Drucksache Nr. 15-3292/2019 S1:
Mehr Verkehrssicherheit und Wohnqualität:
Tempo 30 in ganz Döhren-Wülfel
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 12.12.2019
TOP 7.1.1.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-3292/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Mehr Verkehrssicherheit und Wohnqualität:
Tempo 30 in ganz Döhren-Wülfel
Sitzung des Stadtbezirksrates Döhren-Wülfel am 12.12.2019
TOP 7.1.1.2.

Beschluss

Die Verwaltung wird aufgefordert zu prüfen, ob
1. die Straßen Am Mittelfelde (ab Querung Karlsruher Straße), Abelmannstraße und Peiner Straße, auf denen bisher Tempo 50 gilt, in Tempo-30-Zonen umgewandelt werden können.
2. darüber hinaus weitere Straßen des Bezirks in die bestehenden Tempo 30-Zonen integriert werden können. Eine Ausnahme soll nur an Hauptverkehrsachsen wie der Schnellwege, Hildesheimer Straße, Wilkenburgstraße, Garkenburgstraße, Am Mittelfelde (bis Karlsruher Straße), Karlsruher Straße und der Hermes Allee gelten.

Der Stadtbezirksrat Döhren-Wülfel wird über die Ergebnisse der Prüfung zeitnah informiert.

Entscheidung

Dem Antrag wird nicht gefolgt.


Die im Antrag genannten Straßen „Am Mittelfelde“ (nordöstlich der Karlsruher Straße), Abelmannstraße und Peiner Straße gehören zum hannoverschen Vorbehaltsnetz, die Straße „Am Mittelfelde“ (südwestlich der Karlsruher Straße) sogar zum Hauptverkehrsstraßennetz.

Eine Reduzierung der ausgewiesenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Straßen des Vorbehaltsnetzes ist nicht möglich. Das Vorbehaltsnetz dient der Entlastung der Hauptverkehrsstraßen, insbesondere in Notfällen bzw. Havariefällen. Eine Ausweisung der Hauptverkehrsstraße Am Mittelfelde (südwestlich der Karlsruher Straße) ist somit ebenfalls ausgeschlossen.

Gemäß § 45 StVO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften soll die Anordnung von Tempo 30-Zonen auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, in deren Rahmen zugleich das innerörtliche Vorfahrtsstraßennetz (Zeichen 306) festgelegt werden soll. Dabei ist ein leistungsfähiges, auch den Bedürfnissen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Wirtschaftsverkehrs entsprechendes Vorfahrtsstraßennetz sicherzustellen. Zudem sind gemäß § 45 StVO in Tempo 30 Zonen Lichtsignalanlagen, benutzungspflichtige Radwege, Radfahrstreifen, Fahrstreifenbegrenzungen und Leitlinien unzulässig. Bestehende Lichtsignalanlagen dürfen, sofern Sie dem Fußgängerschutz dienen, bei Neueinrichtung von Tempo 30 – Zonen bestehen bleiben, andernfalls müssen Sie abgebaut werden.

Außerdem führt eine Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich zu verlängerten Fahrzeiten der ÜSTRA-Bus-Linien, wodurch i.d.R. zusätzliche Einsatzfahrzeuge und/oder Fahrer*innen eingesetzt werden müssen. Im speziellen Fall der Straße Am Mittelfelde ist die Durchschnittsgeschwindigkeit durch die deutlich beengten Straßenverhältnisse bereits spürbar herabgesetzt, so dass der Eindruck entstehen kann, dass eine Tempo 30 Zone keine weitere Verschlechterung der heutigen Situation darstellen würde. Dieses ist aber nicht der Fall, da bei der Einrichtung einer Tempo 30 Zone ein zweiter entscheidender Faktor – die Rechts-vor-Links-Regelung – in Kraft tritt.

Dieses würde zusätzlich zu den schon heute nicht ganz optimalen Straßenverhältnissen für einen ÖPNV zu einer weiteren Negativkomponente führen. Durch die vermehrten Anfahr- und Abbremsvorgänge der Rechts-vor-Links-Regelung entsteht für die Fahrgäste mindestens eine Verschlechterung der Beförderungsqualität, die in einigen Fällen auch zur Gefährdung der Fahrgäste führen kann, wenn kurz vor einer Haltestelle, oder kurz danach der Bus unvermittelt bremsen muss. Stehende Fahrgäste oder die die sich dann im Fahrzeug beispielsweise zum Ein- oder Ausstieg bewegen, können im Fahrzeug stürzen und sich verletzen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zur Einrichtung von Tempo-30-Zonen an den benannten Straßen und an den weiteren Tempo 50 Straßen im Stadtbezirk nicht vorliegen, so dass auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen gesetzlichen Vorgaben keine rechtmäßige Ausweitung der Tempo 30-Zonen im Stadtbezirk erfolgen kann.