Drucksache Nr. 1530/2017:
Veränderungssperre Nr. 97 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1845 - Göttinger Chaussee - neue Trasse B3

Inhalt der Drucksache:

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1530/2017
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Veränderungssperre Nr. 97 für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1845 - Göttinger Chaussee - neue Trasse B3

Antrag,

für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans Nr. 1845 nach den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) die Veränderungssperre Nr. 97 - Anlage 2 und 3 - als Satzung zu beschließen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Die Satzung über eine Veränderungssperre ist ein formales Plansicherungsinstrument, das die gegenwärtige städtebauliche Situation in dem Gebiet vor dem Inkrafttreten des künftigen Bebauungsplans vor unerwünschten Veränderungen schützt. Eine Auseinandersetzung mit Gender-Aspekten erfolgt daher erst mit einer inhaltlichen Befassung im Rahmen der weiteren Beschlüsse zu dem Bebauungsplanänderungsverfahren.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.

Begründung des Antrages

Mit dem Ausbau der B3-Ortsumgehung und der dann folgenden Stadtbahnverlängerung nach Hemmingen wird eine deutliche Verbesserung der Erschließungssituation in dem künftigen Bebauungsplanbereich eintreten. Das darin liegende Potential soll dazu genutzt werden, den Bereich städtebaulich aufzuwerten und den Stadteingang zu akzentuieren. Im Nahbereich des entstehenden Hochbahnsteigs bieten sich Chancen, hochwertige und arbeitsplatzintensive Nutzungen anzusiedeln. Insbesondere ist daran gedacht, Voraussetzungen zur Ansiedlung von nicht störendem Gewerbe zu schaffen. Flächenextensive Nutzungen wie Tankstellen, die auch nicht der zukünftigen ÖPNV-Erschließungsgunst entsprechen, sollen daher ausgeschlossen werden. Ebenso sollen Spielhallen und übrige Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. In dem geplanten städtebaulichen Kontext, auch geprägt durch die Nähe zu dem Gartendenkmal des Stadtfriedhofs Ricklingen, würden Tankstellen und in ihrer Erscheinung problematische Nutzungen wie Spielhallen sowie vermutete Agglomerationstendenzen von Vergnügungsstätten und Spielhallen eine negative Beeinflussung darstellen.

Auf der Grundlage des in dem Bebauungsplanverfahren gefassten Aufstellungsbeschlusses sind im September vergangenen Jahres Entscheidungen zur Genehmigung einer Spielhalle und einer Tankstelle gemäß § 15 Abs. 1 BauGB für die Dauer von 12 Monaten zurückgestellt worden. In dem laufenden Bebauungsplanverfahren ist es nicht auszuschließen, dass die Planfestsetzungen zur Neuordnung des Bereichs nicht rechtzeitig innerhalb des Zurückstellungszeitraums in Kraft treten werden. Zur weiteren Sicherung der Planung ist es daher erforderlich, eine Veränderungssperre zu erlassen
61.1B 
Hannover / 31.05.2017