Drucksache Nr. 1500/2012:
Straßenausbaubeiträge für Straßen im Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
- Aufwandsspaltung -

Informationen:

Beratungsverlauf:

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".
Landeshauptstadt HannoverBeschlussdrucksache-ZeichenBeschlussdrucksache
In den Stadtbezirksrat Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
In den Stadtentwicklungs- und Bauausschuss
In den Verwaltungsausschuss
In die Ratsversammlung
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
 
1500/2012
3
 

Straßenausbaubeiträge für Straßen im Stadtbezirk Ahlem-Badenstedt-Davenstedt
- Aufwandsspaltung -

Antrag,

für die Straßen
1) Negenstraße
a) Negenstraße von Am Asphaltberge bis Negenstraße 37 (Anlage 1)
b) Negenstraße von Am Asphaltberge bis Am Neuen Acker (Anlage 1)
2) Gartenstraße
a) Gartenstraße von Heisterbergallee bis Petit-Couronne-Straße (Anlage 2)
b) Stichstraße Gartenstraße zwischen den Grundstücken Gartenstr. 17 und 31
(Anlage 2)
den beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Beleuchtungseinrichtungen jeweils gesondert zu ermitteln und abzurechnen:

Berücksichtigung von Gender-Aspekten

Aussagen zur Geschlechterdifferenzierung gemäß Beschluss des Rates vom 03.07.2003 (Drucksache Nr. 1278/2003) sind im Falle dieser Drucksache nicht relevant und werden daher auch nicht näher ausgeführt.

Kostentabelle

Es werden Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen in Höhe von ca. 21.900 € erwartet.

Begründung des Antrages

In den oben angegebenen Straßen wurde im Jahr 2008 die Straßenbeleuchtung im Freileitungsnetz durch eine erdverkabelte Beleuchtungseinrichtung ersetzt und die Anzahl der Leuchten erhöht.

Die Baumaßnahmen erfüllen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne von § 1 der Straßenausbaubeitragssatzung.

Weitere Ausbaumaßnahmen wurden nicht vorgenommen.

Die Kosten für die einzelnen Straßen sind der Anlage 3 zu entnehmen.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist öffentliche Einrichtung im Sinne von
§ 6 Abs.1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz nur die Gemeindestraße insgesamt. Erstrecken sich die beitragsfähigen Maßnahmen nur auf einzelne Straßenteileinrichtungen, können Ausbaubeiträge nur nach einer Aufwandsspaltung erhoben werden, für die der Rat zuständig ist (Beschluss des OVG Lüneburg 9 B 122/86 vom 11.02.1987).

Die Negenstraße von Am Asphaltberge bis Negenstraße 37, die Negenstraße von
Am Asphaltberge bis Am Neuen Acker sowie die Stichstraße Gartenstraße zwischen den Grundstücken Gartenstr. 17 und 31 gehören zu den Anliegerstraßen. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenausbaubeitragssatzung 75 % (Anlage 3).

Die Gartenstraße von Heisterbergallee bis Petit-Couronne-Straße gehört zu den Innerortsstraßen. Der von den Anliegern zu tragende Anteil am beitragsfähigen Aufwand beträgt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b der Straßenausbaubeitragssatzung 50 % (Anlage 3).

Der beantragte Ratsbeschluss ist erforderlich, damit die Verwaltung der aus der Straßenausbaubeitragssatzung resultierenden Beitragserhebungsverpflichtung nachkommen kann.
66.03 
Hannover / 14.06.2012