Anfrage Nr. 15-2698/2019:
Rechtsberatug Eingliederung des Obelisken in den Hinüberschen Garten

Inhalt der Drucksache:

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Rechtsberatug Eingliederung des Obelisken in den Hinüberschen Garten

Bei einer Begehung des Hinüberschen Gartens im Mai kamen rechtliche
Probleme bei der Wiederherstellung der Sichtachsen vom Hexenturm zum
Obelisken zur Sprache: der Obelisk ist verwaltungsrechtlich vom
Hinüberschen Park getrennt, die zugewachsene Sichtachse liegt teilweise
in einem Landschaftsschutzgebiet.
Wir fragen die Verwaltung:
Kann die Landeshauptstadt Mitglieder des Stadtbezirksrates über
die rechtlich erforderlichen Schritte beraten, die Zustä„ndigkeiten so
zu ordnen, daß die gesamte Parkanlage einschließlich des Obelisken als Park
verwaltet wird?