Drucksache Nr. 15-2693/2019 N1 S1:
Abstellmöglichkeiten für "Little Homes" schaffen
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 06.11.2019
TOP 5.4.6.1.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Linden-Limmer (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2693/2019 N1 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Abstellmöglichkeiten für "Little Homes" schaffen
Sitzung des Stadtbezirksrates Linden-Limmer am 06.11.2019
TOP 5.4.6.1.

Beschluss


Die Verwaltung der Landeshauptstadt Hannover wird aufgefordert, kostenlose, öffentliche Abstellmöglichkeiten für „Little Homes“ an geeigneter Stelle im Stadtbezirk zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls ist dafür die Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der LHH zu ändern, bzw. die Sondernutzungssatzung um diesen Punkt zu erweitern.

Entscheidung


Dem Antrag wird nicht gefolgt.

Aus rechtlichen Gründen ist die Bereitstellung von öffentlichen Straßenflächen für Little Homes nicht möglich.

Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Entscheidung der Erlaubnis zuständige Behörde nach §22 NStrG die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.
Durch die Aufstellung der Little Homes im öffentlichen Straßenraum wird die Straße über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. (Sondernutzung). Eine Sondernutzung bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast gemäß §14 Abs. 1 in Verbindung mit §18 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt Hannover über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Landeshauptstadt Hannover (Sondernutzungssatzung) vom 13.11.2008 (bekannt gemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover Nr. 49 vom 18.12.2008).







Ein Little Home wird dauerhaft zum Übernachten genutzt:
Das ist zudem nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Landeshauptstadt Hannover untersagt und nach § 16 Absatz 1 Nr. 9a der gleichen Verordnung auch ordnungswidrig.