Drucksache Nr. 15-2776/2019 N1 S1:
ENTSCHEIDUNG:
Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 auf dem Groß-Buchholzer-Kirchweg im Bereich der Grundschule Groß-Buchholzer-Kirchweg
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 14.11.2019
TOP 7.4.1.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Buchholz-Kleefeld (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2776/2019 N1 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

ENTSCHEIDUNG:
Einführung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 auf dem Groß-Buchholzer-Kirchweg im Bereich der Grundschule Groß-Buchholzer-Kirchweg
Sitzung des Stadtbezirksrates Buchholz-Kleefeld am 14.11.2019
TOP 7.4.1.1.

Beschluss

Die Verwaltung wird aufgefordert,Tempo 30 auf der Groß-Buchholzer-StraßeKirchwegim Bereich der Grundschule Groß-Buchholzer-Kirchweg einzurichten. Tempo 30 soll während der Schulzeiten gelten.

Entscheidung

Dem Antrag wird nicht gefolgt.

Die rechtlichen Vorgaben zur Einrichtung von Tempo 30 beinhalten, dass die Schule einen Eingang zur betroffenen Straße hat und dass andere sicherheitsrelevante Verkehrseinrichtungen wie zum Beispiel Querungshilfen, Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen in die Überlegungen einzubeziehen sind.
Der Eingang der Grundschule Groß-Buchholzer Kirchweg befindet sich in der Hesemannstraße. Die Hesemannstraße ist als Teil der dortigen Tempo 30-Zone bereits mit einer entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkung ausgestattet. Zudem befindet sich an der Einmündung zum Groß-Buchholzer Kirchweg ein Fußgängerüberweg, welcher eine sichere Querung der Hesemannstraße ermöglicht.
Im Groß-Buchholzer Kirchweg befindet sich im Nahbereich der Einmündung Hesemannstraße eine Fußgängerdruckampel, welche eine sichere Querung des Groß-Buchholzer Kirchwegs möglich macht.
Einvernehmlich mit der Polizeiinspektion Ost ist aus Sicht der Verwaltung eine verkehrssichere Gesamtsituation gegeben, die – insbesondere vor dem Hintergrund der rechtlichen Vorgaben – keine weiteren Verkehrsmaßnahmen erfordert.