Anfrage Nr. 15-2600/2021:
Überörtliche Bedeutung von Grundschulen

Inhalt der Drucksache:

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Überörtliche Bedeutung von Grundschulen

In der aktualisierten Übersicht über die Prioritäten im Investitionsprogramm der Fachbereiche Gebäudemanagement (19), Tiefbau (66) sowie Umwelt und Stadtgrün (67) wird den Grundschulen im Stadtbezirk Buchholz-Kleefeld durchgängig eine „überörtliche Bedeutung“ zugemessen.

Nach §93 NKomVG und §9 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Hannover gehören Schulen jedoch in die Zuständigkeit der Stadtbezirksräte, sofern ihre „Bedeutung über den Stadtbezirk (…) nicht hinausgeht“.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

In welchen Fällen haben Grundschulen und deren Schulbezirksgrenzen eine „überörtliche Bedeutung“?

Welche Grundschulen und deren Schulbezirksgrenzen fallen in die ausschließliche Entscheidungsbefugnis des Bezirksrates?

Warum wurde dem Bezirksrat mit der Drucksache 2477/2020 eine Drucksache zur Entscheidung über Schulbezirksgrenzen vorgelegt, auch wenn möglicherweise auch die Grundschule „Nackenberger Straße“ (Arbeitstitel) und deren Schulbezirksgrenze „überörtliche Bedeutung“ genießt – was sich angesichts der ausschließlich im Stadtbezirk befindlichen Schulbezirksgrenze nicht erschließt?