Antrag Nr. 1520/2021:
Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP zum Antrag des Stadtjugendrings "Einfacher Verwendungsnachweis für Sachkosten der Jugendverbände" (DS 0777/2021)

Informationen:

verwandte Drucksachen:

1520/2021 (Originalvorlage)
0777/2021 (Ursprungsvorlage)

Beratungsverlauf:

Antragsteller(in):

Gemeinsamer Antrag von SPD-Fraktion, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und FDP-Fraktion

Inhalt der Drucksache:

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Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der FDP zum Antrag des Stadtjugendrings "Einfacher Verwendungsnachweis für Sachkosten der Jugendverbände" (DS 0777/2021)

Antrag

zu beschließen:

Zur Stärkung der gesetzlich normierten eigenverantwortlichen Tätigkeit von Jugendverbänden und zur bürokratischen Entlastung der Verbände als auch der Stadtverwaltung wird die die Richtlinien über die Förderung von Jugendverbänden und Jugendgruppen (DS 1106/2019 – Anlage 1) in Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in Punkt 4.3 Verwendungsnachweis – auch unter Beachtung der DS 2040/2018, wie folgt geändert:

„Der Nachweis über die zweckbestimmte Verwendung der Zuwendung ist für Jugendverbände bis zum 30.06. des Folgejahres für Sachkosten bis zu 30.000 Euro in Form eines einfachen Verwendungsnachweises zu erbringen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammengefasst.

Sachkosten über 30.000 Euro sind in Form einer zahlenmäßigen Aufstellung, die alle mit dem Zuwendungszweck verbundenen Einnahmen und Ausgaben enthält, zu erbringen.

Die Prüfung kann in beiden Fällen durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Originalbelege erfolgen. Zusätzlich sind die Formulare der Landeshauptstadt Hannover für das standardisierte Zuwendungscontrolling auszufüllen.“

Begründung


Die Förderung der freien Jugendhilfe und insbesondere der Jugendverbände hat nach §4, Abs. 1 und § 12 SGB VIII unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens mit Selbstständigkeit in ihrer Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu erfolgen. Auch durch die Richtlinie zur Förderung von Jugendverbänden steht es den Jugendverbänden/Jugendgruppen lt. Nr. 4 der o.g. Richtlinien zu Gunsten einer flexiblen Handhabung bei der Gestaltung der innerverbandlichen finanziellen Anforderungen frei, eine eigenverantwortliche Aufteilung der Zuwendungen für zentrale Führungsaufgaben vorzunehmen.

Bei Projektförderung auf Landesebene ist laut Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung § 44 A, Nr. 13 bei Fällen von „geringer finanzieller Bedeutung“ ein einfacher Verwendungsnachweis ausreichend, eine Prüfung der Nachweise ist nach Nr. 11.2 selbstverständlich trotzdem möglich und aus Perspektive mündiger und demokratischer Jugendverbände zu unterstützen.

Durch die Änderung wird auch die Drucksache 2040/2018 (Modernisierung der Zuwendungen und Optimierung des Controllings) für Jugendverbände realisiert.

Die Verringerung von bürokratischem Aufwand zugunsten eines höheren Zeitpensums, das für die verbandliche Arbeit und die Ziele des SGB VIII aufgewendet werden kann, sollte als gemeinsames Ziel unstrittig sein.