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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandt11. Änderung der ZVK-Satzung
Antrag,
die 11. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse in der beiliegenden Fassung (Anlage 1) zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
nicht erforderlich
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Die Satzung der ZVK setzt das Tarifrecht sowie Anpassungen aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung in Form der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V (AKA) um. Durch die - auch von anderen Mitgliedskassen praktizierte – Übernahme der Musterregelungen wird ein hohes Maß an Rechtssicherheit sicherstellt.
Die vorgeschlagene 11. Änderung der Satzung der ZVK Hannover verarbeitet auf Grundlage der 10. Änderung der Mustersatzung der AKA die Änderungen bezüglich der Neuregelung des Ausgleichsbetrages.
Die Neuregelung war erforderlich, nachdem der BGH in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2012 in drei Punkten eine Anpassung der Regelung der Gegenwertzahlung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, welche mit der Ausgleichsbetragszahlung der ZVK weitestgehend identisch ist, fordert.
Ein Ausgleichsbetrag ist zu zahlen, wenn ein Arbeitgeber aus der Zusatzversorgung ausscheidet. Mit der Zahlung werden alle zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf dem Arbeitgeber lastenden Verpflichtungen ausfinanziert.
Der Verwaltungsrat der ZVK hat die Satzungsänderung in seiner Sitzung am 20.06.2013 beraten und schlägt sie dem Rat zu Beschlussfassung vor.
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Hannover / Jul 1, 2013