzgeber schließt Pflegeeltern aus dem berechtigten Personenkreis aus. Das führt dazu, dass potenziell gut geeignete Paare entweder ihre Bewerbung zurückziehen, da sie mit dem Gehalt eines Alleinverdieners nicht auskömmlich sind oder der Fachdienst eine Bewerbung pädagogisch geeigneter Bewerber*innen zurückstellen muss, da diese durch die Aufnahme eines Pflegekindes bei gleichzeitigem Wegfall ihres Einkommens ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könnten.
- Um Kinder adäquat zu vermitteln, ist es notwendig, über einen ausreichend großen Pool offener Pflegestellen zu verfügen.
- Die Möglichkeit zur Aufnahme eines Pflegekindes sollte nicht vorrangig eine Frage der persönlichen/wirtschaftlichen Situation sein. Es ist deshalb anzustreben, die Aufnahme eines Pflegekindes für Familien nicht nur durch eine qualifizierte Vorbereitung und Begleitung, sondern auch durch den Ausgleich wirtschaftlicher Einbußen attraktiver zu machen.
- Neben den pädagogischen Vorteilen ist die Unterbringung eines (Klein-)Kindes in einer Pflegefamilie die mit Abstand kostengünstige Form der Fremdunterbringung (siehe Anlage 2).
- In den letzten Jahren hat sich die Zahlung elterngeldähnlicher Leistungen in vielen Jugendämtern etabliert. Die Erfahrungen hiermit sind überwiegend positiv. Vorreiter dieser Umsetzung ist der Pflegekinderdienst der Region Hannover.
Umsetzung
Die Einführung einer elterngeldähnlichen Sonderleistung im o. g. Sinne erfolgte zunächst im Rahmen eines Modellvorhabens befristet bis zum 01.06.2022. Interessierte Bewerber werden bereits im Informationsgespräch über diese Option informiert. Es hat sich bestätigt, dass der Aspekt der elterngeldähnlichen Leistung für viele Bewerber*innen entscheidend ist, um sich für die Aufnahme eines Pflegekindes zu entscheiden. Entgegen der erwarteten Anzahl von sechs Antragsberechtigten pro Jahr hat sich eine Zahl von acht bestätigt.
Die elterngeldähnliche Sonderleistung als Leistung nach § 39 SGB VIII (siehe Anlage 1) ist vor dem Hintergrund bisher fehlender gesetzlicher Anpassungen zu sehen. Der Niedersächsische Landesjugendhilfeausschuss vertritt die Auffassung, dass eine einheitliche Lösung im Bundesrecht gefunden werden sollte. Veränderungen des Elterngeldes im Januar 2021 haben keine Anpassung in diesem Bereich ergeben. Sollte eine entsprechende Gesetzesänderung erfolgen, würde die Zahlung der Sonderleistung nach § 39 SGB VIII wieder entfallen.
51.2
Hannover / May 30, 2022