Drucksache Nr. 15-2989/2019 S1:
Entscheidung
Änderungsantrag zu DS Nr. 15-2554/2019 Videoüberwachung
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 18.11.2019
TOP 9.1.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2989/2019 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Entscheidung
Änderungsantrag zu DS Nr. 15-2554/2019 Videoüberwachung
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 18.11.2019
TOP 9.1.2.1.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit der Polizeidirektion Hannover dem Bezirksrat zu berichten, inwieweit eine Ausweitung der Videoüberwachung im Stadtbezirk Mitte erwogen wird. Dabei soll erläutert werden, welche Gründe für eine etwaige Installation vorliegen müssen und wie Persönlichkeitsrechte und Datenschutzaspekte gewahrt werden bzw. mit in die Entscheidung einfließen. Es wird gebeten, dies anhand der Bereiche Franz-Mock-Weg, Marstall sowie Opernplatz beispielhaft darzustellen.

Entscheidung

1. Allgemeines
Die Polizeidirektion Hannover setzt die offene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich der Landeshauptstadt Hannover auf Grundlage des § 32 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) ein. Seit dem 01.01.2019 werden noch 30 Standorte mit Videoüberwachungstechnik durch die Polizei genutzt, davon 7 lediglich temporär bei Veranstaltungen. Von den ehemals 78 Standorten, welche bis Ende des Jahres 2018 genutzt wurden, sind 16 demontiert worden und 32 endgültig an die Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen/Region Hannover (VMZ) abgegeben.

2. Rechtsgrundlage
Die Landeshauptstadt Hannover darf als Gefahrenabwehrbehörde gem. § 32 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 NPOG öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten. Nur die
Polizei darf darüberhinausgehende Maßnahmen wie die Bildaufzeichnung durchführen. In der Drucksache 18/3723 des Niedersächsischen Landtages wird ergänzend der Wert der Videoüberwachung wie folgt eingeordnet: „Durch den Einsatz von Videotechnik würden Straftaten verhütet, indem potenzielle Täterinnen/Täter abgeschreckt oder schnell gefasst und an weiteren Taten gehindert werden. Der Schwerpunkt der Regelung liege daher im Bereich der Gefahrenabwehr. Der repressive Nebenzweck, der nur zum Tragen komme, wenn die Aufzeichnung den Anfangsverdacht einer Straftat ergebe, ändere daran nichts."

3. Verfahren zur Bewertung von Standorten mit Videoüberwachung
Bereits seit dem Jahr 2008 findet bei der Polizeidirektion Hannover eine jährliche Überprüfung der Zulässigkeit einer zukünftigen Aufzeichnung (Prognose) von Videosignalen gem. S 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 NPOG statt. Demnach müssen „…Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an den beobachteten öffentlich zugänglichen Orten oder in deren unmittelbarer Umgebung künftig Straftaten begangen werden, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.“ bzw. „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in Objekten diese Art terroristische Straftaten begangen werden sollen, und die Aufzeichnung zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.“ Durch ein Bewertungsgremium, das sich aus Angehörigen der polizeilichen Fachdezernate, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten sowie einer Juristin oder einem Juristen der Behörde zusammensetzt, werden die einzelnen Standorte polizeilicher Videokameras einer Zulässigkeitsprüfung unterzogen. Dabei basiert die Analyse zunächst auf einer standortbezogenen Auswertung der Polizeilichen Kriminalstatistik, die für einen zuvor definierten Nahbereich erstellt wird.

4. Aktuell ist keine kurzfristige Ausweitung der Videoüberwachungsmaßnahmen geplant.

5. Gem. § 32 Abs. 3 Satz 2 NPOG ist die Beobachtung kenntlich zu machen. Dazu hat die Polizeidirektion Hannover bereits seit dem Jahr 2012 einen detaillierten Kennzeichnungsplan entwickelt. Die Unversehrtheit der angebrachten Schilder bzw. Aufkleber wird zweimal jährlich überprüft. Im Januar 2020 ist die gesamte Beschilderung erneuert worden.

6. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben durch die Polizei wird u.a. in einer Datenschutzfolgenabschätzung gem. § 39 NDSG dokumentiert und ist der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen zur Prüfung vorzulegen.

7. Die in den Anträgen (Bezug zu 1.) genannten Bereiche Marstall, Steintor und Opernplatz überwacht die Polizei bereits permanent mit Videokameras (inkl. Aufzeichnung, siehe dazu die Ausführungen im Internet unter: https://www.polizei-nds.de/praevention/kriminalpraevention/videoueberwachung/).

8. Der Franz-Mocke-Weg gehört zum Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion West. Aktuell rechtfertigen die Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) keine polizeiliche Videoüberwachung, da die per Gesetz und Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien (s.a. Ziffer 3) für eine rechtskonforme Nutzung der Videoüberwachungsanlagen nicht erfüllt werden. Zudem wäre die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im Kontext zum Einsatz der Videoüberwachungsmaßnahme als mildestes Mittel zu prüfen.