Anfrage Nr. 15-2699/2019:
Verantwortung für vorschriftwidrige Straßenplanung

Inhalt der Drucksache:

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Verantwortung für vorschriftwidrige Straßenplanung

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) schreibt in Punkt 40 zu
§45 vor: „Werden bauliche Maßnahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung vorgenommen, darf
von ihnen keine . . .Erschwerung des Buslinienverkehrs ausgehen“. Gegen diese Bestimmung
verstößt unbestreitbar die Planung zur Grunderneuerung der Weizenfeldstraße (Drucksache
2051/2019), die die Straßenbreite auf durchgängig 6 m statt 6,50 m beschränkt und sie in
Überwegen auf 4,50 m einengt.
Zwar wurde in der Beratung der Planung dem Stadtbezirksrat in der letzten Sitzung
mündlich erklärt, die Planung sei vorschriftengerecht. Allein, mündliche Aussagen der Stadtverwaltung
sind nicht immer zutreffend: so wurde entgegen der Bedenken des Stadtbezirksrates
vor 30 Jahren die Klappenburgbrücke gegenüber der Mecklenheidestraße versetzt mit
der Begründung, dies hemme nicht den Verkehrsfluß. Tatsächlich erzeugt dort der Verstoß
gegen die anerkannten Regeln der Technik an jedem Werktag stundenlange Staus.
Verantwortliche für die Fehlplanung sind nicht greifbar, weil die mündlichen Aussagen
nicht schriftlich belegt wurden.
Wir fragen die Verwaltung:
1. Wer darf in der Stadtverwaltung anweisen, bei der Planung der Grunderneuerung der
Weizenfeldstraße die in der VwV-StVO anerkannten Regeln des Straßenbaus zu mißachten?
Wer hat das Planungsbüro angewiesen, die VwV-StVO zu mißachten?
2. Das Verbot der Erschwerung des Buslinienverkehrs wird nicht durch Zustimmung des
derzeitigen Verkehrsträgers aufgehoben. Es schützt ebenso zukünftige Verkehrsträger,
Fahrgäste und Anlieger und sieht keine Ausnahme vor.
Wer darf bei der ÜSTRA zustimmen, die Fahrbahnbreite in der Weizenfeldstraße auf
stellenweise 4,50 m zu begrenzen? Wer hat schriftlich belegbar zugestimmt?