Drucksache Nr. 15-2727/2022 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Sicherheit von Fußgängern im Stadtbezirk Mitte
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 07.11.2022
TOP 9.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
 
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15-2727/2022 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Sicherheit von Fußgängern im Stadtbezirk Mitte
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 07.11.2022
TOP 9.2.1.

Im Rahmen eines Interviews mit dem Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ hat Oberbürgermeister Belit Onay im Mai dieses Jahres zur autofreien Innenstadt u.a. ausgeführt: „… Der Hauptfokus in der Innenstadt bleibt der Fußverkehr. Das ist am klimaneutralsten, am gesündesten, macht am meisten Spaß. Da kann man die Innenstadt genießen und sehen, was da ist. …“ Demgegenüber nimmt aktuell die Gefährdung von Fußgängern insbesondere durch Fahrrad- und E-Scooterfahrer in der Innenstadt und im übrigen Stadtbezirk Mitte drastisch zu.

Wir fragen die Verwaltung:
1. Wo genau finden sich in den aktuellen Planungen „echte“ Fußgängerbereiche, in denen keine Fahrzeuge fahren dürfen, also auch keine Fahrräder und keine E-Scooter?
2. Wie kann insbesondere in der neu gestalteten Innenstadt, aber auch im weiteren Stadtbezirk künftig das Risiko minimiert werden, dass Fußgänger durch regelwidrig fahrende Fahrrad- und E-Scooterfahrer gefährdet werden?
3. Wird zur Entschärfung der Situation daran gedacht, die Kennzeichnung und Beschilderung der Wege zu optimieren, die Kontrolldichte zu erhöhen und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung stärker durch Bußgelder zu ahnden?

Antwort der Verwaltung:

Zu 1. In den innerstädtischen Fußgängerzonen ist ein zeitlich begrenzter Kfz-Verkehr durch Lieferverkehr und Radverkehr zugelassen, somit handelt es sich nicht um reine Fußgängerbereiche. Lediglich auf ausgewiesenen Gehweganlagen mit separaten Radwegen oder Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn ist von reinen Fußgängerbereichen die Rede.


Zu 2. In der Regel handelt es sich hierbei um vorsätzliche Verkehrsverstöße Da es sich bei den geschilderten Verstößen um „Fahrverkehr“ handelt, obliegt die Befugnis zum Einschreiten bzw. der Ahndung solcher Verstöße ausschließlich bei der Polizei. Mit Öffentlichkeitsaktionen und zusätzlicher Sensibilisierung durch z.B. Piktogramme, die auf gegenseitige Rücksichtnahme hinweisen, soll eine Änderung der Verhaltensmuster erreicht werden.

Zu 3. Die Beschilderung der einzelnen Verkehrsbeziehungen ist optimiert und ausgewogen. Alle Erfahrungen zeigen, dass durch zusätzliche Beschilderung regelmäßig keine Verhaltensänderung eintritt. Durch die Polizei und insbesondere die Fahrradstaffel wird insbesondere in Bereichen mit hohem Fußgänger*innenanteil, oder besonderem Gefährdungspotential eine erhöhte Kontrolldichte durchgeführt.