Drucksache Nr. 15-2705/2012 S1:
30 km/h-Zone in der Badenstedter Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 30.01.2013
TOP 7.2.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2705/2012 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

30 km/h-Zone in der Badenstedter Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 30.01.2013
TOP 7.2.1.

Beschluss

Der Bezirksrat spricht sich für die Einführung einer 30-km/h-Zone in der Badenstedter Straße zwischen „Schwarze Flage“ und „Am Ihlpohl“ aus.

Entscheidung

Dem Antrag kann nicht gefolgt werden.

Außerhalb von Tempo-30-Zonen ist die Möglichkeit zur Geschwindigkeitsbeschränkung
vom bundesweit geltenden Verkehrsrecht her auf wenige Konstellationen beschränkt, die
sich im Wesentlichen auf Fragen der Verkehrssicherheit beziehen.
Die grundlegende Vorschrift der StVO dazu lautet:
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. …dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

Damit will der Gesetzgeber auch verhindern, dass die geltende Innerorts-Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aus subjektiven, örtlichen Interessen herabgesetzt und die bundesweite Regelung damit unterlaufen wird.

Hinsichtlich der den Antrag begründenden Lärmproblematik verweist die StVO auf die dazu erlassenen Lärmschutzrichtlinien. Bei deren Anwendung ist die planungsrechtliche Ausweisung des betroffenen Bereiches maßgeblich. Für die Badenstedter Straße 63 und Umgebung sehen weder Flächennutzungs- noch Bebauungsplan ein Wohnbaurecht vor.

Es handelt sich um Kleingartenfläche bzw. Außenbereich. Eine Anwendung von Wohngebietsstandards beim (Verkehrs-)Lärmschutz scheidet daher aus.

Die Voraussetzungen zur Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund des baulichen Zustandes auf Anordnung des Straßenbaulastträgers liegen ebenfalls nicht vor.

Insgesamt bleiben deshalb die Verkehrsbedingungen unverändert so, wie sie bereits bei der Standortauswahl durch die Initiative waren.