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Der Verein „Jugendverband der Evangelischen Freikirchen Hannover e.V.“ richtet sein Angebot an Menschen jeden Geschlechts. Die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind im Sinne des § 9 gestaltet und auf die Gleichberechtigung junger Menschen ausgerichtet.
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Rechtslage
§ 75 SGB VIII: Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
§ 11 SGB VIII: Jugendarbeit
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
4. internationale Jugendarbeit,
5. Kinder- und Jugenderholung,
6. Jugendberatung.
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
§ 12 Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII wurde durch den Verein „Jugendverband der Evangelischen Freikirchen Hannover e.V.“, im Folgenden mit JEF e.V. benannt, mit Datum vom 06.10.2023 beantragt.
Die Prüfung des Antrags wurde auf Grundlage der durch die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 7. September 2016 aufgestellten Grundsätzen für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII (Anlage 1) durchgeführt.
Laut Satzung (vgl. Anlage 2) ist der JEF e.V. der „Zusammenschluss von Jugendlichen aus unterschiedlichen Freikirchen und darüber hinaus.“ Er will zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beitragen als freier Träger der Jugendhilfe die Interessen von jungen Menschen vertreten und legt einen Schwerpunkt auf das Gebiet der außerschulischen Jugendbildung. Der Verband bewegt sich damit im Feld der Jugendhilfe im Sinne der §§ 1 und 2 des SGB VIII.
In der Praxis zeigt der Verband nicht nur durch die Landeshauptstadt Hannover geförderte Aktivitäten als Jugendverband (Jugendgruppenarbeit und Jugendfreizeiten). Er betreibt zudem mehrere durch die Landehauptstadt Hannover geförderte Einrichtungen der offenen Kinder und Jugendarbeit. Seine Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe sind auch in Praxis eindeutig zu sehen und durch regelmäßige Sachberichte im Zuwendungscontrolling belegt.
Der Träger weist die in der Satzung verankerte Gemeinnützigkeit durch einen aktuellen Freistellungsbescheid des Finanzamts für die Jugendhilfe nach.
JEF e.V. hat mit Wirkung zum 25.07.2025 die Kinderschutzvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags gem. § 8a SGB VIII sowie zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. 72a SGB VIII mit dem Fachbereich Jugend und Familie unterzeichnet.
Der Träger erfüllt nach fachlicher Prüfung auf Grundlage des § 75 SGB VIII und des § 14 Nds. AG SGB VIII alle Voraussetzungen zur Anerkennung. Insbesondere ist er im Sinne des § 75 SGB VIII (1), 3. Imstande einen „nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten“. Der Jugendverband der evangelischen Freikirchen arbeitete bereits seit vielen Jahr als nicht eingetragener Verein aktiv und verlässlich in der AG nach § 78 SGB VIII Kinder- und Jugendarbeit mit. Die Vereinsgründung unterstreicht die fortschreitende Professionalisierung des Verbandes auch als Träger von Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die Satzung weist alle Merkmale, die in § 12 SGB VIII für Jugendverbände benannt sind, auf.
Es wird daher empfohlen die Anerkennung des Trägers gemäß § 75 SGB VIII auf dem Gebiet der Landeshauptstadt auszusprechen und der Verband als Jugendverband gemäß § 12 SGB VIII zu behandeln.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII durch das Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover berechtigt den JEF e.V. dazu
· Vorschläge für die Besetzung des Jugendhilfeausschusses nach § 71 SGB VIII im Sinnen des § 3 Nds. AG SGB VIII als Träger der Jugendarbeit abzugeben.
· in den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII der Landeshauptstadt Hannover mitzuwirken, insoweit sie die anerkannten Tätigkeitsfelder des JEF e.V. betreffen.
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII verpflichtet den JEF e.V.
· zur Auskunft in der Kinder- und Jugendhilfestatistik im Sinne der §§ 98 ff. SGB VIII
· zur Mitteilung über Veränderungen innerhalb des JEF e.V., die eine Anerkennung nach § 75 SGB VIII beeinflussen können (insbesondere Satzungsänderungen, Veränderung der Arbeitsbereiche, sowie veränderte Kinderschutzmaßnahmen)
Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII allein begründet kein Anrecht auf Förderung durch die Landeshaupt Hannover. Gleiches gilt für die Einordnung als Jugendverband gemäß § 12 SGB VIII. Die Förderung von Jugendverbänden in der Landeshauptstadt Hannover ist in der Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit – Teil B geregelt.
Die Prüfakten können nach § 25, 1 SGB X bei der Stadtjugendpflege eingesehen werden.