Drucksache Nr. 15-3063/2019 S1:
Schließdienst Sporthallen im Stadtbezirk
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 04.12.2019
TOP 8.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Misburg-Anderten (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-3063/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Schließdienst Sporthallen im Stadtbezirk
Sitzung des Stadtbezirksrates Misburg-Anderten am 04.12.2019
TOP 8.2.1.

Beschluss

Die Zuständigkeit des Schließdienstes, insbesondere für die Sporthallen in der Ludwig-Jahn–Str., oblag in der Vergangenheit den nutzenden Vereinen. Dieses Verfahren hatte sich über viele Jahre hinweg bewährt und sollte wieder eingeführt werden.

Entscheidung

Die Verwaltung kann dem Antrag des Stadtbezirksrates nicht folgen.

Begründung:
Die Kündigung des sog. Schlüsselgewaltvertrages der SG Misburg für die Sporthallen in der Ludwig-Jahn-Straße erfolgte zum 31.12.2015. Die Verwaltung folgte hiermit einem Auftrag des Rates der Landeshauptstadt Hannover aus dem Beschluss des Änderungsantrages Nr. 2532/2014 zum Haushaltssicherungskonzeptes 2015-2017 (HSK IX). Hiernach sollten die bestehenden Sonderregelungen einzelner Vereine abgebaut werden. Dieser Auftrag zielte auf die seinerzeit bestehenden vier Schlüsselgewaltverträge, hierunter auch der bereits oben erwähnte für die Sporthalle in Misburg.

Den betroffenen Vereinen werden seit der Kündigung für die Nutzung der Schulsporthallen die üblichen Betriebskostenbeiträge auf Grundlage der Miet- und Benutzungsbedingungen für schulische Sporthallen und Schuleinrichtungen der Landeshauptstadt Hannover in Rechnung gestellt. Die Betreuung der Schulsporthallen erfolgt – wie an allen anderen Standorten auch – im Rahmen der Schulhausmeisterdienste durch den Fachbereich Schule.

Die Tatsache, dass die Schulsporthallen nicht an allen Tagen genutzt werden können, ist nicht im Zusammenhang mit dem Betreuungsmodell zu sehen, sondern resultiert aus den vom Rat der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Bestimmungen der Benutzungsbedingungen für schulische Sporthallen und Schuleinrichtungen, wonach eine Vermietung von Schulsporthallen beispielsweise an gesetzlichen Feiertagen ausgeschlossen ist. Hierbei sind insbesondere Fragen der Verkehrssicherungspflicht und der Betreiberverantwortung der Stadt Hannover maßgeblich.