Drucksache Nr. 1537/2016:
Bebauungsplan Nr. 495, 2. vereinfachte Änderung, Mühlenbergzentrum
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Informationen:

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In die Kommission Sanierung Soziale Stadt Mühlenberg
In den Stadtbezirksrat Ricklingen (zum Antragspunkt 1 zur Entscheidung, zum Antragspunkt 2 zur Anhörung)
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Ausschuss für Umweltschutz und Grünflächen
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
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1537/2016
3
 

Bebauungsplan Nr. 495, 2. vereinfachte Änderung, Mühlenbergzentrum
Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, Auslegungsbeschluss

Antrag,

  1. von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 495, 2. Änderung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abzusehen,
  2. dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 495, 2. Änderung mit Begründung zuzustimmen,
  3. die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Gender-Aspekte wurden geprüft. Unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sind nicht zu erwarten.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Der Stadtteil Mühlenberg wurde in das Städtebauförderungsprogramm Soziale Stadt aufgenommen. Das Programm zielt darauf, problematischen Entwicklungen in Stadtquartieren entgegenzuwirken, in denen sich städtebauliche, wirtschaftliche und soziale Probleme überlagern und verstärken.

Anlass der Planaufstellung sind Bestrebungen im Gebäude Mühlenbergzentrum Nr. 14 eine Spielhalle zu eröffnen. Spielhallen sind in den Kerngebieten und Mischgebieten im Planbereich regelzulässig und können nicht abgelehnt werden. In den allgemeinen Wohngebieten des Plangebietes sind sie als nicht störende Gewerbebetriebe nach der hier geltenden BauNVO von 1977 ausnahmsweise zulässig. Es ist damit zu rechnen, dass sich weitere Spielhallen oder vergleichbare Betriebe sowie Wettbüros ansiedeln wollen, die den städtebaulichen Zielen entgegenstehen und insbesondere mit der Erhaltung und Entwicklung des Versorgungsbereiches sowie der Wohnnutzung nicht verträglich sind und die mit den Zielen des Städtebauförderungsprogramms Soziale Stadt nicht vereinbar sind.

Der Verwaltungsausschuss hat am 12. November 2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 495, 2. Änderung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen. Da die Änderung des Bebauungsplanes nur den Ausschluss von Wettbüros, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie die Umstellung der Art der baulichen Nutzung auf die BauNVO in der Fassung von 2013 zum Inhalt hat, die sonstigen Festsetzungen des Ursprungsplanes aber unverändert weiterhin gelten, soll gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach
§ 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird von einer Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Die Stellungnahme des Bereiches Forsten, Landwirtschaft und Naturschutz im Fachbereich Umwelt und Stadtgrün, der auch die Belange des Naturschutzes wahrnimmt, ist der Drucksache als Anlage 3 beigefügt.

Der beantragte Beschluss ist erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren durchführen zu können.

61.12 
Hannover / 20.07.2016