Drucksache Nr. 15-2603/2018 S1:
Entscheidung
Wohnungsvermietung über airbnb und Booking.com
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 19.11.2018
TOP 11.4.2.

Inhalt der Drucksache:

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Landeshauptstadt HannoverDrucksachen-Zeichen
An den Stadtbezirksrat Mitte (zur Kenntnis)
An den Verwaltungsausschuss (zur Kenntnis)
 
Nr.
Anzahl der Anlagen
Zu TOP
1. Entscheidung
15-2603/2018 S1
0
 
Stellungnahme der Verwaltung zu einem Initiativantrag eines Stadtbezirksrates

Entscheidung
Wohnungsvermietung über airbnb und Booking.com
Sitzung des Stadtbezirksrates Mitte am 19.11.2018
TOP 11.4.2.

Beschluss

Der Bezirksrat möge beschließen:

Die Verwaltung sichert Wohnraum für die hannoverschen Bürger um der Zweckentfremdung durch Vermietung ganzer Wohnungen mittels Online-Portalen wie Airbnb und booking.com vorzubeugen und sie zukünftig zu unterbinden. Die Verwaltung entwickelt ein Konzept und/oder nutzt die Möglichkeiten, wie sie in anderen Städten bereits umgesetzt werden.

Entscheidung

Seit der Föderalismusreform I (2006) liegt die alleinige Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Wohnungswesens bei den Ländern. Eine Unterbindung der Zweckentfremdung durch Vermietung ganzer Wohnungen mittels Online-Portalen wie Airbnb und booking.com ist der Landeshauptstadt Hannover daher nur möglich, wenn das Land Niedersachsen eine rechtliche Grundlage hierfür schafft.
Aktuell liegt der Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG) - Drs. 18/2448 dem Niedersächsischen Landtag zur Abstimmung vor. Am 07.01.2019 wurde dieser erstmalig im Ausschuss für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz des Landes beraten. Hier wurde beschlossen, am 04.03.2019 eine Anhörung zum Gesetzesentwurf durchzuführen. Wann ein Beschluss zum vorliegen­den Gesetzesentwurf erfolgen wird, ist hier nicht bekannt.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Kommunen für Gebiete mit Wohnraummangel durch eine kommunale Satzung bestimmen können, dass Wohnraum nur mit Genehmigung der Gemeinde anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf (Zweckentfremdungssatzung).
Angesichts der Engpässe auf dem hannoverschen Wohnungsmarkt begrüßt die Verwaltung den Gesetzgebungsvorstoß des Landes.

Eine Zweckentfremdungssatzung kann aber nur Wirkung erzielen, wenn zu ihrer Umsetzung die hierfür notwendigen personellen Kapazitäten wie auch notwendige Sachmittel zur Verfügung stehen. Diese fallen an durch Genehmigungs- und Kontrollverfahren, für Auskünfte und Beratungen, zur Bearbeitung der Anzeigen durch Dritte sowie zur Überprüfung von Sachverhalten vor Ort und für die Verfahren der Gebührenerhebung sowie für Anordnungs- und Bußgeldverfahren. Außerdem ist zu erwarten, dass es zu einer relevanten Anzahl von Gerichtsverfahren kommen wird, die personelle Kapazitäten binden und Kosten verursachen werden.

Vor der Beschlussfassung über eine Zweckentfremdungssatzung durch den Rat der Landeshauptstadt Hannover ist daher seitens der Politik abzuwägen, in welchem Umfang die Wohnungsüberwachung stattfinden soll und Haushaltsmittel für Personal und Sachmittel bereitgestellt werden. Nur bei entsprechenden Rahmenbedingungen kann mit dem Instrument Zweckentfremdungssatzung für den hannoverschen Wohnungsmarkt eine positive Wirkung erzielt werden. Die Umsetzung einer Zweckentfremdungssatzung führt dabei nicht in jedem Fall dazu, dass die, vormals „zweckentfremdete“ Wohnung dem Mietmarkt tatsächlich auch zur Verfügung gestellt wird, da fallweise auch Genehmigungen der Nutzungsänderung erfolgen. Noch können damit preiswerte Mieten erzwungen werden, da nicht jede vormals zweckentfremdete Wohnung preiswert angeboten werden wird.