Informationsdrucksache Nr. 1503/2019:
Zulagensystem und System der Überstundenauszahlungen

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1503/2019 (Originalvorlage)

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Inhalt der Drucksache:

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1503/2019
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Zulagensystem und System der Überstundenauszahlungen

Abschlussbericht vom 28.05.19

Im Auftrag des Oberbürgermeisters hat die Verwaltung zum Zulagensystem und zum System der Überstundenauszahlungen einen Vermerk vom 21.10.2018 erstellt, der eine Tabelle mit 32 Zulagenarten enthält.
Die für diese Zulagen genannten Rechtsgrundlagen haben wir überprüft, den Entwurf des Prüfberichtes vom 18.03.19 der Verwaltung zur Verfügung gestellt und deren Stellung- nahme vom 23.05.19 berücksichtigt. Die wesentlichen Prüfergebnisse des umfangreichen Abschlussberichtes vom 28.05.19 sind:

1) Zur Zulage Leistungsprämie Beschäftigte, Volumen 2017: 5.603.320 €:

Die Leistungsprämie ist nach Volumen und Rechtsgrundlage unrechtmäßig, da sie nicht, wie in § 18 TVöD-V gefordert, variabel und leistungsorientiert ausgestaltet ist, sondern an alle Beschäftigten leistungsunabhängig als pauschale Einheitsprämie gezahlt wird.
Die Verwaltung war auf Grund des jährlich mehrere Millionen € betragenden Ausgabevolumens und der Tragweite der Entscheidung, die gegen Tarifrecht verstößt, unzuständig, weil es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt (vgl.
§ 85 Abs.1 Nr. 7 und § 58 Abs.1 Nr. 14 NKomVG).

Die Verwaltung hat am 03.07.19 zugesichert, dass das bisherige System der
Leistungsprämiengewährung sofort beendet wird.

2) Zur Zulage Besoldungsergänzung im Geschäftsbereich des OB (genaues Volumen ist dem Rechnungsprüfungsamt nicht bekannt):
Die Zusage einer sog. Zulage Besoldungsergänzung für Beamte*innen ist gem. § 3 NBesG unwirksam.



3) Zur Zulage Sozial- und Erziehungsdienst, Volumen 2017 1.171.671 €:

Die Zulage für alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ist nicht rechtskonform vereinbart worden, da die Verwaltung mit dem Abschluss des entsprechenden Tarif- vertrages ihre Zuständigkeit gem. § 85 Abs.1 Nr. 7 NKomVG überschritten hat und die Entscheidung aufgrund des Ausgabevolumens über eine Million € jährlich dem Rat zur Beschlussfassung gem. § 58 Abs.1 Nr. 14 NKomVG hätte vorlegen müssen.
Der KAV Nds. setzte aufgrund dieses Tarifvertrages gegen die Stadt Hannover wegen Verstoßes gegen die Verbandssatzung eine Konventionalstrafe in Höhe von 17.200 € fest.

Es wäre zu entscheiden, ob der TV fortgeführt oder gekündigt werden soll.

Die Verwaltung hat am 03.07.19 zugesichert, dass für die Zulage Sozial- und Erziehungsdienst der erforderliche Ratsbeschluss unverzüglich beantragt wird.

4) Zu Überstundenpauschalen:

Die im Vermerk vom 21.10.2018 in den Fallgruppen 2-5 beschriebenen Fallbeispiele zu Überstundenpauschalen erfüllen nicht die Voraussetzungen gem. § 47 Abs. 1 und Abs. 5 NBesG i. V. m. § 60 Abs.1 NBG bzw. § 24 Abs. 6 TVöD-V zur Begründung einer gegenüber den Entgeltgruppen höheren Bezahlung.
Ob stattdessen für diese Fälle eine Ausnahmeregelung gem. Präsidiumsbeschluss KAV Nds. oder VKA Fachkräfterichtlinie angenommen werden kann, erscheint fraglich. Für eine Ausnahmeregelung wäre es unerlässlich, jeden Einzelfall sorgsam und mit Nach- weisen (bspw. Bindung qualifizierter Fachkräfte) zu prüfen.

Ggf. ist auch eine Ausnahmebewilligung der Kommunalaufsicht gem. § 107 Abs. 2 S. 1 NKomVG einzuholen.

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Durch die Darstellung des zusammengestellten Prüfungsergebnisses und wesentlicher Geschäftsergebnisse sind Gender-Aspekte nicht berührt.

Kostentabelle

Es entstehen keine finanziellen Auswirkungen

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Hannover / 05.07.2019