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BITTE AUFBEWAHREN - wird nicht noch einmal versandtBebauungsplan Nr. 973, 2. Änderung - Flemmingstraße
Auslegungsbeschluss
Antrag,
- dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 973, 2. Änderung mit Begründung zuzustimmen und
- die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Berücksichtigung von Gender-Aspekten
Die Gender-Aspekte wurden geprüft. Das Ziel des Bebauungsplanes wirkt sich auf alle Geschlechter gleichermaßen aus.
Kostentabelle
Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen.
Begründung des Antrages
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 973 der für das Areal Gewerbegebiet (GE) festsetzt.
Konkreter Anlass der vorliegenden Planaufstellung sind Bestrebungen, im Gebäude Immelmannstraße Nr. 3 eine Spielhalle zu eröffnen. Das Gebäude befindet sich im südwestlichen Bereich des Plangebietes, direkt angrenzend an das westlich anschließende Reine Wohngebiet (WR).
Spielhallen sowie alle anderen Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe sind nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan regelzulässig.
Es steht zu befürchten, dass der Gewerbestandort selbst sowie die angrenzenden Wohngebiete hinsichtlich ihrer Wohnfunktion durch die Ansiedlung von Spielhallen aber auch anderer Vergnügungsstätten sowie Bordellen geschwächt und beeinträchtigt werden. Durch die Ansiedlung dieser Einrichtungen ist zudem eine Schwächung der Nahversorgungsfunktion sowie eine entsprechende Abwertung des Standortes zu erwarten.
Ziel der Planaufstellung ist es daher Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betrieben im Plangebiet auszuschließen.
Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanverfahrens Nr. 973, 1. Änderung „Mecklenheidestraße / Köhnsenstraße“ - das nunmehr als Bebauungsplan Nr. 973, 2. Änderung „Flemmingstraße" fortgeführt wird - hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover zur Sicherung der Planungsziele am 19.12.2019 eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB für das Plangebiet beschlossen. Der Bauantrag für die Spielhalle im Gebäude Immelmannstraße Nr. 3 wurde daraufhin abgelehnt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden durchgeführt.
Während der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.
Die Beschlüsse sind erforderlich, um das Bebauungsplanverfahren weiterzuführen.
61.11
Hannover / 17.06.2021