Drucksache Nr. 15-2647/2015 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Tiergartenstraße 148
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
09.12.2015 TOP 5.1.6.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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Antwort
15-2647/2015 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Tiergartenstraße 148
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am
09.12.2015 TOP 5.1.6.

Die CDU- Fraktion hatte am 13.05.2015 eine Anfrage bezüglich der im Nachhinein errichteten Pavillons auf dem Gelände der alten Villa in der Tiergartenstraße 148 gestellt. Die Antwort der Verwaltung vom 31.08.2015 besagte, dass ein Pavillon bauordnungsrechtlich genehmigt wurde, die Nutzung aber lediglich zum gelegentlichen Aufenthalt freigegeben sei. Dieser Pavillon sei aber auch nicht entsprechend der Baugenehmigung 2,5m von der Grundstücksgrenze aufgebaut worden. Auch der zweite Pavillon stünde dichter an der Grenze. Die Nutzung entspricht nicht dem Genehmigungsstand, da beide Pavillons zu weiteren Aufenthaltszwecken und als Frühstücksraum genutzt werden. Im Rahmen einer formellen Anhörung sollte sich der Betreiber äußern.
Die Antwort der Verwaltung bezog sich auf zwei Pavillons, es ist allerdings auch ein dritter vorhanden.
Wir fragen daher die Verwaltung:
1. Ist der Verwaltung bekannt, dass es sich um drei anstatt zwei Pavillons handelt
und sind alle drei aufgrund des jetzigen B-Plans-genehmigt?
2. Sind auch zwischen den einzelnen Pavillons Grenzabstände einzuhalten, und wenn ja, welche?
3. Ist die formelle Anhörung inzwischen abgeschlossen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann wird diese abgeschlossen sein?

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
Die Anzahl der Pavillons ist uns bekannt. Zwei der Pavillons sind vor der Rechtskraft des B-Plans errichtet worden, so dass die Bestimmungen des jetzt gültigen B-Plans nicht bindend sind. Ein Pavillon ist bauordnungsrechtlich genehmigt und darf laut Baugenehmigung vom 18.09.98 nur zum gelegentlichen Aufenthalt genutzt werden. Andere Nutzungen sind ausgeschlossen.

Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Auf einem Grundstück sind auch zwischen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten (max. Höhe bis zu 3 m) ein bis auf 1 m verringerter Abstand oder kein Abstand zulässig.

Antwort der Verwaltung zu Frage 3:
Der aktuelle Betreiber hat sich im Rahmen einer formellen Anhörung nicht geäußert. Wir werden kurzfristig die notwendige Ordnungsverfügung zur Beseitigung der Pavillons erlassen. Sobald diese Verfügung bestandskräftig ist, werden wir hierüber informieren.