Antrag Nr. 15-2615/2022:
Änderungsantrag zum Antrag Nr. 15-2538/2022

Inhalt der Drucksache:

Bitte beachten Sie, dass der folgende Text eventuell medienbedingte Formatabweichungen aufweisen kann. Eine formatgetreue Abbildung des Inhalts finden Sie in der Anlage "Druckversion.pdf".

Änderungsantrag zum Antrag Nr. 15-2538/2022

Antrag

streiche:

Der Bezirksrat möge beschließen:

Auf eine Anhörung zur Zukunft des Stadtteilfriedhofs Badenstedt (neu) (Drucksache 15-2470/2020), einstimmig beschlossen auf der Bezirksratssitzung vom 03.12.2020, wird verzichtet.

ersetze durch:

Auf eine Anhörung zur Zukunft des Friedhofs Badenstedt (Drucksache 15-2470/2020), einstimmig beschlossen auf der Bezirksratssitzung vom 3.12.2020, wird vorerst nicht verzichtet. Über einen Verzicht einer Anhörung, oder einer durchführenden Anhörung wird erst entschieden, sobald die Kommunalaufsicht einen abschließenden Bericht zur Einstellung der Erdbestattungen für Reihengräber auf dem Friedhof Badenstedt durch die Landeshauptstadt Hannover vorlegt.

Begründung


streiche:

Die DS 0578/2020, auf die sich die Anhörung bezog, ist obsolet, da es neue Rahmenbedingungen gibt, die eine neue Drucksache erforderlich machen. Eine neue Drucksache kann nach Lage der Dinge aber erst nach der Anhörung eingebracht werden. Dies bedeutet einen zeitlichen Verzug, der den Bürger*innen nicht zu zumuten ist. Darüber hinaus sehen die beantragenden Fraktionen/Einzelvertreter*innen sich ausreichend informiert.

ersetze durch:

Eine Anhörung bietet nach §28 Absatz 1 VwVfG den Beteiligten, hier dem Bezirksrat, die Gelegenheit, bevor ein Verwaltungsakt durchgeführt wird, Stellung zu nehmen.

Verzichtet der Bezirksrat auf eine Anhörung würde er die zwischenzeitliche Einstellung der Erdbestattungen auf Reihengräbern rechtlich anerkennen, da ja ein Teil der Beschlussdrucksache 0578/2020, nämlich die Einstellung der Erdbestattungen auf bestimmten Gräbern, bereits vollzogen wurde. Deshalb erscheint es sinnvoll, auf das schriftliche Urteil der Kommunalaufsicht zu warten und den Verzicht auf die Anhörung erst einmal nicht zu beschließen.