Anfrage Nr. 15-2611/2021:
Vorfahrtsregelung Tempo 30-Zone Oheriedentrift

Inhalt der Drucksache:

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Vorfahrtsregelung Tempo 30-Zone Oheriedentrift

Nachdem Fuß- und Radweg entlang der Straße Oheriedentrift innerhalb der Tempo 30-

Zone erstellt wurden, wurden dort für den parallel verlaufenden Radweg im Bereich der

einmündenden Straßen zur besseren Sichtbarkeit der Radquerungen Radwegefurten

markiert. Eine solche Markierung könnte aber Radfahrenden vermitteln, dass sie Vorfahrt

hätten. Standardmäßig gilt dort jedoch “rechts vor links”, da keine abweichende

Vorfahrtsregelung angeordnet ist (siehe Fotos). Laut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

zu §9, Absatz 2, Nr. II, der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen in diesen Fällen ausdrücklich

keine Radwegefurten markiert werden. Andernfalls kann es zu gefährlichen Situationen

kommen, die es zu vermeiden gilt. In diesem Fall kommt erschwerend die unmittelbare

Nähe zu einer Grundschule hinzu, sodass hier vermehrt mit radfahrenden Kindern zu

rechnen ist.

Darüber hinaus ist auf den Radfurten ein Zweirichtungsradverkehr markiert. Jedoch fehlt

hierzu eine passende Beschilderung, die dies erlaubt. Ebenfalls fehlt an der einmündenden

Nebenstraße ein Hinweis auf den Zweirichtungsverkehr, zumal linksseitig fahrende

Radfahrende hier aufgrund von “rechts vor links” Vorfahrt genießen.

Fragen an die Verwaltung

1. Nach welchen Vorfahrtsregelungen wurden die Radwegemarkierungen angelegt?

2. Wie kurzfristig und auf welche Weise können eine Absicherung gegen

Missverständnisse und somit gefährliche Situationen sowie Ergänzungen zum

Zweirichtungsverkehr erfolgen?