Drucksache Nr. 1547/2013:
Bebauungsplan Nr. 940, 1. Änderung - IGS Büssingweg/Fenskeweg,
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB;
Auslegungsbeschluss

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Vahrenwald-List
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
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1547/2013
3
 
BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt

Bebauungsplan Nr. 940, 1. Änderung - IGS Büssingweg/Fenskeweg,
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB;
Auslegungsbeschluss

Antrag,

1. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 940, 1. Änderung mit Begründung zuzustimmen,
2. die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen,
3. die Einziehung eines Teilbereiches der bisherigen öffentlichen Straßenfläche (Fenskeweg) gemäß § 8 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) zu beschließen

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Gender-Aspekte wurden eingehend geprüft. Durch die Planung ist davon auszugehen, dass keine Bevorzugungen oder Benachteiligungen bzgl. des Geschlechtes, des Alters, der Betroffenen oder einzelner anderer Gruppen zu erwarten sind.

Kostentabelle

Durch die geplanten Umbau- und Ausbesserungsmaßnahmen des entwidmenten Teilstückes des Fenskeweges entstehen der Stadt Hannover Kosten von insgesamt
65.000 €.

Begründung des Antrages

Anlass für das Planverfahren ist der Beschluss des Stadtbezirksrates Vahrenwald-List vom 29.08.2011, indem die Verwaltung aufgefordert wird, den Fenskeweg zur Herstellung eines zusammenhängenden Schulgeländes zu schließen. Mit Beschluss vom 01.03.2012 ist der Verwaltungsausschuss auf der Grundlage der Drucksache Nr. 0144/2012 dem Vorschlag des Stadtbezirksrates gefolgt.
Der Fenskeweg ist im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 940 als öffentliche Verkehrsfläche mit der näheren Zweckbestimmung Rad- und Fußweg festgesetzt und gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes entsprechend gewidmet.
Vor dem Hintergrund der Zusammenlegung der beiden Schulen zu einer Integrierten Gesamtschule soll ein zusammenhängendes Schulgelände hergestellt werden. Daher ist die Umwidmung des öffentlichen Fuß- und Radweges in Allgemeines Wohngebiet (WA), Schulfläche erforderlich.

Mit dem Bebauungsplan wird eine Maßnahme der Innenentwicklung bewirkt. Die gemäß § 13a Abs. 1 BauGB bestehenden Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren sind gegeben. Für die Durchführung des Verfahrens gelten gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des § 13 Abs. 2 und 3 BauGB für das vereinfachte Verfahren. Es ist danach jedoch nicht beabsichtigt, von einzelnen Beteiligungsschritten abzusehen. Von der Durchführung einer Umweltprüfung, der Erstellung eines Umweltberichtes, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung ist entsprechend der Vorschrift abzusehen. Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.

Die Bekanntgabe der Planungsziele fand vom 14.02.2013 bis zum 13.03.2013 statt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gingen keine Schreiben bzw. Stellungnahmen ein.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landschaftsräume und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Um das durch das Bauleitplanverfahren überplante Teilstück des Fenskeweges in ein Allgemeines Wohngebiet und somit dem Schulkomplex zuordnen zu können und damit die Aufhebung des Gemeingebrauchs zu ermöglichen, ist eine Einziehung der Fläche nach § 8 NStrG erforderlich. Dies erfolgt im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens.

Um die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes herbeiführen zu können, sind die beantragten Beschlüsse erforderlich.
61.11 
Hannover / 23.07.2013