Antrag Nr. 15-2769/2019:
Luftmessstation im Heideviertel

Inhalt der Drucksache:

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Luftmessstation im Heideviertel

Antrag

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die LHH wird aufgefordert, sich dafür beim Lufthygienischen Überwachungssystem Niedersachsen (LÜN) einzusetzen, dass im Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld, Ortsteil Heideviertel, eine Luftmessstation an einem geeigneten Standort eingerichtet wird. Die Verwaltung soll den Bezirksrat zeitnah und umfassend über das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Verhandlungen mit dem LÜN unterrichten.

Begründung


Aus der Begründung der Entscheidung (Nr. 15-2362/2018 S1) der Verwaltung, dem Beschluss des StBr Buchholz-Kleefeld v. 08.11.2018 (TOP 9.5.1) nicht zu folgen:

"Die Landeshauptstadt Hannover ist für die Messstationen zur Erfassung der Luftschadstoffbelastung nicht zuständig. Diese sind Teil des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen (LÜN) und werden von der Zentralen Unterstützungsstelle Lufteinhaltung, Lärm und Gefahrstoffe (ZUS LLG) des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim betreut. Die Stadtverwaltung besitzt weder Mittel noch Personal, um eigene Luftgütemessungen durchzuführen.

[...]

Die Stickstoffdioxidbelastung in Straßen ohne Messstandorte kann mittels Modellrechnungen abgebildet werden. Durch Vergleiche mit den Messdaten ist eine hinreichende Genauigkeit der Modellrechnung gegeben. [...]"

Hierzu Folgendes:

1. Zuständigkeit für Luftmessungen / Mitwirkung der LHH

Das LÜN beruft sich u.a. auf die

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) Anlage 3 (zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21) Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

Darin steht u.a. "C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen". Darin sind Vorgaben enthalten wie z.B. "Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen, das heißt, der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein und Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein." Es erscheint lebensfremd anzunehmen, dass solche Bestimmungen ohne zumindest einen intensiven Dialog zwischen der betroffenen Gemeinde und dem LÜN eingehalten werden könnten. Die Verwaltung möge sich im Zuge dieses intensiven (und sicher auch ständig stattfindenden) Dialogs im Sinne dieses Antrags für das gen. Antragsziel einsetzen.

2. Modellhochrechnung statt aktiver Messung der realen Luftwerte

Private Messungen im Heideviertel haben ergeben (siehe hierzu die Anlage), dass die Feinstaubbelastung (sowohl PM2,5 als auch PM10) dort zeitweilig die zulässigen Grenzwerte erheblich übersteigt. Die erhöhte Feinstaubbelastung korreliert stark mit der Heizperiode - und geht somit eher zu Lasten der Gebäudeheizung als des Straßenverkehrs. Was aber für die staatliche Ermittlungspflicht rechtlich unerheblich ist. Da jedoch die von der Verwaltung favorisierte Modellhochrechnung diese Tatsache nicht aufgedeckt hat, ist ein Bedarf nach einer tatsächlichen - und auch amtlich verantworteten - Messung der Luftwerte im Heideviertel zu konstatieren. An dieser Stelle sei erneut auf die entsprechenden Passagen in der Antragsbegründung des Beschlusses des Vorjahres verwiesen, die teilweise sogar durch neue Gerichtsurteile nicht nur bekräftigt, sondern verstärkt worden sind.