Drucksache Nr. 15-2645/2015 F1:
Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Lange-Hop-Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am 09.12.2015
TOP 5.1.4.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Kirchrode-Bemerode-Wülferode (zur Kenntnis)
 
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15-2645/2015 F1
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Antwort der Verwaltung auf die
Anfrage Lange-Hop-Straße
Sitzung des Stadtbezirksrates Kirchrode-Bemerode-Wülferode am 09.12.2015
TOP 5.1.4.

Anwohner monieren seit langer Zeit, dass auf der Lange-Hop-Straße mehrere mit Gerüsten etc. bela­de­ne Fahrzeuge eines Dachdecker-Unternehmens – teils dauerhaft, teils über Nacht und am Wochen­en­de – abgestellt sind, und schließen daraus, dass sich ein Gewerbebetrieb in dieser Straße befindet. Die starke Geräuschbelästigung durch das Be- und Entladen der Fahrzeuge, An- und Abfahrt der Mit­ar­beiter, auch in den frühen Morgenstunden, führt ebenfalls zu Unmut.


Wir fragen die Verwaltung:
1. Ist der Verwaltung bekannt, ob und wo es einen Handwerksbetrieb in der Lange-Hop-Straße
gibt?
2. Wenn ja: Ist ein solcher dort im Wohngebiet zulässig und unter welchen Voraussetzungen
(z. B. Mitarbeiter- und Fahrzeugzahl)?
3. Wenn nein: Was gedenkt die Verwaltung zu unternehmen um hier für Abhilfe zu sorgen?

Einleitend sei erwähnt, dass in diesem Zusammenhang bereits ein offenes Verfahren bei OE 61.35 existiert, ein Anwohner ist mit einer Beschwerde an die Verwaltung heran getreten. Vorliegend geht es allerdings um einen Gerüstbaubetrieb. Zulässig ist an dieser Stelle lediglich die Nutzung eines Raumes innerhalb des betroffenen Gebäudes zur Büronutzung. Die Entgegennahme von Aufträgen oder Werkzeug auf dem Grundstück oder ähnliches ist hingegen nicht zulässig. Hierzu wurden von der Verwaltung bereits Ordnungsverfügungen erlassen.

Antwort der Verwaltung zu Frage 1:
OE 61.3 liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über einen Handwerksbetrieb (Dachdecker) in der Lange-Hop-Str. vor.

Antwort der Verwaltung zu Frage 2:
Siehe Einleitung

Antwort der Verwaltung zu Frage 3:
Der Verwaltung sind hier leider Grenzen gesetzt. Die nach der Ordnungsverfügung ergangenen Überprüfungen des „Gerüstbaubetriebes“ durch den Außendienst haben keine Erkenntnisse für eine weitere baurechtswidrige Nutzung ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier keine „lückenlose“ Überwachung erfolgen kann – die Überprüfungen stellen immer nur Momentaufnahmen dar. Allerdings waren die Beschwerdeführer bislang ebenfalls nicht in der Lage, Nachweise für eine baurechtswidrige Nutzung vorzulegen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Abstellen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum keinen baurechtswidrigen Zustand darstellt, hiergegen kann OE 61.3 daher ohnehin nicht einschreiten. Angesichts der bislang ermittelten Sachlage besteht hier kein Anlass für ein weiteres Vorgehen.