Drucksache Nr. 15-2931/2018 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verbindung der Inliner-Route Eilenriede Süd - Eilenriede Nord
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 17.12.2018
TOP 9.1.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2931/2018 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Verbindung der Inliner-Route Eilenriede Süd - Eilenriede Nord
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 17.12.2018
TOP 9.1.4.

Seitens der Verwaltung wurde die DS 1686/2018 dem Stadtbezirksrat Mitte nur zur Kenntnisnahme übersandt.
Sowohl das Bauprojekt, als auch die Ersatzmaßnahmen liegen allesamt im Stadtbezirk Mitte und folglich im Zuständigkeitsbereich des Stadtbezirksrates.

Wir fragen die Verwaltung:

1) Wieso wurde die Drucksache dem Stadtbezirksrat Mitte nicht zur Entscheidung/ Anhörung vorgelegt?

2) Welche gesetzlichen Grundlagen bewirken lediglich die Erforderlichkeit einer Kenntnisnahme der Drucksache durch den Stadtbezirksrat?

Die Verwaltung beantwortet die Anfrage wie folgt:

1) Die Stadtbezirksräte haben bezüglich der Eilenriede keine Entscheidungsrechte. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2c Hauptsatzung ist die Eilenriede bei der Entscheidungszuständigkeit ausgenommen. § 9 Abs. 1 Nr. 3b Hauptsatzung „Grünanlagen“ ist nicht anwendbar, weil nach Anhang II Nr. 2.2.2.2. der Hauptsatzung Wälder nicht unter Park- und Grünanlagen fallen.
Allerdings stehen den Stadtbezirksräten nach § 94 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und §§ 10, 11 und 12 Hauptsatzung Mitwirkungsrechte in Form von Anhörungsrechten, Vorschlagsrechten, Anregungen und Bedenken zu, denen er in dieser Form nicht nachkommen konnte. Er ist also noch anzuhören.
Der Verwaltung ist erst bei Nachprüfung klar geworden, dass in diesem Fall ein Anhörungsrecht zu beachten ist. Die Verwaltung hat die Drucksache daher auf die Tagesordnung des Stadtbezirksrates Mitte setzen lassen.

2) Würde ein Fall vorliegen, bei dem der Stadtbezirksrat keine Entscheidungszuständigkeit nach § 93 Abs. 1 NKomVG und § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung hat und ihm zudem auch kein Anhörungsrecht zustehen würde, so wäre es ausreichend, den Stadtbezirksrat die Drucksache zur Kenntnisnahme zu übersenden. Ein Informationsrecht könnte dann nur nach § 85 Abs. 4 NKomVG bestehen.