Antrag Nr. 15-2886/2019:
Schüler*innentransport zur GS Hoffmann von Fallersleben Schule

Inhalt der Drucksache:

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Schüler*innentransport zur GS Hoffmann von Fallersleben Schule

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen:
1. Auch die die Hofmann von Fallersleben Schule besuchenden Schulkinder aus der Obdachlosenunterkunft „Alte Peiner Heer Straße“ werden im Rahmen der Schüler*innenbeförderung zur Grundschule gebracht.
2. Die Region wird aufgefordert zu prüfen, auch im Falle der Kinder ab der 3. Klasse aus den Einrichtungen Alte Peiner Heer Straße und Rendsburger Straße eine Schüler*innenbeförderung per Mietwagen vorzusehen.

Begründung

Zu 1.:
Alle Kinder, ob sie in einer solchen Einrichtung wohnen oder nicht, werden hinsichtlich des Beförderungsanspruches nach den gleichen Kriterien bewertet. Ein Anspruch auf Schüler*innenbeförderung besteht für sie, wenn der Schulweg zur zuständigen GS mehr als 2 Km beträgt.

Sofern die zuständige GS keine Ganztagsschule ist, wird der Beförderungsanspruch auch zur nächsten Ganztagsschule (hier: GS Grimsehlweg) erfüllt. Ansonsten kann ein Anspruch über eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen Schule (§ 63 Abs. 3 NSchG) erwirkt werden.

Für Primarschüler*innen, die in dem Obdachlosenheim in der „Alten Peiner Heerstraße“ wohnen, stellt die Grundschule Gartenheimstraße die zuständige Grundschule dar, zu der sich der Beförderungsanspruch grundsätzlich bemisst. Da der Schulweg dorthin länger als 2 Kilometer ist und eine ÖPNV-Verbindung nur mit einem Umstieg genutzt werden kann, werden im Rahmen der Schüler*innenbeförderung die 1. - 2. Klässler*innen per Mietwagen befördert.

(Text folgt einer Auskunft des Dezernenten für Wirtschaft, Verkehr und Bildung Ulf-Birger Franz)

Aufgrund der vom GS-Schulverbund ausdrücklich gewünschten und begründeten Aufteilung der Schüler*innen auf mehrere GS besuchen einige Kinder aus der Einrichtung in der „Alten Peiner Heerstraße“ die GS Hoffmann von Fallersleben Schule.

Im Sinne einer Gleichbehandlung sollten auch sie einen Anspruch auf Beförderung erhalten.

Zu 2.:


In diesem Ausnahmefall sollte die Regelung erweitert werden, um einen geregelten Schulbesuch zu unterstützen.