Antrag Nr. 15-2684/2019 N1:
Durchführung einer stadtbezirklichen Voruntersuchung zur Einrichtung einer sozialen Erhaltungssatzung

Inhalt der Drucksache:

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Durchführung einer stadtbezirklichen Voruntersuchung zur Einrichtung einer sozialen Erhaltungssatzung

Antrag


Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung wird beauftragt, für das gesamte Stadtgebiet den gesamten Stadtbezirk eine Voruntersuchung zur Einrichtung einer sozialen Erhaltungssatzung vorzunehmen. Mit der Untersuchung sollen Gebiete identifiziert werden, in denen potentiell die Gefahr besteht, dass durch bauliche Veränderungen oder Aufwertung des Gebäude- und Wohnungsbestandes die Zusammensetzung der Bevölkerung gefährdet ist. Es ist zu befürchten, dass solche Veränderungen zu Verdrängung führen und andere unerwünschte städtebauliche Folgen haben.

Begründung


Die Wohnungssituation in Hannover befindet sich in ständigem Wandel, Menschen ziehen ein und ziehen aus, es wird saniert und es wird auch mal neu gebaut. Dieser Wandel ist etwas völlig Normales, darf aber nicht massiv gegen die Interessen der Menschen passieren, die dort wohnen.
Auch durch die Presseberichterstattung verdichten sich die Hinweise, dass die Entwicklungen – so wie sie gerade im Stadtbezirk Linden-Limmer und in anderen Stadtteilen passieren – überhand nehmen. Es ist zu befürchten, dass gerade die sozial Schwächeren in unserem Stadtbezirk, also Einkommensschwächere, Ältere, aber auch Alleinerziehende und Familien mit Kindern, nicht ausreichend gegen die Verdrängung geschützt sind/werden.
Der Erhalt des sozialen Gefüges eines Stadtteiles oder auch einer Stadt ist ein hohes Gut und von außerordentlicher Wichtigkeit für die Einwohner*innen Hannovers.
In der Antwort auf eine Anfrage im Stadtbezirk Nord (Drucksache Nr. 15-1870/2019 F1) gibt die Verwaltung einen Bericht zu verschiedenen Indikatoren, die Verdrängung bedeuten und/oder belegen können. Hinsichtlich der Haushalte-, Arbeitslosen-, Sozial- und Wohnungsbestandsstatistiken ist die Situation im Stadtbezirk Linden-Limmer ähnlich zu bewerten.


Die Verwaltung kommt in ihren Ausführungen aber zu dem Schluss, dass sich Verdrängung allein durch die erhobenen Indikatoren nicht ausschließen aber auch nicht zweifelsfrei belegen lässt.

In einer Anhörung im Stadtbezirk Nord wurde deutlich, wie die Schutzmechanismen einer sozialer Erhaltungssatzung wirken. Aus den Berichten der externen Fachleute ist deutlich geworden, dass die soziale Erhaltungssatzung ein Mittel sein kann, der Verschärfung der Wohnsituation entgegenzutreten. Insbesondere ist klar geworden, dass mit der Einrichtung der nötigen Mechanismen und Werkzeuge nicht gewartet sollte, bis die Situation sich immer weiter verschlimmert.
Hannover mag zwar nicht Hamburg, Berlin oder München sein, d.h. aber nicht, dass ähnliche Prozesse nicht auch hier einsetzen und man aus der dortigen Erfahrung, z.B. auch im Bereich der Zweckentfremdung von Wohnraum, lernen und profitieren kann. Eine Erhaltungssatzung kann z.B. eine unverhältnismäßige Mietentwicklung aufhalten, wie sie derzeit die Mieter*innen im Sporlederviertel in Linden-Süd und auch infolge von Einzelsanierungsmaßnahmen quer durch den Stadtbezirk besonders hart trifft.
Mit dem vorliegenden Antrag wollen wir – wie zeitgleich auch im Stadtbezirk Nord – nun genau diesen Prozess der Einführung einer sozialen Erhaltungssatzung in Gang bringen. Ziel dieser Untersuchung soll die Gewinnung von aussagekräftigem und gerichtsfestem Material zur Ausarbeitung und anschließendem Beschluss einer sozialen Erhaltungssatzung durch den Rat der Stadt Hannover sein. Die Verwaltung skizziert bereits in ihrer Antwort auf die die Anfrage
(Drucksache Nr. 15-1870/2019 F1) die nötigen Schritte, wie eine soziale Erhaltungssatzung in Hannover eingeführt werden kann und welcher Prozess dem voran zu gehen hat. Dort heißt es wörtlich:

„Ziel einer sozialen Erhaltungssatzung ist der Schutz der im Satzungsgebiet bestehenden Bevölkerungszusammensetzung.

Meist erfolgen vier Schritte bis eine Satzung erlassen wird:
1. Stadtweite Voruntersuchung zur Identifizierung von Gebieten, in denen die potenzielle Gefahr besteht, dass durch bauliche Veränderungen oder Aufwertung des Gebäude- und Wohnungsbestandes die Zusammensetzung der Bevölkerung gefährdet ist, was unerwünschte städtebauliche Folgen befürchten lässt.
2. Aufstellungsbeschluss für durch Voruntersuchung identifizierte Verdachtsgebiete.
3. Vertiefte sozialräumliche Untersuchungen, (Befragungen und weitere Methoden) zur Gewinnung von gerichtsfestem Abwägungsmaterial für den Beschluss und den Vollzug der Satzung.
4. Beschluss der Satzung durch den Rat.
Nach erfolgtem Satzungsbeschluss wird in Genehmigungsverfahren für jeden Einzelfall geprüft, ob das Satzungsziel durch die zu prüfende Maßnahme gefährdet ist, und ob dadurch unerwünschte städtebauliche Folgen zu befürchten sind. Meist liegt für das Genehmigungsverfahren eine detaillierte Kriterien-Liste vor. Für das Satzungsgebiet muss nach angemessener Zeit überprüft und entschieden werden, ob die Situation – nach wie vor – eine Satzung rechtfertigt und diese weiter aufrechterhalten werden soll. Meist erfolgt die Evaluation nach fünf Jahren. Die Prüfindikatoren müssen daher kontinuierlich aktualisiert und verfügbar sein.“