Drucksache Nr. 15-3134/2019 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Spielplatz Börgerstraße-Nord
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am 11.12.2019
TOP 5.4.6.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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15-3134/2019 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Spielplatz Börgerstraße-Nord
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am 11.12.2019
TOP 5.4.6.

Der Spielplatz Börgerstraße-Nord (Spielplatz-Nr.: 160202) ist im Geoinformationssystem der LHH als sogenannter Bolzplatz ausgewiesen. Der gültige Bebauungsplan Nr. 1425 sieht an dieser Stelle einen Bolzplatz und „Öffentliche Spiel- und Erholungsfläche sowie Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ vor. Vor Ort entsteht allerdings durch eine entsprechende Ausschilderung der Eindruck eines Spielplatzes. Im oben genannten Bebauungsplan wird auch ein „Öffentlicher Spielplatz“ ausgewiesen. Dieser liegt jedoch an der nördlichen Grenze des Geltungsbereiches. Der Gesetzgeber hat, wenn auch nicht immer ganz abschließend aber dennoch für die einzelnen Nutzungsarten, verschiedene Ausgestaltungsformen ausgearbeitet und sieht Unterschiede zwischen Spielplätzen, Spielflächen sowie (wenn auch hier nicht zu treffend) Spielparks vor. Daher erscheint es ratsam, an dieser Stelle für Klarheit zu Sorgen als was genau diese Flächen vorgesehen sind und wie sie genutzt werden sollen/müssten.
Fragen an die Verwaltung:
1. Ist diese Fläche als Bolz- oder Spielplatz oder Spielfläche definiert und entsprechend nutzbar?

2. Gibt es rechtliche Grenzen bei der Art und Ausgestaltung von Spielgeräten?

3. Können für eine Umgestaltung der Fläche auch die Mittel aus dem Sonderprogramm „Ökologische Aufwertung von Spielplätzen und Schulhöfen“ genutzt werden?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Die vor Ort durch die vorhandene Ausstattung als Spielfläche/-platz wahrnehmbare Fläche ist als Bolzplatz fest definiert und verortet und durch die allgemeine Ausweisung als Spiel- und Erholungsfläche nutzbar.



Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Durch die Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan 1425 dieser Fläche sowohl als Bolzplatz als auch als Spiel- und Erholungsfläche ist eine Ausstattung mit Spielgeräten zulässig. Aufgrund der weiteren Festsetzung als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist es sinnvoll, die mit Spielangeboten ausgestattete Spielfläche in die Nähe des räumlich festgesetzten Bolzplatzes zu positionieren. So wurde auch hier bei der Planung verfahren. Somit kann in diesem Bereich zudem ganz unproblematisch die städtische Spielplatzsatzung zur Anwendung kommen, da der Spielbereich durch die Ausstattung klar erkennbar wird. Mit der Beschilderung als „Spielplatz“ wird dies zusätzlich unterstützt.
Antwort der Verwaltung zu Frage 3:
Ja, es können auch Mittel aus dem Sonderprogramm „Ökologische Aufwertung von Spielplätzen und Schulhöfen“ genutzt werden.